Die Hausordnung: Rechte und Pflichten der Mieter

In der Hausordnung können Vermieter allgemeingültige Rechte und Pflichten ihrer Mieter zusammenfassen. Missachten Mieter regelmäßig die Hausordnung, kann das ein Grund für eine Abmahnung darstellen. Doch Achtung: Nicht jede Regel hat auch Gültigkeit!

Schlüsselbund mit Hausordnung  © Matthias Stolt - stock.adobe.com
Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus. 

Wann gilt die Hausordnung?

Klassische Bestandteile einer Hausordnung sind Regelungen zur Treppenhausreinigung oder zum Schnee-Schippen im Winter. Wer diese Aufgaben für seine Mieter zur Pflicht machen möchte, muss die Hausordnung zwingend zum Bestandteil des Mietvertrags machen. Dafür muss im Mietvertrag auf die Pflichten laut Hausordnung verwiesen werden. Es genügt nicht, die Hausordnung nur im Hausflur aufzuhängen oder dem Mieter zusätzlich zum Mietvertrag auszuhändigen.

Was kann die Hausordnung regeln?

Die Hausordnung regelt neben Reinigungspflichten beispielsweise auch Ruhezeiten oder die Benutzung von Gemeinschaftsräumen, wie etwa der Waschküche oder der Kellerräume. Auch Regeln zur Nutzung eines gemeinschaftlichen Gartens finden hier Platz.

Was gehört nicht in die Hausordnung?

Bestimmte Dinge können nicht per Hausordnung geregelt oder gar untersagt werden. Dies gilt für alles, was gegen geltendes Recht oder die Persönlichkeitsrechte der Mieter verstößt. Dazu gehört zum Beispiel ein allgemeines Haustierverbot oder das Verbot zu musizieren. Auch die Besuchs-, Dusch- oder Badezeiten dürfen in einer Hausordnung nicht eingeschränkt werden. Auch wenn es eine Waschküche gibt, kann die Hausordnung den Mietern nicht untersagen, eine Waschmaschine in der eigenen Wohnung aufzustellen. Oft wird per Hausordnung auch das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur untersagt. Doch sofern ausreichend Platz vorhanden ist und Kinderwagen im Hausflur kein Hindernis darstellen, muss das vom Vermieter geduldet werden.
Auch die Regeln für Ruhezeiten können nicht über die regional gesetzlich festgelegten Ruhezeiten hinaus festgelegt werden. Allgemein gilt zwischen 22 und 6 Uhr grundsätzlich die Nachtruhe. Die kann der Vermieter in einer Hausordnung nicht beliebig ausweiten oder einschränken.