Infos rund um Abfall und Biotonne

Bürger sind verpflichtet, den eigenen Biomüll über die Biotonne zu entsorgen. Der Gesetzgeber will mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Grundlage schaffen, um die Entstehung von Abfall zu minimieren und die Verwertung von Altprodukten voranzutreiben.

Abfall und Biotonne  © Christian Schwier – stock.adobe.com
Bürger sind verpflichtet, Bioabfälle vom restlichen Müll zu trennen. 

Seit Anfang 2012 gilt in Deutschland das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dort heißt es in Paragraph 1 sinngemäß: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Was gehört in die Biotonne?

Über den Paragraph 11 sind die Bürger seit Anfang 2015 flächendeckend verpflichtet, Bioabfälle getrennt zu sammeln. Seitdem prägen die meist braunen Biotonnen unser Stadtbild. Die Getrenntsammlungspflicht betrifft sämtliche Bioabfälle aus privaten Haushaltungen. Im Wesentlichen sind damit alle Grünabfälle (Gartenabfälle, Grün-, Strauch- und Baumschnitt) sowie Nahrungs- und Küchenabfälle gemeint. Fleisch und sonstige tierische Abfälle sind ausgenommen und gehören nicht in die Biotonne.

Rücknahme der Altprodukte

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz will man ganz vereinfacht eine Grundlage schaffen, um Abfälle im Idealfall möglichst zu vermeiden und die in den Verkehr gebrachten Altprodukte wieder dem Recyclingprozess zuzuführen. Somit sind die Hersteller von Produkten, laut Definition die Inverkehrbringer, in vielen Fällen auch zur Rücknahme von Altprodukten verpflichtet, damit ein Kreislauf entsteht.

Hersteller sind verantwortlich für umweltverträgliche Verwertung

Die besondere Verantwortung der Hersteller wird in Paragraph 23, Absatz 1, definiert. Demnach trägt derjenige, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, zur Erfüllung des Gesetzes die Produktverantwortung. Der Gesetzgeber gibt weiterhin vor, dass Erzeugnisse möglichst so zu gestalten sind, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und zugleich sichergestellt ist, dass sich nach ihrem Gebrauch entstandene Abfälle umweltverträglich verwerten und beseitigen lassen.

Befreiung von der Biotonne

In Ausnahmefällen ist es Bürgern erlaubt, sich vom Benutzungszwang der Biotonne befreien zu lassen. Hauseigentümer müssen in dem Fall nachweisen können, dass sie in der Lage sind, alle anfallenden organischen Abfälle auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß und vor allem schadlos zu verwerten. Dies bedeutet auch, dass Nachbarn nicht durch Gerüche und sogenanntes Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) belästigt und gestört werden dürfen. Eigentümer müssen anfallende Bioabfälle komplett der Eigenkompostierung zuführen, und dies ganzjährig.

Entsorgung über Restabfalltonne ordnungswidrig

Denn eine Entsorgung über die graue Restabfalltonne ist nicht zulässig und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Lediglich Fleisch- und Fischreste, Knochen, Gräten, Eierschalen und Zitrusschalen dürfen laut Gesetzgeber über die Restabfalltonne entsorgt werden.

Aus Sicht des Verbandes Wohneigentum NRW e.V. ist jedes Engagement zur Abfallreduzierung und -vermeidung zu begrüßen. Allerdings ist das seit 2012 geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz nur bedingt erfolgreich. Zwar sank das Netto-Abfallaufkommen in Deutschland von 2000 bis heute, doch nur, weil es weniger Bau- und Abbruchabfälle gibt. Die Abfälle aus Haushalten – und damit vielfach der Verpackungsmüll – haben zugenommen. Fragen zu diesem wie auch zu allen anderen Themen rund um Haus und Garten können Sie gerne an den Verband Wohneigentum NRW e.V. richten.

Fall-Beispiel: Abfallfreies Grundstück

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt auch zum Tragen, wenn es um Abfälle geht, die auf dem privaten Grundstück gelagert werden. Dies zeigt ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 24.8.2016 – 7 L 1222/16, IMR 2017, S. 80). Konkret hatte in diesem Fall ein Eigentümer auf seinem Grundstück diverse organische Abfälle und Einrichtungsgegenstände gelagert bzw. abgelegt. Die Ordnungsbehörden machten daraufhin die Auflage, dass der Müll zu beseitigen sei, da möglicherweise Schädlinge angezogen werden könnten. Sie beriefen sich auf Paragraph 17, Abs. 1, Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Eigentümer zeigte sich uneinsichtig und ging gegen diese Anordnung vor. Er scheiterte, da der Gesetzgeber das Wohl der Allgemeinheit gefährdet sah.

Gemeinwohl geht vor

In diesem Fall wird das Gemeinwohl eindeutig über die Interessen des Einzelnen gestellt. Und völlig zu Recht, findet auch der Verband Wohneigentum NRW e.V., denn „wilde Müllkippen“ auf Grundstücken wirken nicht nur optisch störend. Gerade wenn sich Schädlinge wie beispielsweise Ratten ansiedeln oder durch Fäulnisprozesse unangenehme Gerüche entstehen, kann durchaus auch von einer gewissen Gefahr für die Nachbarn gesprochen werden.