Unbewohnte Häuser – Versicherung über Leerstand informieren

Ein bewohntes Haus kann durch eine Hausrat- und Gebäudeversicherung gegen Schäden abgesichert werden. Steht dagegen das Gebäude leer, riskiert man im Schadensfall die Leistungsverweigerung.

Leer stehendes älteres Haus  © thomasknospe – stock.adobe.com
Um im Schadensfall keine Leistungsverweigerung der Versicherung zu riskieren, sollten leer stehende Häuser schnell beim Versicherer gemeldet werden. 

Eine in unserer Rechtsberatung häufig gestellte Frage lautet: „Muss die Versicherung informiert werden, wenn die Eltern ins Pflegeheim ziehen und das Haus nicht anderweitig genutzt wird?“ Aus Sicht der Versicherung ist diese Frage mit „Ja“ zu beantworten. Steht ein Gebäude für einen gewissen Zeitraum leer, müssen die Versicherer verständigt werden. Grund ist die erhöhte Gefahrenlage in Bezug auf Einbruchsversuche oder unbemerkte Wasserschäden.
Daher sollte der Versicherer unmittelbar nach Vorliegen des Leerstandes informiert werden, damit man im Schadenfall nicht eine Leistungsverweigerung der Versicherung riskiert.

Regelungen und Fristen zu Leerständen

Unter den meisten Versicherern gibt es sogenannte Leerstandsfristen. Innerhalb dieser Fristen von meist zwei bis drei Monaten wird zu den vertraglich vereinbarten Konditionen weiter versichert. Sie umfassen Fälle der Abwesenheit wegen längerer Urlaubstrips oder beruflicher Aufenthalte im Ausland.
Bleibt dagegen ein Haus über einen längeren Zeitraum dauerhaft unbewohnt, liegt nach Ansicht der Versicherung eine erhöhte Gefahrenlage vor. Diese rechtfertigt einen Anstieg der Versicherungsprämie oder stellt sogar einen Kündigungsgrund dar. Ein Beispiel dafür ist, wenn die Eltern ins Pflegeheim ziehen und das Haus nicht anderweitig vermietet oder veräußert wird.
Viele Versicherer nehmen eine solche Situation zum Anlass, neue Versicherungsverträge mit reduziertem Versicherungsschutz anzubieten. Vor Abschluss eines neuen Vertrages mit reduziertem Versicherungsschutz sollte aber unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Gefahrenlage vorliegt.

Versicherungsschutz nicht gefährden

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte man mehrmals in der Woche einen Kontrollgang durch das leerstehende Gebäude machen. Das gilt unabhängig davon, ob der bisherige Versicherungsvertrag fortgeführt oder ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde.
Bei den Kontrollen sollten Sie das Haus und Grundstück begehen, sämtliche Haupthähne von Versorgungsleitungen zudrehen und im Winter weiterhin angemessen heizen.
Nicht zuletzt muss auch ein gewisses Maß an Einbruchssicherheit geschaffen werden, wie das sichere Verschließen der Fenster und Haustür.

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