Der Erbvertrag bietet neben dem Testament eine weitere Möglichkeit, die Verteilung des Erbes nach dem eigenen Ableben zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Im Unterschied zum Testament bindet sich der Erblasser bei einem Erbvertrag bereits zu Lebzeiten unwiderruflich. Er kann diesen Erbvertrag ohne Zustimmung seines Vertragspartners nicht mehr auflösen oder ändern. Die genauen gesetzlichen Regelungen zum Erbvertrag finden sich im BGB in den §§ 2274 bis 2302.
Erbvertrag: Abschluss und Form
Ein gültiger Erbvertrag kann nur von zwei oder mehreren Vertragspartnern, die über die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verfügen, abgeschlossen werden. Dies setzt unter anderem die Volljährigkeit der Vertragspartner voraus. Nur bei Ehepartnern oder Verlobten bestehen Ausnahmen in Bezug auf die Volljährigkeit. Ein Erbvertrag muss in notarieller Form abgeschlossen und beurkundet werden. Alle Vertragspartner und der Notar müssen daher beim Abschluss gleichzeitig anwesend sein, wobei die persönliche Anwesenheit des Erblassers zwingend ist. Bei den Vertragspartnern ist es auch zulässig, dass sie sich vertreten lassen.
Einseitiger oder zweiseitiger Erbvertrag?
Bei einem einseitigen Erbvertrag bindet sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner. Dieser nimmt den Vertrag lediglich an. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag binden sich beide Vertragspartner gegenseitig aneinander. Spätere Änderungen können dann nur unter beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden.
Typische Einsetzungsmöglichkeiten für den Erbvertrag
Ein Erbvertrag wird abgeschlossen, wenn sich ein Erblasser zu Lebzeiten unwiderruflich verpflichten möchte, seinem Vertragspartner sein Erbe oder einen Erbteil zukommen zu lassen. Der Erblasser verzichtet damit freiwillig auf die Möglichkeit, seine Meinung ohne Übereinstimmung des zukünftigen Erben zu ändern. Dies kann in bestimmten Situationen erwünscht sein. Beispielsweise bei Lebenspartnern, die nicht in einer gesetzlich eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Sie haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Durch einen Erbvertrag zugunsten des nichtehelichen Partners kann dies ausgeglichen werden. Häufig schließen die Partner einen zweiseitigen Erbvertrag ab, der den jeweils anderen im Todesfall zum Erben erklärt. Dies entspricht in etwa dem Berliner Testament bei Eheleuten.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Fachanwälte des Verbandes Wohneigentum NRW e.V.
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