Kann man ein Berliner Testament ändern?
Grundsätzlich kann das Testament ebenso wie ein Einzeltestament jederzeit geändert oder neuen Rahmenbedingungen angepasst werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist diese Option allerdings eingeschränkt, da das Berliner Testament nach dem Tod eines Erblassers nicht mehr geändert werden kann. Doch solange beide Ehegatten leben, können sie ihre Verfügung natürlich ändern.
Der überlebende Ehegatte will wieder heiraten
Viele Menschen beschäftigt eine mögliche Wiederheirat des überlebenden Ehegatten. Häufig soll diese Situation besondere Beachtung finden, weshalb die Erblasser eine entsprechende Klausel in das Berliner Testament einbringen können. Darüber hinaus kann das Berliner Testament angefochten werden, wodurch dieses aufgehoben wird. Für den Erbfall des ersten Erblassers bedeutet dies, dass nachträglich anstelle der testamentarischen Verfügungen die gesetzliche Erbfolge gilt.
Kann man ein Berliner Testament anfechten?
Im Falle eines Berliner Testaments kommt es hin und wieder vor, dass die gemeinschaftliche Verfügung angefochten wird. Solch ein Vorgang hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein konkreter Anfechtungsgrund besteht. Dies kann sein, wenn das Testament auf einem relevanten Irrtum – beispielsweise falsche Angaben zum Vermögen oder den Eigentumsverhältnissen – basiert. Besonders häufig führt auch die Wiederheirat des Überlebenden zu einer Anfechtung des Testaments, da hierdurch Pflichtteilsberechtigte übergangen werden. Auch die Geburt eines weiteren Kindes mit dem neuen Ehepartner kann ein Anfechtungsgrund sein.
Berliner Testament und Stiefkinder
Patchworkfamilien sind heutzutage Normalität. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Stiefkinder zunächst nicht zu den gesetzlichen Erben gehören und daher ohne Testament auf jeden Fall leer ausgehen. Wer hier Abhilfe schaffen und auch seine Stiefkinder am eigenen Nachlass beteiligen möchte, kann im Berliner Testament entsprechende Vorkehrungen treffen. So bietet es sich an, Stiefkinder als Nacherben einzusetzen, sodass diese nach dem zweiten Erbfall erben und zumindest Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Uneheliche Kinder
Uneheliche Kinder werden hinsichtlich der Erbschaftsteuer gleichgestellt und sind auch im Pflichtteilsrecht nicht benachteiligt. Für die Erbschaft spielt es somit keine Rolle, ob die Kinder des Erblassers ehelich oder unehelich sind. Damit ein uneheliches Kind nicht nur unmittelbar nach dem Tod des leiblichen Elternteils erbt, sollte man eine entsprechende Verfügung in das gemeinschaftliche Testament einbringen.
Vorerbe und Nacherbe im Berliner Testament – Welche Regelung ist sinnvoll?
Das Berliner Testament soll als Absicherung des überlebenden Ehegatten dienen, wobei die Kinder nicht automatisch benachteiligt werden sollen. Um sicherzustellen, dass diese ebenfalls zu ihrem Recht kommen, kann es sinnvoll sein, im Berliner Testament die Möglichkeiten einer Vor- und Nacherbschaft zu nutzen. Im Zuge dessen wird der Ehegatte als Vorerbe eingesetzt, während die Kinder als Nacherben berücksichtigt werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass diese nach dem Tod des zweiten Ehegatten ihr Erbe antreten können, unabhängig davon, ob der länger Lebende noch einmal geheiratet oder noch ein Kind bekommen hat.
Nachteile des Berliner Testaments auf einen Blick
Obwohl ein gemeinschaftliches Testament Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern ein hohes Maß an Sicherheit verspricht, dürfen die Schwachstellen nicht unterschätzt werden. Grundsätzlich lassen sich die Nachteile wie folgt zusammenfassen:
- Geht der gesamte Nachlass in den Besitz des überlebenden Ehegatten über, kann dies, insbesondere in Zusammenhang mit Immobilien, erhebliche steuerliche Nachteile bedeuten.
- Die sogenannte Bindungswirkung darf nicht unterschätzt werden, denn ein einseitiger Widerruf ist zu Lebzeiten beider Erblasser nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mit dem Tod eines Partners erlischt das Widerrufsrecht. Der länger Lebende hat später keine Möglichkeit mehr, Änderungen an dem Berliner Testament vorzunehmen.
- Die Kinder der Erblasser werden durch die gemeinschaftliche Verfügung zwar von der Erbfolge ausgeschlossen, bleiben aber Pflichterben. Folglich können sie dem deutschen Erbrecht entsprechend ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.
Vor allem der letzte Punkt bereitet vielen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern Kopfzerbrechen. Darüber hinaus kann das Berliner Testament seinen Zweck nicht mehr vollends erfüllen, was ebenfalls nicht Sinn und Zweck der Sache sein kann. Gemäß § 2333 BGB sieht das deutsche Erbrecht zwar die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils vor, doch dieser Paragraf greift nur in extremen Ausnahmefällen. Zumeist will man die Kinder auch gar nicht vollends enterben, sondern lediglich dafür sorgen, dass diese erst nach dem Tod des länger Lebenden ihren Anteil vom betreffenden Vermögen erhalten. Aus diesem Grund werden sie üblicherweise als Schlusserben eingesetzt. Eine echte Garantie, dass diese nicht doch schon im ersten Erbfall ihr Pflichtteilsrecht geltend machen, kann es allerdings nicht geben.
Eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, die bestimmt bspw., dass ein Abkömmling der den Pflichtteil geltend gemacht hat im Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Derartige „Pflichtteilsstrafklauseln“ sind in einfacher, aber auch verschärfter (= Pflichtteils-höhe mindernder) Form, möglich und sollen das betreffende Risiko minimieren, indem sie die Kinder davon abhält, ihren Pflichtteil einzufordern. Dabei ist es entscheidend, dass diese Regelung bereits bei der Forderung des Pflichtteils und nicht erst bei der Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche greift.
Das Berliner Testament und der Zugewinnausgleich
Für Ehepaare, die güterrechtlich in einer Zugewinngemeinschaft leben, kann der Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verfügung ein Thema sein. So können sich hierdurch finanzielle Vorteile im Rahmen der Erbschaftsteuer ergeben, denn die erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung sorgt für eine steuerliche Entlastung des länger Lebenden nach dem ersten Erbfall. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 5 ErbStG.
Wie kann man ein Berliner Testament rückgängig machen?
Eine der zentralen Fragen in Zusammenhang mit dem Ehegattentestament ist, ob und wie man dieses wieder rückgängig machen kann. Wer sich für ein klassisches Einzeltestament entscheidet, kann als alleiniger Erblasser jederzeit Änderungen vornehmen und seinen Nachlass neu regeln. Bei einem Berliner Testament ist dies nicht so, weil zwei Erblasser existieren. Der Widerruf der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen muss demnach in der Regel eine gemeinsame Entscheidung sein. Maßgebend ist diesbezüglich § 2271 BGB. Danach kann ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten nicht einseitig aufgehoben werden. Ehegatten können ihr gemeinsames Testament nur gemeinsam widerrufen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass ein Partner dem anderen Erblasser gegenüber eine entsprechende notarielle Erklärung abgibt. Sobald der erste Erbfall eingetreten ist, besteht keine Möglichkeit mehr auf einen Widerruf.
Möglichkeiten zur Regelung der Erbfolge beim Berliner Testament
Dass sich die beiden Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem Berliner Testament als Alleinerben einsetzen, ist allgemein üblich. Darüber hinaus kann man noch weitere Regelungen zur Erbfolge definieren und auf diese Art und Weise dafür sorgen, dass nicht die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des länger Lebenden greift. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der länger lebende Ehegatte nicht nur als Alleinerbe, sondern auch als Vermächtnisnehmer oder Vorerbe eingesetzt werden kann. Grundsätzlich bestehen bei einem gemeinschaftlichen Testament die folgenden Optionen für Erbfolgeregelungen:
- Vor- und Nacherbschaft
- Einsetzung von Schlusserben
- Vermächtnis im Berliner Testament
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Fachanwälte des Verbandes Wohneigentum NRW e.V.
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