Haltung von Kleintieren erlaubt
So ist das Halten von Kleintieren laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013 ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Bei Kleintieren handelt es sich laut Definition vor allem um ungiftige oder ungefährliche Tiere, die in Käfigen, Volieren, Terrarien oder Aquarien leben – wie Hamster, Wellensittich, Schildkröte oder Goldfisch.
Angemessene Anzahl ist Voraussetzung
Allerdings macht der Gesetzgeber die allgemeine Erlaubnis der Kleintierhaltung in Mietwohnungen davon abhängig, dass die Anzahl der gehaltenen Kleintiere in einem angemessenen Rahmen bleiben muss. Mehrere Vogelvolieren oder Aquarien in den Zimmern sprengen diesen Rahmen eindeutig und würden dem Eigentümer die Möglichkeit zum Einspruch bieten.
Erlaubnis erforderlich für giftige, gefährliche und laute Tiere
Die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers braucht definitiv ein Mieter, der Gift- oder Würgeschlangen, Riesen- oder Giftspinnen oder Skorpione halten möchte. Auch für gewisse Papageienarten ist eine Haltungserlaubnis aufgrund der möglichen Lärmbelästigung notwendig.
Vermieter haben es gerade in solchen Fällen recht leicht, ihre Zustimmung zu verweigern. Gefährdungen, Lärmstörungen oder Sicherheitsrisiken gehören nämlich zu den Gründen, die ein Haltungsverbot eines Haustiers rechtfertigen können. Eine Erlaubnis verweigert werden kann auch bei Tieren, die bei anderen Menschen potenziell Ekel hervorrufen. Das gilt neben Spinnen zum Beispiel auch für Ratten.
Haltung von Hund und Katze
Häufig möchten Mieter Hunde oder Katzen halten. Auch hier kann der Vermieter das Halten dieser Tiere nicht grundsätzlich verbieten, selbst wenn er entsprechende Klauseln im Mietvertrag formuliert hat. Diese Klauseln sind laut Gesetzgeber schlicht und einfach ungültig. Eine Tierhaltung muss ausdrücklich gestattet werden, wenn die Bedürfnisse eines Mieters sogar deutlich über denen des Vermieters stehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Blindenhunden oder bei Hunden, die therapeutische Aufgaben wahrnehmen. Der Eigentümer ist gefordert, jede Bitte einzeln zu prüfen – auch im Hinblick auf weitere Mietparteien im Haus.
Mögliche Verbote könnten beispielsweise nur aufgrund von Lärm- und Geruchsbelästigung, Gesundheitsproblemen oder Sicherheitsbedenken gerechtfertigt sein. Allerdings müssen diese Argumente sachlich begründet und konkret dargelegt werden.
Rechte, Pflichten und Spielräume
Auf die Frage, ob Haustiere gehalten werden dürfen oder nicht, gibt der Gesetzgeber also keine eindeutig klare Antwort. Er räumt sowohl Mietern wie auch Vermietern gleichermaßen Rechte und Pflichten wie auch Spielräume ein.
Der Verband Wohneigentum NRW e.V. empfiehlt, immer das Gespräch zu suchen, gerade wenn ein Mieter den Wunsch äußert, sich einen Hund oder eine Katze anzuschaffen. Denn grundsätzliche Verbote auszusprechen, ist selten gut und praktisch wirkungslos. Außerdem haben sie vor dem Gesetz keinen Bestand. Anders sieht es nur aus, wenn tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Eigentümers besteht, weil beispielsweise eine allergische Erkrankung bei einem Hausbewohner vorliegt.
Sich zu einigen, ist mit Sicherheit die beste Lösung. Mögliche Kompromisse wären beispielsweise, sich auf maximal eine Katze festzulegen oder sich auf einen kleinen anstatt einen großen Hund zu einigen. In jedem Fall sollte der Mieter einsehen, dass er häufiger das Treppenhaus und den Eingangsbereich reinigen muss, denn gerade bei Nässe bringen Hunde viel Schmutz ins Haus.