Nicht immer beliebt: Vierbeinige Nachbarn

Für viele Menschen sind Haustiere Familienmitglieder. Nicht umsonst heißt es: Das letzte Kind hat Fell. Doch Tiere verhalten sich anders als Menschen, was manchmal zu Streit mit dem Nachbarn führen kann. Vor allem, wenn der sich durch streunende Katzen oder bellende Hunde gestört fühlt.

Schaf, das dem Betrachter die Zunge herausstreckt  © nskyr2– stock.adobe.com
Bei der Haltung von Nutztieren in Wohngebieten gibt es deutliche Auflagen. 

Wenn Haustiere für Ärger mit dem Nachbarn sorgen

Das Halten von Haustieren ist gesetzlich nicht geregelt, erklärt der Verband Wohneigentum NRW e.V. Deshalb steht hier die gegenseitige Rücksichtnahme an erster Stelle.
Allerdings ist es nicht so, dass sich der Gesetzgeber überhaupt nicht geäußert hat. Manche Urteile und Empfehlungen muten jedoch eher skurril an. So muss ein Eigentümer die Katze seines Nachbarn grundsätzlich auf seinem Grundstück dulden. Hat der Nachbar mehrere Katzen, muss dieser verhindern, dass mehr als ein Tier auf dem Nachbargrundstück herumläuft. Nach Auffassung eines Darmstädter Gerichts gibt es auch eine Duldungspflicht gegenüber zwei Katzen „pro Nachbar“. Doch ehrlich gesagt, wer kann das überprüfen und weiß, wo sich der oder die Freigänger gerade aufhalten?

Viele Freiheiten für Katzen

Der Grund für die im Prinzip sehr katzenfreundliche Rechtsprechung wurzelt in der nachbarlichen Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme. In einem Wohngebiet mit Einfamilien- und Reihenhäusern sowie Gärten gehört eine Katze mit Freilauf zur Lebensführung. Zwar kann ein Grundstücksbesitzer einerseits jede Störung auf seinem Besitz untersagen, anderseits gibt es den Rechtsgrundsatz des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, wonach sich jeder so verhalten soll, dass ein Miteinander möglich ist.
Eigentümer können vom Katzenbesitzer Schadenersatz verlangen, wenn die Katze beispielsweise den Singvogel in der Außenvoliere auf dem Gewissen hat. Doch dies tatsächlich nachzuweisen, wird schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

Kein Hundegebell während der Ruhezeiten

Gelegentliches Hundegebell gilt als gemeinverträglich und muss hingenommen werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt allerdings vor, wenn je nach Art, Dauer und Tageszeit des Hundegebells sich mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt fühlen. Allerdings kommt es hier laut Gesetz auf das Empfinden eines „Durchschnittsmenschen“ an. Es wird nicht näher erläutert, was dies konkret bedeutet.
Fest steht nur, dass Hundebesitzer dafür Sorge tragen müssen, dass ihre bellenden Vierbeiner während der üblichen Ruhezeiten (13 bis 15 Uhr und zur Nachtzeit von 22 bis 7 Uhr) im Haus gehalten werden. Ist der Hund im Außenzwinger untergebracht, kann sich der durch ständiges Hundegebell gestörte Nachbar an die zuständige Baubehörde wenden. Diese prüft, ob die Zwingerhaltung wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung bauordnungsrechtlich zulässig ist und untersagt im Zweifelsfall das Halten eines oder mehrerer Hunde im Zwinger.
Hundekot gilt übrigens laut Rechtsprechung wegen der mit ihm verbundenen Infektionsgefahr als Abfall. Da Hundekot im Vorgarten auch eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB darstellt, können Hausbesitzer die Beseitigung und künftige Unterlassung verlangen.

Gackerndes und krähendes Federvieh

Ähnlich wie Katzen werden übrigens auch Hühner bewertet. Freilaufende Hühner auf dem Nachbargrundstück müssen nicht geduldet werden. Allerdings fällt hier die Zuordnung zum Besitzer meist leichter als bei der Katze, denn in einer Siedlung ist das Halten von Hühnern eher die Ausnahme. Sucht ein Huhn in Nachbars Garten nach Würmern, kann der das Tier verjagen, darf es dabei allerdings nicht verletzen.
Eine gewisse Geruchsbelästigung muss hingenommen werden, wenn sich die Anzahl der gehaltenen Hühner im Rahmen hält und nicht Formen eines Mastbetriebes annimmt. Ein anderes Thema hingegen ist der Lärm. Hier gibt es eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen. Teilweise wurden regelrechte Stundenpläne festgelegt, wann ein Hahn krähen darf und wann er für die Nachbarn unhörbar (also im schalldicht isolierten Stall) einzusperren ist. Als Faustregel gilt auch hier, dass während der Ruhezeiten kein Gegacker und Hahnenschrei zu hören sein sollte.

Strenge Regeln bei Nutztieren

Das Halten von größeren Tieren – wie Schafe, Ziegen oder Esel – im heimischen Garten ist an besondere Auflagen gebunden, die sich in der Regel im reinen Wohngebiet nur schwer erfüllen lassen. Die Ställe der Tiere müssen zum einen den Anforderungen des § 22 i.V. mit § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechen. Das heißt vor allem, dass die Tiere dort so gehalten werden müssen, dass erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch die Tierhaltung vermieden werden. Nach § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz können die Immissionsschutzbehörden – auf Hinweis durch beeinträchtigte Nachbarn – die notwendigen Anordnungen treffen. Zum anderen müssen Haustierställe den baurechtlichen Anforderungen entsprechen. Große Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Bauplanungsrecht mit seinen verschiedenen Baugebietstypen zu (Industriegebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete und Dorfgebiete).
So ist etwa in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Stallhaltung von Pferden bauplanungsrechtlich ebenso unzulässig wie die Ziegenhaltung bei einer überwiegend von Wohnnutzung geprägten Umgebung. Ist die Stallhaltung von Haustieren schon bauplanungsrechtlich unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Nachbarschaft erheblichen und damit unzumutbaren Geräusch- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist oder nicht.
Diese kurze Beschreibung macht deutlich, was der Gesetzgeber möchte: Für das Halten „echter Familienmitglieder“ wie Hund, Katze, Kaninchen oder Wellensittich gibt es nur wenige Einschränkungen. Hier ist vielmehr vor allem Rücksichtnahme gefordert. Beim Halten von Nutztieren gibt es hingegen deutliche Auflagen.

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