Wie so oft, gibt es immer zwei Seiten: Tagein, tagaus verrrichten die mittlerweile sehr smarten Helfer ihren Dienst, drehen wie von Geisterhand gesteuert ihre Runden und halten den Rasen gleichmäßig kurz. Das ist ein Segen für denjenigen, der seinen Rasen nicht mehr mühsam selbst mähen möchte oder kann. Weniger erfreut ist dabei oft die Nachbarschaft, die permanent den Elektromotor des Akku betriebenen Mähers hört.
Zwar sind Robotermäher im Vergleich zu einem herkömmlichen Benzin- oder Elektrorasenmäher eher leise, jedoch sind sie nicht nur einmal wöchentlich kurz zu hören, sondern fortwährend über mehrere Stunden täglich – und manchmal sogar nachts!
Rücksicht nehmen und Spielregeln beachten
Im Sinne einer guten Nachbarschaft sollte Rücksichtnahme auch bei dem Betrieb von Robotermähern ganz weit oben stehen. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. rät Nutzern, einige Dinge zu beachten, wenn vermieden werden soll, dass ein lärmgestresster Nachbar irgendwann einmal rechtliche Schritte einleitet:
- Es gibt ein Nachtbetriebsverbot, das zwingend einzuhalten ist. Gartenberater Philippe Dahlmann weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass überwiegend nachtaktive Tiere – wie Igel und andere Kleintiere – sonst verletzt oder getötet werden können.
- Es sollten nur solche Rasenroboter gekauft werden, die bereits gemäß ihrer Bauart auf einen geräuscharmen Betrieb ausgelegt sind und eine Lärmobergrenze von 59 Dezibel (EU-Prüfsiegel) nicht überschreiten
- Grundsätzlich dürfen Rasenroboter an allen Werktagen – das heißt an den Wochentagen außer Sonn- und Feiertagen – von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend in Betrieb sein.
- Als zusätzliche Absicherung sollten sich Nutzer in der jeweiligen Gemeinde darüber informieren, ob es eigene Verordnungen gibt, die die gesetzlichen bundesweit geltenden Vorschriften zur Obergrenze zumutbarer Lärmstörungen noch weiter spezifizieren.
Nichtbeachtung der Verordnungen kann teuer werden
Wenn ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber gestatteten Betriebszeiten vorliegt oder ein Roboterrasenmäher nicht die Lärmschutzbedingungen erfüllt, besteht der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Dann drohen empfindliche Geldstrafen, deren Höhe von Stadt zu Stadt bzw. Gemeinde zu Gemeinde variieren und die im Extremfall bis zu 5.000 Euro betragen können.