Auch die Richter des Landgerichts Bad Kreuznach sahen dies so und wiesen eine Klage eines Vermieters wegen Kinderlärms als unbegründet zurück (Az: 1 S 21/01).
Beeinträchtigungen durch Babygeschrei sowie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse seien unvermeidbar und daher zu tolerieren, so die Erklärung der Richter. Der Lärm muss nur dann nicht akzeptiert werden, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen und der Nachwuchs beispielsweise mit Mobiliar wirft.
Der Vermieter hatte in dem vorliegenden Fall lautes Trampeln und Herumrennen des Kindes beim Zubettgehen, Geschrei im Treppenflur und lautes Weinen beklagt. Nach Ansicht des Gerichtes ist aber all dies normal und muss einfach so hingenommen werden.
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Ältere Kinder, die eine Ermahnung bereits verstehen, sollten die Ruhezeiten einhalten. Eltern sollten dafür sorgen, dass die Kinder auch außerhalb der Wohnung die Mittagsruhe nicht stören, zum Beispiel auf dem Spielplatz. Grundsätzlich dürfen Kinder im Hof eines Mietshauses oder im Garten spielen. Sie dürfen auch in der Mittagszeit einen Spielplatz in einem reinen Wohngebiet nutzen. Babys und Kleinkinder müssen sich nicht an Ruhezeiten halten.