Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2018 (Az: V ZR 143/17) ist das Üben und Spielen eines Instrumentes eine übliche Form der Freizeitgestaltung. Daher wird es als sozial adäquat bezeichnet.
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In einem üblichen Rahmen von zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen stellt es außerhalb der üblichen Ruhezeiten eine nur unwesentliche Beeinträchtigung dar. Dadurch muss das Spielen eines Instrumentes geduldet werden.