Zuerst sind bei der Schenkung sicherlich die attraktiven Steuerfreibeträge nach der Steuerreform zu nennen. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner dürfen demnach Immobilien- und Barwerte bis zu einer Höhe von 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Auch für Kinder gilt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro je Elternteil. Selbst entfernten Verwandten wie Nichten, Neffen oder Freunden und Lebensgefährten steht noch ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zu. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden, ohne dass das Vermögen bei der Übertragung der Steuer unterfällt.
Schenken mit Sicherheit
Schenkende können sich notariell und im Grundbuch ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen. Auch ein Schutz der Immobilie vor dem Verkauf kann notariell definiert werden, beispielsweise bei familiären Streitigkeiten. Gleiches gilt auch für ein mögliches Rückforderungsrecht, um so im Ernstfall einer Zwangsversteigerung zuvor zu kommen.
Schenkung und Pflegebedürftigkeit
Nicht zuletzt schützt eine Schenkung vor Kosten, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit entstehen würden. Denn die verschenkte Immobilie kann nicht mehr als Vermögen herangezogen werden. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Eintritt eines Pflegefalles erfolgte.
Entstehende Kosten
In jedem Fall entstehen Notarkosten sowie Gebühren für den Grundbucheintrag. Diese Kosten lassen sich genau definieren, da sie sich an der Gebühren-Kostenordnung orientieren.
Liegt auf der Immobilie sogar noch eine Hypothek, die der Beschenkte mit übernimmt, so mindert dies nicht nur die Steuerlast, sondern auch den Wert des Hauses und damit die anfallenden Kosten.