Online-Seminar „Vermögensübertragung zu Lebzeiten“

Informationen zu Sozialhilferegress, Pflichtteilsminimierung und zu steuerlichen Aspekten

In unserem Online-Seminar vermitteln wir Ihnen wichtige Informationen zu Sozialhilferegress, Pflichtteilsminimierung und zu steuerlichen Aspekten. Rechtsanwalt Holger Schiller, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, erläutert das Themengebiet ausführlich und zeigt Vorteile wie auch Fallstricke auf.

Kann ein Angehöriger nicht mehr zu Hause gepflegt werden, müssen die für die Unterbringung in einem Heim anfallenden Kosten aus dem eigenen Einkommen bzw. dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden. Denn die Pflegeversicherung kommt nicht für die Unterbringung auf. Wenn das Ersparte nicht ausreicht, stehen Betroffene und insbesondere auch die Kinder vor der Frage, wie sich dies finanzieren lässt.

Sobald das Sozialamt hinzugezogen werden muss, prüft es die Vermögenssituation. Zum Vermögen zählen alle Bank- und Sparguthaben sowie Grundstücke und Immobilien. Für viele ist früh klar, wer das Eigenheim eines Tages mal bekommen soll. Meist sind das die eigenen Kinder. Darum überlegt mancher, ihnen die Immobilie vorzeitig zu übertragen (zu schenken). Juristen sprechen bei einer solchen Übertragung zu Lebzeiten von der „vorgezogenen Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge“. Eine solche Übertragung muss jedoch gut durchdacht werden. Sie kann durchaus sinnvoll sein, lässt sich aber – anders als ein Testament – kaum rückgängig machen.

Sozialhilferegress vermeiden

Eine rechtzeitige Vermögensübertragung kann den Sozialhilferegress im Pflegefall verhindern. Bei der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten sollten einige Dinge beachtet werden. Vor allem, wenn einmal Pflegeleistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden müssen.

Um den Sozialhilferegress in Pflegefällen ausschließen bzw. reduzieren zu können und insbesondere um Ansprüche des Sozialamtes auf Rückforderung von Schenkungen aus den letzten 10 Jahren abzuwehren, sollten Schenkungen (also Zuwendungen ohne Gegenleistungen) bei Grundstücksübertragungen möglichst vermieden werden. Hat das beschenkte Kind in der Vergangenheit Aufwendungen wie Mitarbeit, Bauleistungen oder Pflege erbracht, sollten diese im Vertrag zu berücksichtigt werden. Des Weiteren könnten sich die Eltern „Übertraggeber“ ein eigenes Nutzungsrecht (Wohnungsrecht/Wohnrecht, Nießbrauchrecht) vorbehalten. Durch den entsprechenden Kapitalwert dieser Rechte wird beispielsweise der Schenkungswert reduziert. Dasselbe gilt für weitere Leistungen – wie etwa häusliche Pflege, entsprechende Rückforderungsrechte oder Übernahme der Bestattungs- und Grabpflegekosten.

Erbschafts-/Schenkungssteuer

Es gibt weitere Gründe, sein Geld oder sein Haus vorab zu übertragen. So, wenn das Vermögen den Erbschaftsteuerfreibetrag überschreitet. Die Steuervergünstigung durch vorgezogene Schenkungen lohnt sich aber nicht nur für besonders vermögende Menschen. Auch wenn nicht die Kinder oder Ehepartner, sondern etwa Neffen und Geschwister als Erben eingesetzt werden sollen, kann laut Rechtsanwalt Holger Schiller ein Vorziehen des Erbes sinnvoll sein. Hier sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer deutlich niedriger.

Zusammenfassend lässt sich die Erbschafts-/Schenkungssteuer sowie ein etwaiger Sozialhilferegress vermeiden, wenn rechtzeitig eine Vermögensübertragung erfolgt.

Kursdauer:
18:00 bis ca. 19:30 Uhr

Teilnahmegebühr:
kostenlos

Referent:
Holger Schiller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Stellvertretender Vorsitzender des Kreisverband Dortmund e.V. im Verband Wohneigentum NRW e.V.

Termin

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