Werkvertrag vor Beginn der Arbeiten
In der Regel wird vor Beginn der Arbeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker ein Werkvertrag geschlossen, in dem die zu erledigenden Arbeiten und die Kosten definiert sind. Wird nach Abschluss der Arbeiten ein Mangel angezeigt, weil beispielsweise Fliesen oder Tapeten schief geklebt sind oder die Küche nicht richtig steht, muss der Handwerker diesen Mangel beseitigen.
Sobald der Mangel auffällt, sollte er umgehend beim Handwerker reklamiert werden. Dies geschieht schriftlich. Keinesfalls sollte ein Abnahmeprotokoll unterschrieben werden, denn mit der Unterschrift wird bestätigt, dass alles in Ordnung ist. Wenn der Mangel angezeigt wurde, kann ein Teil des Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung einbehalten werden.
Bei Handwerkern gilt übrigens die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, bei Leistungen am Bau sind es fünf Jahre.
Mängel müssen beseitigt werden
Das Baurecht im Handwerk besagt, dass jeder Auftraggeber ein Recht auf Mängelbeseitigung hat. Allerdings muss der Handwerker die Chance haben, selbst zu entscheiden, ob er lediglich nachbessert oder die Arbeiten komplett neu ausführt. Manche Auftraggeber gehen im Falle einer mangelhaften Leistung davon aus, dass sie sofort auf Kosten des Handwerkers Maßnahmen treffen können und den Verursacher von der Mängelbeseitigung ausschließen dürfen. Dies ist jedoch falsch und kann schwerwiegende Folgen haben. Denn jeder Handwerker hat grundsätzlich das Recht auf eine „zweite Chance“. Eine schriftlich gesetzte Frist durch den Auftraggeber von maximal zehn Tagen zur Beseitigung der Mängel gilt allgemein als ausreichend. Hält sich ein Auftraggeber nicht an diesen Weg und beseitigt den Mangel selbst oder beauftragt gar einen anderen Handwerker, bleibt er in der Regel auf den entstandenen Kosten sitzen.
Der Handwerker verweigert sich
Ein Handwerker kann die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist. Die Praxis zeigt aber, dass Handwerker gerne vorschnell von unverhältnismäßig hohen Kosten sprechen und daher zu Unrecht die Mängelbeseitigung verweigern wollen. Die Rechtsprechung ist hier aber eindeutig auf Seiten des Kunden.
Eine Nacherfüllung kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen: Entweder stellt der Handwerker komplett neu her oder er beseitigt den reklamierten Mangel. Anders als bei einem Kaufvertrag, entscheidet nicht der Auftraggeber, sondern der Handwerker, welchen Weg er gehen möchte.
Entscheidet sich letzterer für die Neuherstellung, kann er vom Auftraggeber die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen. Die bei der Mängelbehebung entstehenden Kosten hat der Handwerker zu tragen. Dazu zählen vor allem Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Aber auch die Aus- und Einbaukosten fallen unter diese Aufwendungen.