Die Weihnachtszeit ist eine besinnliche Zeit. Kerzen sind in der gemütichen Jahreszeit kaum wegzudenken. Sie erzeugen Gemütlichkeit und Wärme. Doch was passiert, wenn der Adventskranz oder der Weihnachtsbaum Feuer fängt und großer Schaden entsteht? Welche Versicherung kommt für den entstandenen Schaden auf?
Was zahlt die Versicherung?
Für Brandschäden an Einrichtungsgegenständen oder am Gebäude selbst tritt die Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung ein. Auch beschädigte oder durch Brand zerstörte Weihnachtsgeschenke sind laut Aussage des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) mitversichert. Bei neuen Produkten ersetzt die Versicherung in der Regel den Wert eines Gegenstandes gleicher Art und Güte – bei gebrauchten Gegenständen wird je nach Versicherer der aktuelle Zeitwert oder der Neuwert ersetzt.
Wird durch den Brand das Nachbargebäude – direkt durch Feuer oder durch Löscharbeiten der Feuerwehr – beschädigt, muss sich der Nachbar zunächst an seine eigene Hausratversicherung wenden. Wenn dann beispielsweise die brennende Kerze auf dem Adventskranz als Ursache des Brandes ausgemacht wird, wird sich der Hausratversicherer des Nachbarn an den Haftpflichtversicherer des Verursachers wenden. Auf jeden Fall wird aber der Schaden des Nachbarn übernommen. Kosten für eventuelle Rettungseinsätze der Feuerwehr werden in der Regel bei leichter Fahrlässigkeit ebenfalls vom Hausratversicherer übernommen.
Unter welchen Bedingungen zahlt die Versicherung?
Bis zum 31.12.2007 war die Versicherung bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von einer Haftung befreit. Doch seit Anfang 2008 ist dies anders. Die Versicherung muss auch bei grober Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung einer Verschuldensquote anteilig den Schaden ersetzen. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man im juristischen Sinne, „das im hohen Maße außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Im Falle der brennenden Kerzen auf dem Adventskranz wäre es beispielsweise grob fahrlässig, einem Sechsjährigen die Verantwortung zu übertragen oder das Gebäude zu verlassen. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht jedoch ein uneingeschränkter Anspruch des Versicherten auf Begleichung des entstandenen Schadens. Leicht fahrlässig ist beispielsweise das kurzzeitige Verlassen des Raumes, weil es vielleicht gerade an der Haustür geklingelt hat.