Damit Rasenroboter nicht zum Streitobjekt werden

Wer durch die Gärten von Wohnsiedlungen geht, dem fällt auf, dass seit einiger Zeit zunehmend Rasenroboter tagein, tagaus ihren Dienst verrichten und den Rasen gleichmäßig kurz halten. Wie von Geisterhand gesteuert, drehen die kleinen Mäher ihre Runden. Manchmal allerdings sehr zum Leidwesen der Nachbarn, die im Garten permanent den Elektromotor des Akku betriebenen Mähers hören, weiß Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verband Wohneigentum NRW e.V., zu berichten.

Rosenroboter auf Rasenfläche in Nahaufnahme  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
In immer mehr Gärten kommen Rasenroboter zum Einsatz. 

Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Benzin- oder Elektrorasenmäher sind Robotermäher allerdings eher leise. Jedoch sind sie nicht nur einmal pro Woche kurz zu hören, sondern fortwährend über mehrere Stunden täglich.

Rücksicht nehmen

Im Sinne einer guten Nachbarschaft steht Rücksichtnahme ganz weit oben. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. rät Nutzern von Robotermähern, einige Dinge zu beachten, wenn vermieden werden soll, dass ein lärmgestresster Nachbar nicht irgendwann einmal rechtliche Schritte einleitet. Zunächst sollte darauf geachtet werden, zwingend das Nachtbetriebsverbot einzuhalten. Weiter rät Hans-Michael Schiller dazu, nur solche Rasenroboter zu kaufen, die bereits gemäß ihrer Bauart auf einen geräuscharmen Betrieb ausgelegt sind und eine Lärmobergrenze von 59 Dezibel (EU-Prüfsiegel) nicht überschreiten. Grundsätzlich dürfen Rasenroboter an allen Werktagen – das heißt an den Wochentagen außer Sonn- und Feiertagen – von 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr am Abend in Betrieb sein.

Vor dem Gebrauch über Verordnungen informieren

Als zusätzliche Absicherung sollten sich Nutzer vor dem Kauf eines Rasenroboters in der jeweiligen Gemeinde darüber informieren, ob es vor Ort möglicherweise eigene Verordnungen gibt, die die gesetzlichen bundesweit geltenden Vorschriften zur Obergrenze zumutbarer Lärmstörungen noch weiter spezifizieren.

Denn liegt tatsächlich ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber gestatteten Betriebszeiten vor oder erfüllt ein Roboterrasenmäher nicht die Lärmschutzbedingungen, besteht der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall drohen empfindliche Geldstrafen, deren Höhe von Stadt zu Stadt bzw. Gemeinde zu Gemeinde variieren und die im Extremfall bis zu 5.000 Euro betragen können.

Gerne gibt Ihnen der Verband Wohneigentum NRW e.V. weitere Informationen zu allen Themen rund ums Wohnen. Eine E-Mail an info@remove-this.wohneigentum.nrw genügt.