Doppelhaushälfte oder Anbau Wer haftet nach Abriss einer benachbarten Wand für Schäden?

Ob Doppelhaushälfte oder direkter Anbau einer Garage an der Wand des Nachbarn: Eigentümer sind zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sie auf ihrer Seite Anbauten einreißen und dabei die Außenwand des Nachbarn entlang der Grundstücksgrenze beschädigen.

Skizze einer Grenzwand  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Haftungsfragen bei Abrissarbeiten hängen auch davon ab, ob zwei nebeneinander liegende Häuser getrennte oder gemeinsame Grenzwände haben. 

Bei so manchen Streitfragen vor Gericht wundert man sich, warum es überhaupt so weit kommen musste: Wie beispielsweise die Frage, wer nach Abrissarbeiten an benachbarten Wänden für entstandene Schäden aufkommt. Dies war der Fall bei einem Kläger, dessen Gebäude mit einer Außenwand entlang der Grundstücksgrenze verlief, ohne diese jedoch zu überschreiten. An dieser Wand befand sich ein Anbau des Nachbarn ohne eigene Grenzwand. Nach dem Abriss des Anbaus kam es zu Schäden an der Außenwand des Klägers. In dessen Folge traten wegen einer nicht abgedichteten Bodenplatte auch Feuchtigkeitsschäden im Keller auf. Der Kläger verlangte Schadenersatz. Der Verursacher verwies auf das Abrissunternehmen – ohne Erfolg.

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Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil (Az V ZR 55/15), dass die Abrissarbeiten nicht ohne negative Folgen für die Außenwand des Nachbarn durchzuführen waren. Das Abrissunternehmen trifft also keine Schuld. Der Auftraggeber muss die entstandenen Schäden bezahlen. Dass der Fall letztendlich vor dem Bundesgerichtshof landete, zeigt, dass es bei der Streitfrage um die Haftung auf viele kleine Details ankam. Etwa, wer was abreißt und ob die Grenzwand tatsächlich eine Grenzanlage darstellt (also auf der Grundstücksgrenze verläuft oder doch noch dahinter).

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Haftungsfragen hängen von der Art der abgerissenen Wand ab

Andersherum ist der Nachbar nicht unbedingt für Folgemaßnahmen beim Nachbarn in Haftung zu nehmen: Etwa dann, wenn ein Eigentümer seine Außenwand abreißt, die nicht die Grenze überschreitet und somit keine Grenzanlage darstellt. Werden dann Isolierungsmaßnahmen notwendig, weil der Nachbar direkt an diese Wand angebaut hat, muss er selbst für die Kosten aufkommen.

Handelt es sich allerdings um eine Grenzanlage (also eine Außenwand, die die Grundstücksgrenze überschreitet), darf diese nicht ohne Weiteres abgerissen werden. Lässt ein Eigentümer ein Gebäude abreißen, das über eine gemeinsame Grenzwand mit dem Nachbargebäude verbunden war, muss er für eine ausreichende Isolierung der nun ungeschützten Wand sorgen.

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