
Sammelklage: Verbraucherzentrale verklagt Fernwärme-Anbieter
Die Preise für Fernwärme sind seit 2020 stark gestiegen – zu Unrecht, laut Einschätzung der Verbraucherzentrale. Daher hat der Verbraucherzentrale…
Sie nutzen einen Kamin oder Kaminofen? Dann sind Sie möglicherweise von einem Kaminofen-Verbot bedroht. Denn seit dem 1. Januar 2025 hat sich die Gesetzeslage geändert. Eine letzte Übergangsfrist ist dann abgelaufen.
Mehr als ein Drittel aller Haushalte haben nach Angaben des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks einen Kamin oder Kaminofen installiert. Wenn Sie dazu gehören, müssen Sie sich spätestens jetzt informieren, ob Ihr Gerät die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Denn: Der Gesetzgeber hat ab 2010 die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub für die sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen, zu denen Kamine, Öfen und Kaminöfen gehören, in der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) schrittweise verschärft. Bestimmte Fristen laufen bald ab.
Das gilt für die verschiedenen Modelle:
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Aufgrund der Klima- und Energiekrise soll Heizen insgesamt umweltverträglicher werden. Gerade alte Kaminöfen stoßen eine Menge Feinstaub und Kohlenmonoxid aus. Deshalb hat der Bund hier bereits einen Fokus auf die Emissionswerte von Kaminen und Kaminöfen gelegt. Das so genannte Bundes-Immissionsschutzgesetz trägt diesem Ansatz Rechnung und wird regelmäßig angepasst. In zwei Stufen regelt die aktuelle 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) die Verschärfung der Emissionswerte.
Die erste Stufe regelte eine Anpassung der Emissionswerte zwischen 2010 und 2015. „Die zweite Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung hat die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaubausstoß ab 1. Januar 2015 nochmals deutlich verschärft“, erklärt Schornsteinfeger Schoßland vom Landesfachverband des Schornsteinfegerhandwerks NRW. Seitdem galten lange Übergangsfristen, die in wenigen Wochen endgültig auslaufen.
Achtung: Einzelraumfeuerungsanlagen dürfen ab 1. Januar 2025 nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.
Das müssen Sie jetzt tun:
Verstöße gegen die neuen Bestimmungen werden mit hohen Bußgeldern belegt. In Paragraph 62 im Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgelegt.
Um die Grenzwerte zu überprüfen, gibt es verschiedene Optionen. Experte Schoßland erklärt dazu: „Die meisten Kamine sind bei der regelmäßigen Wartung durch den zuständigen Schornsteinfeger bereits eingestuft worden. Auf den Prüfunterlagen Ihres Kaminofens sollte daher ein Feld mit einem Betriebsdatum stehen." Sollten Sie keine Unterlagen zur Hand haben, fragen Sie bei Ihrem zuständigen Schornsteinfeger nach. Alternativ können die Emissionswerte auch vom Typenschild, in einer Online-Datenbank oder bei einer Messung durch den Schornsteinfeger ermittelt werden.
Das Typenschild können Sie meist auf der Rückseite, unter dem Aschekasten, im Bereich des Holzlagers oder der unteren Tür Ihres Kaminofens finden. Neben der Deutschen-Kaminofennorm (DIN 18891) finden Sie auch Angaben zu Hersteller- und Modellname, Nennwärmleistung, Bauart und die DIN-Registrierungsnummer des Modells auf dem Schild. Mit den Daten des Typenschilds können Sie sich (wenn nicht mehr vorhanden) die zugelassenen Papiere vom Hersteller zuschicken lassen. Diese – auch technische Daten genannten – Papiere können Sie dann Ihrem Schornsteinfeger zur Prüfung vorlegen.
Darüber hinaus können Sie die Grenzwerte auch in einer Online-Datenbank des Industrieverbandes Haus-Heiz- und Küchentechnik e.V. (HKI) ermitteln. Hier müssen Sie Hersteller und Modell Ihres Kaminofens auswählen und bekommen Angaben zu den Grenzwerten und Informationen darüber, ob und bis wann dieses Modell betrieben werden darf.
Achtung: Nicht alle Hersteller und Modelle sind in der Online-Datenbank des HKI gelistet, da die Teilnahme im Verband für die Hersteller freiwillig ist.
Wenn Sie weder ein Typenschild noch Ihr Modell in der Online-Datenbank finden konnten, gibt es als Alternative noch die Möglichkeit, eine Messung durch den Schornsteinfegermeister durchführen zu lassen. Bei dieser Prüfstandmessung werden nach genauen Vorgaben die Emissionswerte Ihres Geräts ermittelt. Im Anschluss schreibt der Schornsteinfegermeister einen Bericht über die Messung.
Achtung: Da diese Messung sehr komplex ist und viel Zeit in Anspruch nehmen kann, kann sie (sehr) teuer werden. Die Kosten hängen dabei von der Komplexität der Messung, der Größe der Anlage und der Dauer ab. Insgesamt kann die Messung bis zu 2.000 Euro kosten. Unser Experte rät: „Eine Prüfstandmessung ist vor allem bei hochwertigen, festverbauten Öfen sinnvoll. Für frei im Raum stehende Kaminöfen lohnt sich dies kaum.“
Grundsätzlich müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, so die offizielle Bezeichnung von Kaminen, Öfen und Kaminöfen, die neuen Grenzwerte nach der 1. BImSchV erfüllen. Dennoch gibt es einige Ausnahmen: Vor allem historische Öfen dürfen mit einer Sondergenehmigung weiterbetrieben werden.
Eine Ausnahme gibt es zudem bei nicht gewerblich genutzten Küchenherden und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, für offene Kamine oder für Grundöfen. Weiterbetrieben werden dürfen auch Kamine, bei denen gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger glaubhaft gemacht werden kann, dass diese vor 1950 hergestellt und errichtet wurden. Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber eine Ausnahme für Kamine, die maßgeblich für die Wärmeversorgung in einem Haus oder einer Wohnung sorgen.
Tipp: Für Ihren Kaminofen kann auch eine Sondergenehmigung von der zuständigen Behörde erteilt werden. Das regelt der Paragraph 22 der 1. BImSchV. Auf den können Sie sich beziehen, wenn die Verschärfung des Gesetzes in Ihrem Einzelfall einen unangemessenen Aufwand erfordert oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. „Ein Beispiel könnte sein, dass Sie Ihren Kaminofen nur zweimal im Jahr benutzen möchten und dies auch glaubhaft darlegen können“, erklärt Experte Schoßland. „Ausnahmegenehmigungen sind dennoch sehr selten“, ergänzt er.
Sollte Ihr Kamin, Ofen oder Kaminofen die neuen, verschärften Grenzwerte nach der 1. BImSchV nicht einhalten, dann haben Sie drei Möglichkeiten: