Von maximal 6.000 Euro Lohnkosten (definierter Höchstbetrag) können 20 Prozent, also 1.200 Euro, steuerlich geltend gemacht werden (EStG § 35 a).
Allerdings gibt es auch Einschränkungen: Wenn jemand für die Umbau- oder energetischen Sanierungsarbeiten bereits öffentliche Fördermittel – beispielsweise über die KFW – beantragt bzw. in Anspruch genommen hat, entfällt die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit.