Auch der schönste Indian Summer ist irgendwann vorbei

Fallen im Herbst die Blätter, können Gehsteige gerade bei Nässe in gefährliche Rutschbahnen verwandelt werden. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. weist aus diesem Grund darauf hin, dass der Gesetzgeber eine allgemeine Räumpflicht für Bürgersteige vorsieht.

Person in Gummistiefeln kehrt nasses Laub auf dem Gehweg  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Vorsicht Rutschgefahr! Nasses Laub muss rechtzeitig geräumt werden. 

Im Herbst bieten Laubbäume und Sträucher ein buntes, aber leider auch vergängliches Farbenspiel. Fallen die Blätter, können sie gerade bei Nässe jeden Gehweg leicht in eine gefährliche Rutschbahn verwandeln. Um Unfälle von Passanten zu vermeiden, schreibt der Gesetzgeber die allgemeine Räumpflicht für Gehwege vor. „Die Uhrzeiten für das Laubfegen stimmen übrigens exakt mit den Zeiten für den Winterdienst überein. So muss man an Werktagen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und an Wochenenden ab 9:00 Uhr zu Besen und Schaufel greifen“, sagt Hans-Michael Schiller, der 1. Vorsitzende des Verband Wohneigentum NRW e.V.

Unterschiede in den Bundesländern

Allerdings ist die Rechtsprechung in Sachen Häufigkeit des Laubfegens bundesweit nicht einheitlich: Während beispielsweise das Landgericht Hamburg eine sehr strenge und umfangreiche Räumpflicht verhängt, urteilt das Landgericht Coburg wesentlich milder. In der bayerischen Stadt müssen Mieter und Hausbesitzer nicht sofort zum Besen greifen, sobald ein Blatt vom Baum fällt. Doch allgemein gilt: wächst die Laubmenge, muss der Gehweg entsprechend häufiger gekehrt werden. Kommen Mieter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach und es passiert auf dem zum Grundstück gehörenden Gehweg ein Unfall, werden sie juristisch zur Rechenschaft gezogen.

Wer ist zuständig?

Grundsätzlich liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht bei den Gemeinden und Kommunen. Diese haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige aber in der Regel per Ortssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Besitzer von Mehrfamilienhäusern geben die Kehrpflicht meist an ihre Mieter weiter oder aber sie beauftragen ein Serviceunternehmen und legen die Kosten auf alle Mietparteien um.

Was steht im Mietvertrag?

Mieter müssen Besen und Schaufel allerdings nur dann zur Hand nehmen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Hausordnung gibt. Gibt es solch eine Klausel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht, darf ein Vermieter diese auch nicht nachträglich ergänzen. In dem Fall ist er für die Laubentsorgung verantwortlich.

Wurde die Kehrpflicht aber wie meist üblich per Mietvertrag geregelt, sind die Mieter in der Pflicht. Das bedeutet auch: Wer im Herbst beispielsweise in den Urlaub fährt, muss sich rechtzeitig um eine zuverlässige Vertretung für seine Abwesenheit kümmern.

Übrigens sind ältere Mieter nur dann von der Kehrpflicht entbunden, wenn sie diese Arbeiten aufgrund von körperlichen Einschränkungen nicht mehr selbst durchführen können. Ansonsten sind sie laut Rechtsprechung ebenfalls dazu verpflichtet, sich um eine Vertretung für diese Arbeiten zu kümmern.

Wie soll das Laub entsorgt werden?

Beim Einsatz von Laubbläsern bzw. Laubsaugern müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Einsatzzeiten eingehalten werden. Laut Maschinenlärmschutzverordnung sind diese in Wohngebieten werktags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 17:00 Uhr.

Herbstlaub darf keinesfalls einfach in den Rinnstein oder in den Gully entsorgt werden. In vielen Gemeinden kann man das Laub kostenlos in der Biotonne oder in entsprechenden Laubsäcken entsorgen. Auch manche Deponie nimmt das Laub in den Herbstmonaten mitunter kostenfrei entgegen.

Eine umweltschonende Möglichkeit für Hausbesitzer ist natürlich, das Laub auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. Dies gibt nicht nur guten Humus, sondern bietet vielen Tieren im Winter einen idealen Lebensraum.

Gerne gibt der Verband Wohneigentum NRW e.V. weitere wertvolle Tipps zu allen Aspekten rund ums Haus und Garten. Eine E-Mail an info@remove-this.wohneigentum.nrw genügt.