Lastenzuschuss für Wohneigentümer: Anspruch prüfen

Auch selbstnutzende Eigentümer einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld. Wenn das Einkommen wegbricht, kann ein sogenannter Lastenzuschuss beantragt werden. Laut Bundesregierung ist das Antragsverfahren während der Corona-Krise vereinfacht. Wir erklären, welche Faktoren den Anspruch auf Wohngeld bestimmen und wer empfangsberechtigt für den Lastenzuschuss ist.

Euroscheine an einem Seil verknotet vor einem Wohnhaus im Hintergrund  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Wenn plötzlich das Einkommen wegbricht und Wohnkosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen, sollten Eigentümer ihren Anspruch auf Lastenzuschuss prüfen. 

Die derzeitige Situation ist auch für Wohneigentümer mit existentiellen Sorgen verbunden. Kurzarbeit, Jobverlust, das Einkommen fällt unvorhergesehen komplett oder zum Teil weg – Zinsen und Tilgung müssen aber weiterhin bezahlt werden. Für Mieter gibt es dann das Wohngeld – für Eigentümer den Lastenzuschuss. Der Lastenzuschuss greift, wenn die Wohnkosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anspruchsberechtigten übersteigen.

Diese Faktoren bestimmen den Anspruch auf Wohngeld für Eigentümer

  • Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der Belastung, beispielsweise durch einen Baukredit.
  • Das Vermögen darf das sog. „Schonvermögen“ nicht erheblich übersteigen. Die Werte betragen 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person.


Diese Personen sind wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss

  • Eigentümerin/Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen
  • Erbbauberechtigte
  • Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch
  • Eigentümer, die Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben und diesen Wohnraum selbst nutzen.

In der aktuellen Situation ist laut Bundesregierung das Antragsverfahren vereinfacht. Die Umsetzung der Regelungen muss durch die Länder erfolgen.

Bereits zum 1. Januar 2020 war das Wohngeld erhöht worden. Ab 2021 soll es dann zusätzlich eine CO2-Komponente geben: Durch die im Klimapaket beschlossene CO2-Bepreisung werden die Heizkosten steigen. Diese Mehrkosten sollen für einkommensschwache Haushalte abgefedert werden. Erstmalig ab 2022 ist eine Dynamisierung geplant, das Wohngeld wird dann alle zwei Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Quelle: Verband Wohneigentum e.V.