Schonzeit für Tier- und Pflanzenwelt ab März Bis 30. September nur Form- und Pflegeschnitte erlaubt

Im März beginnt die Schonzeit für Tiere und Pflanzen. Ein Radikalschnitt von Hecken und Sträuchern ist bis Ende September verboten. Bei Verstößen gegen die gesetzlich geregelte Schonzeit drohen hohe Geldbußen.

Mann mit Heckenschere inmitten herumwirbelnder Blätter  © dbunn – stock.adobe.com
Ein Radikalschnitt von Hecken und Sträuchern ist zwischen Anfang März und Ende September nicht erlaubt. 

Das Bundesnaturschutzgesetz besagt, dass Sträucher, Hecken und andere Gehölze im eigenen Garten zum Schutz der Tierwelt während der Brut- und Nistzeit nicht zu stark geschnitten werden dürfen. Damit soll eine ungestörte Aufzucht der Jungtiere gewährleistet und eine Zerstörung der Nester oder Gelege verhindert werden. Das Gesetz verbietet lediglich einen Radikalschnitt. Erlaubt sind hingegen auch in den Sommermonaten schonende Form- und Pflegeschnitte. Viele Eigentümer sind dennoch verunsichert, ob sie ab März noch Bäume und Sträucher in ihrem Garten schneiden dürfen. Unsere Rechtsberatung erläutert die Gesetzeslage.

Garten als Rückzugsort für heimische Tiere

„In den Städten sind Gärten wichtige Rückzugsorte für die heimische Tierwelt. Viele Vogelarten sind in ihrem Bestand gefährdet. Deshalb unterstützen wir die gesetzliche Regelung. Eine Schonzeit ist wichtig, um verbindliche Regeln für den Baum- und Strauchrückschnitt zu haben und so einen Beitrag zur Stärkung unserer Fauna leisten zu können“, so Rechtsanwalt Stephan Dingler, Rechtsberater beim Verband Wohneigentum NRW e.V.

Baumschutzsatzung bestimmt die Vorgaben

In vielen Kommunen in NRW sind Haus- und Gartenbesitzer durch eine Baumschutzsatzung an rechtliche Vorgaben im Umgang mit Bäumen und Sträuchern gebunden. Einige Gemeinden untersagen auch außerhalb der Schonzeit das Fällen oder radikale Zurückschneiden von verschiedenen Gehölzen ab einem bestimmten Durchmesser. Andere Städte sind hier großzügiger und unterscheiden nach Baumarten. Eine Ausnahme bilden behördlich angeordnete Fällungen, wenn beispielsweise die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Auch das Thema Ersatzpflanzungen wird unterschiedlich gehandhabt. Verstöße gegen die Vorgaben der Kommune können empfindliche Geldstrafen von bis zu mehreren 10.000 Euro nach sich ziehen.

Ansprechpartner bei geplanten Maßnahmen

In jedem Fall empfiehlt der Verband Wohneigentum NRW e.V., sich bei geplanten Fäll- oder Rückschneidemaßnahmen an die örtlichen Fachämter – wie beispielsweise das Grünflächen- oder Umweltamt – zu wenden. Oft sind kommunale Baumschutzsatzungen auch im Internet einsehbar.