Steuererhöhung durch die Hintertür verhindern! Neue Grundsteuer: 2022 werden Häuser neu bewertet

Hauseigentümer müssen in diesem Jahr eine neue „Steuererklärung“ abgeben. Hintergrund ist, dass für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 neue Immobilienwerte ermittelt werden. Der Verband Wohneigentum NRW fordert von den Städten, die Grundsteuerreform nicht für eine Steuererhöhung durch die Hintertür zu nutzen.

Schild und Sanduhr auf einem Tisch vor einem Einfamilienhaus.   © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Für die Grundsteuerreform werden in diesem Jahr alle Immobilien in NRW neu bewertet. Um einen sprunghaften Anstieg zu verhindern, müssen Städte ihre Hebesätze anpassen. 

Bei vielen Bürgerinnen und Bürgern flatterte in den letzten Tagen der alljährliche Grundsteuerbescheid in den Briefkasten. Neu dabei war ein Merkblatt des NRW-Finanzministeriums, das ankündigt: In diesem Jahr müssen Wohneigentümer in Sachen Grundsteuer zum ersten Mal selbst tätig werden. Denn für die Reform der Grundsteuer müssen Immobilien und Grundstücke neu bewertet werden. Angewendet wird das neue Berechnungsmodell aber erst 2025.

Sprunghafter Anstieg durch jahrzehntelanges Versäumnis

„Weil es die Politik über ein halbes Jahrhundert versäumt hat, die Immobilienwerte bei der Berechnung der Grundsteuer zu aktualisieren, dürften die Belastungen mit der jetzigen Neubewertung in den meisten Fällen sprunghaft ansteigen. Um eine solche Steuererhöhung durch die Hintertür zu verhindern, fordern wir von den Kommunen in NRW weiterhin, im Jahr 2025 die Hebesätze zu senken“, sagt Peter Preuß, 1. Vorsitzender im Verband Wohneigentum NRW.
Zwar werde es mit dem Wechsel des Berechnungsmodells im Jahr 2025 so oder so bei manchen Eigentümern zu einer Erhöhung kommen. Andere werden gleichzeitig von einem niedrigeren Steuerbeitrag profitieren. „Dass es bei einer Neubewertung nach über 50 Jahren Gewinner und Verlierer gibt, ist nicht mehr zu verhindern. Das ist das bittere Ergebnis einer jahrzehntelangen Verschleppung“, resümiert Preuß. Dennoch poche er auf die Zusage der Städte, dass die Einnahmen durch die Grundsteuer in der Gesamtheit nicht erhöht werden sollen.

Städte müssen Steuerhöhe anpassen

Wie hoch die Hebesätze der Kommunen nach der Reform maximal sein dürfen, damit die Grundsteuer aufkommensneutral bleibt, will die Landesregierung nach der Ermittlung der neuen Immobilienwerte durch die Finanzämter in einer Übersicht darstellen. „Das ist ein wichtiges Instrument. Nur so kann der Bürger klar überprüfen, ob die Grundsteuerbelastung in seiner Stadt für die Bürger in der Summe gleichbleibt oder ob sie die Reform für eine Steuererhöhung durch die Hintertür genutzt hat“, meint der Vorsitzende im Verband Wohneigentum NRW. Er schiebt jedoch sofort hinterher: „Ich sehe die Städte aber auch in der Pflicht, die Hebesätze bereits in den Jahren vor der Reform nicht weiter zu erhöhen. In NRW zahlen die Bürgerinnen und Bürger im Bundesvergleich schon jetzt die höchsten Beiträge für die Grundsteuer. Die Aufkommensneutralität wäre ein hohles Versprechen, wenn die Kommunen bis 2025 weiter an der Grundsteuerspirale drehen.“

Eigentümer müssen Erklärung bis Ende Oktober einreichen

Zunächst sind nun aber die Eigentümer von Häusern und Wohnungen gefragt: Ab dem 1. Juli können sie über das Elster-Portal ihres Finanzamts die sogenannte Feststellungserklärung einreichen. Dort müssen insbesondere die Eckdaten der eigenen Immobilie – voraussichtlich die Grundstücks- und Wohnfläche, das Baujahr sowie die Adresse – angegeben werden. Einzureichen ist diese Erklärung bis zum 31. Oktober 2022. Auf der Grundlage der so erhobenen Daten sowie des Bodenrichtwerts und einer fiktiven Nettokaltmiete errechnet das Finanzamt dann den aktuellen Wert der jeweiligen Immobilien. Bisher wurden für die Berechnung der Grundsteuer sogenannte Einheitswerte zugrunde gelegt. Diese stammten in der Regel aus dem Jahr 1964.
2018 hatte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für verfassungswidrig erklärt und damit die jetzige Reform notwendig gemacht. Zu groß waren inzwischen die Verzerrungen. Es forderte daher eine regelmäßige Neubewertung der Immobilien. Deshalb müssen Wohneigentümer nun alle sieben Jahre eine Feststellungserklärung abgeben.