Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236/20) ist der Gebäudeversicherer nicht zum Ausgleich eines durch eine undichte Silikonfuge entstandenen Wasserschadens verpflichtet. Im vorliegenden Fall ging es um einen Wasserschaden in Höhe von 17.000 Euro, der durch eine undichte Silikonfuge im Duschbereich entstanden war.
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Der Bundesgerichtshofs entschied, dass eine Entschädigung durch den Versicherer nur dann zu zahlen sei, wenn das Wasser aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen austrete. Da eine Fuge nicht mit dem Rohrsystem verbunden ist, liegt auch kein versichertes Ereignis vor. Daher muss durch den Versicherer keine Entschädigung gezahlt werden.