Das Grundbuch ist zwar ein öffentliches Register, jedoch gilt ein beschränktes Einsichtsrecht. Das bedeutet, dass aus Datenschutzgründen nur Personen mit berechtigtem Interesse das Grundbuch einsehen dürfen. Das sind neben dem Eigentümer alle Personen, die als Rechteinhaber im Grundbuch namentlich erwähnt werden, beispielsweise:
- Mieter mit einem eingetragenen Wohnrecht
- Erbbauberechtigte
- Erben nach dem Tod des Eigentümers
- Hypothekengläubiger
Daneben zählt auch die Absicht, eine Immobilie oder ein Grundstück zu erwerben, als berechtigtes Interesse. Allerdings müssen Kaufinteressenten nachweisen, dass sie nicht aus bloßer Neugier das Grundbuch einsehen möchten. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Kaufverhandlungen bereits begonnen haben. Eine Vollmacht des Eigentümers ist in diesem Fall nicht erforderlich. Üblicherweise erhalten Hauskäufer den Grundbuchauszug jedoch direkt vom Verkäufer oder Makler.
Zudem können auch Mieter, unterhaltspflichtige Kinder und Ehegatten berechtigt sein. Dies hängt vom Einzelfall ab und wird vom zuständigen Grundbuchamt individuell entschieden. Ein grundsätzliches Einsichtsrecht haben Behörden, Gerichte, Notare, Zwangsvollstrecker und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Für die Einsichtnahme haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Vor Ort beim Grundbuchamt können Sie kostenlos Einsicht ins Grundbuch nehmen. Dafür müssen Sie sich nur mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
- Auf Antrag erhalten Sie einen aktuellen Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht. Ein Antragsformular stellt das Justizportal NRW unter der Bezeichnung „Grundbuchausdruck“ bereit.
- Sie können auch über einen Notar eine Grundbuchauskunft anfordern. Dieser wird allerdings für die zusätzliche Arbeit eine weitere Gebühr erheben.
- Zudem bieten auch vermehrt Online-Anbieter einen Grundbuch-Service. Gegen Gebühr übernehmen diese die Antragstellung und schicken Ihnen anschließend den Grundbuchauszug zu.
Übrigens: Auch die Einsichtnahme wird protokolliert. Als Eigentümer haben Sie das Recht, dieses Protokoll einzusehen und so zu erfahren, wer Ihr Grundbuchblatt eingesehen hat.