Videoüberwachung zu Hause: Darf ich eine Kamera installieren?

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Stephan Dingler

Rechtsanwalt

Auf dem eigenen Grundstück dürfen Sie jederzeit eine Kamera installieren. Doch Vorsicht: Was diese Kamera aufnehmen darf, ist streng reglementiert. Datenschutz und Persönlichkeitsrecht sorgen für komplexe Vorschriften.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstück ist generell erlaubt. Die Kamera darf jedoch nur das Privatgrundstück erfassen.
  • Datenschutzgesetze enthalten strenge Vorgaben, die auch bei einer privaten Überwachungskamera gelten.
  • Viele Hersteller verzichten auf entsprechende Hinweise. Daher werden die meisten privat installierten Kameras unzulässigerweise betrieben.
  • Problematisch sind z. B. Gesichtserkennung, automatische Schwenkfunktion, Tonaufnahmen und lange Speicherung.
Eine Videoüberwachung kann ihr Haus schützen.  © reshoot – stock.adobe.com
Zulässig ist die Videoüberwachung auf dem privaten Grundstück nur, wenn ausschließlich das eigene Grundstück gefilmt wird. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstück ist generell erlaubt. Die Kamera darf jedoch nur das Privatgrundstück erfassen.
  • Datenschutzgesetze enthalten strenge Vorgaben, die auch bei einer privaten Überwachungskamera gelten.
  • Viele Hersteller verzichten auf entsprechende Hinweise. Daher werden die meisten privat installierten Kameras unzulässigerweise betrieben.
  • Problematisch sind z. B. Gesichtserkennung, automatische Schwenkfunktion, Tonaufnahmen und lange Speicherung.

Darf ich auf meinem Grundstück eine Kamera installieren?

Grundsätzlich ist es erlaubt, auf einem Privatgrundstück eine Kamera anzubringen. Sie brauchen weder die Zustimmung der Nachbarn noch eine behördliche Erlaubnis, wenn Sie ausschließlich Ihren Privatgrund filmen.

Allerdings können Probleme durch die Ausrichtung der Kamera entstehen: Es gelten strenge Vorschriften, was die Überwachungskamera erfassen darf.

Erlaubt:

  • das eigene Grundstück
  • mit ausdrücklicher Zustimmung der Nachbarn: gemeinsam genutzte Bereiche

In der Regel verboten:

  • benachbarte Grundstücke
  • öffentliche Bereiche, z. B. Fahrbahn oder Gehweg vor dem Haus
  • Gemeinschaftsbereiche im Mehrfamilienhaus, z. B. Flur und Treppenhaus

Hier verbieten meist die Interessen der Betroffenen (z. B. Persönlichkeitsrecht) eine Kameraüberwachung. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei wiederholtem Vandalismus an einer Hauswand, die direkt an den öffentlichen Gehweg grenzt. Doch auch dann gelten strenge Anforderungen.

Vorsicht: Einige Hersteller bieten digitale Lösungen, um bestimmte Bereiche in den Aufnahmen zu schwärzen oder zu verpixeln. So lässt sich z. B. der mitgefilmte Gehweg oder das Nachbargrundstück ausblenden. In früheren Gerichtsurteilen reichte eine solche Maskierung jedoch nicht aus.

Wie ist die Rechtslage zur Kamera auf dem Privatgrundstück?

Videoüberwachung wird in Deutschland streng reglementiert – und zwar auch bei Privatleuten: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthalten Vorgaben, die auch bei einer privaten Videoüberwachung greifen:

  • Videoüberwachung muss auf einem berechtigten Interesse beruhen, z. B. Schutz vor Einbrüchen, Vandalismus etc. (Art. 6 DSGVO).
  • Kamerabetreiber müssen auf Verlangen eine reale Gefährdungslage nachweisen können, etwa durch konkrete vergleichbare Vorfälle in der Nachbarschaft (Art. 5 DSGVO).
  • Es dürfen nur so viel Daten wie nötig gesammelt werden; das schließt z. B. eine unnötig lange Speicherung aus (Art. 5 DSGVO).
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Zweck (Einbruch verhindern usw.) lässt sich nicht durch andere Mittel, etwa Umzäunung oder Einbau von Sicherheitsschlössern, erreichen (Erwägungsgrund 39).
  • Kamerabetreiber müssen Betroffene rechtzeitig auf die Videoüberwachung und damit verbundene Rechte hinweisen (Art. 13 DSGVO) – Details zum Hinweisschild haben wir separat zusammengefasst.
  • Auf Verlangen müssen Betreiber den gefilmten Personen Auskunft darüber geben, was mit den Kameraaufnahmen geschieht (Art. 15 DSGVO).
  • Die Videoüberwachung von öffentlichen Bereichen ist nur erlaubt, wenn die Rechte der Betroffenen nicht überwiegen – was jedoch meistens der Fall ist (§ 4 BDSG).

Die Details können Sie in der Orientierungshilfe der Datenschutz-Konferenz und in den Europäischen Leitlinien nachlesen.

Übrigens: Wenn Sie die Videoüberwachung ausschließlich auf Ihre privaten Bereiche beschränken, gelten diese Gesetze nicht. Doch sobald Fremde betroffen sind (und dazu zählen auch bereits Besucher oder Postboten, die Ihr videoüberwachtes Grundstück betreten), greifen die Regelungen.

Welche Kamera darf ich installieren?

Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer fest installierten Kamera, die sich nicht automatisch oder elektronisch neu ausrichten lässt. So können Sie das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihren Nachbarn oder Passanten minimieren.

Für andere Kameras am Haus gilt:

Schwenkbare Kamera

  • Theoretisch dürfen Sie Ihr Haus mit einer automatisch schwenkbaren Kamera überwachen. Da hier jedoch die Ausrichtung variabel bzw. nicht erkennbar ist, können Ihre Nachbarn gerichtlich dagegen vorgehen. Schon die bloße Möglichkeit einer unzulässigen Überwachung reichte in der Vergangenheit aus, damit Gerichte die schwenkbare Kamera verboten. Gleiches gilt für Dome-Kameras und 360°-Kameras.

Kamera mit Ton

  • Tonaufnahmen sind grundsätzlich verboten. Eine dauerhafte Videoüberwachung mit Ton ist daher nicht erlaubt (ausgenommen kurzzeitig aktivierte Klingelkameras ohne Speicherung, siehe unten). Sollte die Kamera über eine Audiofunktion verfügen, müssen Sie das Mikrofon nachweislich und dauerhaft deaktivieren.

Versteckte Kamera

  • Eine versteckte Kamera auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt. Doch auch dann müssen Sie auf die Videoüberwachung hinweisen: Es gelten dieselben Vorschriften wie für sichtbare Kameras.

Klingelkamera/Türkamera

  • Die oben genannten Vorgaben beziehen sich auch auf Kameras an Briefkasten, Haustür oder Klingel. Besondere Anforderungen gelten, wenn sie zusätzlich den öffentlichen Raum mitfilmen und z. B. auch die Straße hinter der Grundstücksgrenze erfassen:

    • Sie dürfen erst aktiviert werden, wenn jemand die Klingel betätigt hat.
    • Bilder und Tonaufnahmen dürfen nicht aufgezeichnet oder live übers Internet übertragen werden.
    • Ihr Erfassungsbereich muss sich auf den Bereich beschränken, den ein Blick durch den Türspion bieten würde.
    • Die Übertragung muss nach einigen Sekunden automatisch enden.

    Wichtig außerdem: Insbesondere Audioaufnahmen dürfen erst nach Betätigung der Klingel starten. Das schließt die Koppelung mit einem Bewegungsmelder aus.

Vor der Kamerainstallation sollten Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen. Wenn Sie Mitglied im Verband Wohneigentum NRW sind, erhalten Sie fachkundigen Rat im Rahmen unserer kostenlosen Rechtsberatung.

Wie kann ich sichergehen, dass meine Kamera rechtskonform ist?

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssen Sie als Kamerabetreiber nachweisen, dass die Videoüberwachung zulässig ist. So können Sie sich absichern:

  • Dokumentieren Sie den Anlass für die Videoüberwachung. Das können z. B. eine Einbruchserie in der Nachbarschaft oder wiederholt auftauchende Graffitis an Ihrer Garagenwand sein.
  • Installieren Sie eine nicht schwenkbare Kamera ohne Abdeckung, sodass die Ausrichtung von außen erkennbar ist.
  • Verzichten Sie auf digitale Sonderfunktionen, etwa Gesichtserkennung, automatische Bewegungsverfolgung oder Audioaufnahme, und bewahren Sie die Produktinformationen auf.
  • Sorgen Sie dafür, dass nicht benötigte Aufnahmen nach spätestens 72 Stunden gelöscht werden.
  • Achten Sie bei Cloud-Speicherung auf eine verschlüsselte Übertragung und einen Server-Standort in einem EU-Land.
  • Hängen Sie an sichtbarer Stelle ein Warnschild gemäß den Vorgaben der DSGVO auf.

Vorsicht: Viele Anbieter von Überwachungskameras werben mit modernsten Zusatzfunktionen, etwa KI-gestützten Erkennungsfunktionen, langer Speicherdauer oder Auto-Tracking – doch genau das sind die Punkte, die eine private Videoüberwachung in Deutschland illegal machen. Um eine Kamera rechtskonform zu betreiben, sollten Sie Überwachung und Funktionen auf das Minimum beschränken.

Übrigens: Wie Sie Einbrecher auf andere Weise von Ihrem Wohneigentum fernhalten, erfahren Sie in unserem Artikel zum Einbruchschutz. Darüber hinaus veranstaltet der Verband Wohneigentum NRW regelmäßig Webinare rund um den Einbruchschutz.

Darf ich Aufzeichnungen anfertigen?

Videoaufnahmen müssen Sie unverzüglich löschen, sobald sie nicht mehr für den Zweck der Überwachung dienen. Wenn also Ihre Kamera keinen Einbruch oder eine andere Straftat aufzeichnet, dürfen Sie die Aufnahmen nicht aufbewahren. Für die Sichtung des Materials gilt ein Zeitraum von zwei Werktagen als angemessen; die Datenschutz-Konferenz hält daher eine Speicherdauer von maximal 72 Stunden für zulässig. Ein längerer Urlaub wäre hingegen ein Grund für eine zeitlich begrenzt längere Speicherfrist.

Gut zu wissen: Falls Sie z. B. einen Einbrecher filmen, dürfen Sie die Aufnahmen an die Polizei weitergeben, nicht aber selbst veröffentlichen.

Sind Kamera-Attrappen erlaubt?

Kamera-Attrappen sind auf dem eigenen Grundstück ebenfalls erlaubt. Hier gibt es einen entscheidenden Unterschied: Attrappen sammeln keine Daten, denn es erfolgt keine Aufzeichnung. Daher gilt die DSGVO nicht für Dummy-Kameras. Für Sie bedeutet das:

  • Die Datenschutzaufsichtsbehörde kann nicht gegen die Kamera vorgehen und auch keine Bußgelder verhängen.
  • Sie brauchen kein Hinweisschild aufzuhängen (obwohl dieses die Wirkung der Attrappe unterstützen könnte).
  • Sie müssen weder die Gründe für die Videoüberwachung noch die Datenverarbeitung dokumentieren.

Doch Vorsicht: Auch eine Kamera-Attrappe darf nicht auf das Nachbargrundstück oder öffentliche Bereiche ausgerichtet sein. Frühere Gerichtsurteile besagen, dass selbst durch Attrappen ein unzulässiger Überwachungsdruck entsteht.

Welche Strafe droht bei unzulässiger Videoüberwachung?

Mögliche Konsequenzen bei unzulässiger Überwachung sind:

  • schriftliche Abmahnung durch die Betroffenen
  • zivilrechtliche Unterlassungsklage
  • bei Verstößen gegen die DSGVO: Bußgeld durch die Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz
  • bei illegalen Audioaufnahmen: Geld- oder Freiheitsstrafe gemäß § 201 Strafgesetzbuch 

Übrigens: Die Rechte der Betroffenen sind unter anderem auch im Grundgesetz verankert. Wenn Sie selbst von unzulässiger Videoüberwachung betroffen sind, können Sie Ihre Optionen im Artikel „Nachbar hat Kamera installiert“  nachlesen.

Darf ich als Vermieter eine Kamera installieren?

Grundsätzlich ist das nur mit dem Einverständnis der Mieter erlaubt. Daher müssen Sie die Mieter im Vorfeld über die Überwachung informieren. Diese Pflicht greift erneut bei einem Mieterwechsel.

In Mehrfamilienhäusern ist Videoüberwachung noch komplizierter, denn sämtliche Bewohner müssen einverstanden sein. In der Vergangenheit wehrten sich einzelne Parteien recht erfolgreich auf dem Klageweg: Tendenziell lassen Gerichte auch besondere Interessen, etwa Vandalismus-Prävention, im Mehrfamilienhaus nicht gelten.

Häufige Fragen zur Kameraüberwachung zu Hause

Wo darf ich eine Kamera auf meinem Grundstück anbringen?

Darf ich eine Kamera an meiner Wohnungstür im Mehrfamilienhaus anbringen?

Wann ist private Videoüberwachung verboten?

Ist eine Wildkamera als Überwachungskamera erlaubt?

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Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater

Stephan Dingler