Kaufverträge für Immobilien enthalten in der Regel eine Klausel zum Gewährleistungsausschluss („gekauft wie gesehen“), die den Verkäufer vor nachträglichen Ansprüchen schützt. Das bedeutet, der Verkäufer ist für später entdeckte Mängel nicht mehr zuständig – der Käufer bleibt also auf dem versteckten Mangel sitzen.
Die Regelung gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel – also z. B., wenn der Verkäufer einen Wasserschaden hinter einem Neuanstrich verbirgt. Denn beim privaten Hausverkauf greift eine Offenbarungspflicht, die sich auf alle bekannten und vermuteten Mängel erstreckt
Pflicht des Verkäufers zur Offenlegung: Verkäufer und Makler müssen Kaufinteressenten über alle ihnen bekannten Mängel aufklären – und zwar ungefragt. Das betrifft auch Mängel, die sie nur vermuten, aber nicht überprüft haben. Die Offenbarungspflicht gilt jedoch nicht für alterstypische Mängel (z. B. fehlende Schallisolierung im Altbau aus dem Jahr 1900) oder normale Abnutzungserscheinungen. Hier sollten Käufer bei der Besichtigung genau hinschauen.
Liegt ein arglistig verschwiegener Mangel vor, muss der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss dafür haften. Das Problem dabei: Die Beweislast für einen arglistig verschwiegenen Mangel liegt üblicherweise beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und absichtlich verschwiegen hat. In der Praxis ist das sehr schwer.