Generell ist eine Mietminderung wegen Schimmel nur möglich, wenn ein Versäumnis des Vermieters oder ein baulicher Mangel vorliegt. Ein Versäumnis läge z. B. vor, wenn Sie
- auf eine Mängelanzeige Ihres Mieters nicht reagieren
- den Schaden nach Hochwasser oder einem Rohrbruch nicht beheben
- Ihrer Wartungspflicht nicht nachkommen
- vergessen, Ihre Mieter bei Einzug auf besondere Anforderungen hinzuweisen (z. B. verstärktes Lüften in Neubauten oder frisch sanierten Altbaukellern)
Eine Mietminderung wegen Schimmels wäre hingegen unzulässig, wenn sie sich auf einen dieser Sachverhalte stützt:
- Mängel, die bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden waren
- Schimmel, der durch das Verhalten des Mieters entstanden ist (z. B. unsachgemäße Nutzung oder falsches Lüften)
- Schimmel in Kellerräumen, die nicht Bestandteil des Mietvertrags sind
Wichtig: Mieter müssen den Schimmelbefall dem Vermieter anzeigen, bevor sie die Miete kürzen. Als Eigentümer haben Sie dann die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Bis das geschieht, kann Ihr Mieter die Miete mindern oder unter Vorbehalt zahlen. Für Schimmel im Keller gilt allgemein eine Mietminderung um 10 Prozent als üblich; die genaue Höhe hängt aber von individuellen Faktoren ab (betroffene Räume, Ausmaß, vorliegende Gesundheitsgefährdung usw.).
Häufig kommt es bei Mietkürzungen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Den Mieter trifft hier das kleinere Übel: Er muss in einem ersten Schritt lediglich nachweisen, dass tatsächlich Schimmelbefall im Keller vorliegt. Sie als Vermieter müssen hingegen beweisen, dass sich der Pilz nicht durch Ihr Versäumnis oder durch bauliche Mängel im Keller ausbreiten konnte. Dafür ist meist das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich.