
Hitzeschutz fürs Haus: So bleibt Ihr Zuhause kühl
Im besten Fall sorgen Bauherren bereits beim (Um-)Bau für die heiße Jahreszeit vor. Doch auch ohne Baumaßnahmen können Sie mit kleinen Tricks die Hitze fernhalten.
Dipl.-Ing. Architektin
Wintergärten sind in vielen Bundesländern grundsätzlich genehmigungspflichtig – doch in NRW gelten besondere Bauvorschriften. Hier können Sie unter bestimmten Bedingungen Ihren Wintergarten ohne Baugenehmigung errichten.
In den meisten Bundesländern brauchen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung für einen Wintergarten. Nordrhein-Westfalen gehört jedoch zu den wenigen Ländern, in denen Wintergärten unter bestimmten Voraussetzungen keine Genehmigung erfordern. Laut Landesbauordnung ist ein Wintergarten in NRW verfahrensfrei, wenn er diese Kriterien erfüllt:
Für einen solchen Wintergarten müssen Bauherren keinen Bauantrag stellen und keine Bauanzeige machen. Die Verfahrensfreiheit gilt sowohl für den Neubau als auch für eine Umgestaltung, z. B. wenn Sie eine (überdachte) Terrasse zum Wintergarten umbauen.
Vorsicht: Auch verfahrensfreie Wintergärten müssen alle geltenden Bauvorschriften einhalten. Das betrifft insbesondere Mindestabstände, Standsicherheit unter Schneelast und Brandschutz. Auch lokale Vorgaben, z. B. aus einem Bebauungsplan, zählen dazu. Für die Einhaltung sind Sie als Bauherr allein verantwortlich.
Die Verfahrensfreiheit gilt in NRW nur für Wintergärten, die keine Erweiterung der Gebäudehülle oder deren Nutzfläche darstellen – also nicht primär zu Wohnzwecken dienen. Die offizielle Handlungsempfehlung zur Landesbauordnung NRW präzisiert, dass nur verglaste und unbeheizte Anbauten diese Bedingung erfüllen.
Das bedeutet: Für einen beheizten und folglich dauerhaft bewohnbaren Warmwintergarten müssen Sie auch in NRW eine Baugenehmigung beantragen. Denn Ihr Wintergarten zählt dann zur Wohnfläche und unterliegt damit strengeren Auflagen. Weitere Merkmale eines Wohnwintergartens sind z. B. auch eine Dämmung oder eine offene Verbindung zum Wohngebäude (keine Tür).
Im Baurecht spielt es eine Rolle, ob Sie einen (Kalt-)Wintergarten oder eine andere Art von Anbau planen. Denn je nach Nutzungszweck gelten andere Richtlinien. Zwar gibt es keine allgemein gültige Definition für einen Wintergarten, doch in der Regel gelten folgende Merkmale:
Im Zweifelsfall können Sie mit einer Bauvoranfrage vorab klären, ob Ihr Wintergarten eine Baugenehmigung braucht.
Ein Wintergarten ist auch in NRW genehmigungspflichtig, wenn er eines oder mehrere dieser Merkmale erfüllt:
Vorsicht: Außerdem genehmigungspflichtig sind Eingriffe in tragende Außenwände Ihres Gebäudes. Sollten für Ihren Wintergarten zusätzliche Außentüren notwendig sein, müssen Sie für diese Bauarbeiten einen Bauantrag stellen. Die Details zur Baugenehmigung bei Umbau und Sanierung haben wir für Sie separat zusammengefasst.
Wenn Sie sich an alle rechtlichen Vorschriften halten, brauchen Sie keine Zustimmung Ihrer Nachbarn. Die wäre nur erforderlich, falls Sie den Mindestabstand zur Nachbargrenze oder andere nachbarschaftlich relevante Vorgaben nicht einhalten können. Dann könnte der Bau mit einer schriftlichen Erlaubnis der Nachbarn trotzdem möglich sein.
Für einen offenen Wintergarten (vollständig geschlossene Modelle, deren Front- und Seitenwände sich bei Bedarf komplett öffnen lassen) gelten dieselben Vorschriften wie für klassische Wintergärten. Falls Sie hingegen ein Terrassendach mit einer oder zwei verglasten Seitenwänden kombinieren, kann die Konstruktion als Terrassenüberdachung zählen.
Für einen Wintergarten auf einer Dachterrasse brauchen Sie auch in NRW eine Baugenehmigung. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre Dachterrasse lediglich überdachen wollen.
Bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmetern ist in NRW die sogenannte Balkonverglasung sowie die Balkonüberdachung verfahrensfrei. Sofern dadurch kein zusätzlicher Wohnraum entsteht, brauchen Sie für diese Art von Wintergarten auf dem Balkon keine Baugenehmigung.
Ob Sie den Boden Ihres Balkons in den Wintergarten integrieren, hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Genehmigungspflicht. Auch hier gelten die üblichen Vorgaben bezüglich Maximalgröße, Nutzungszweck und Abstand zur Nachbargrenze.
Ein freistehender Wintergarten erfüllt nicht mehr die Kriterien, die für den klassischen Wintergarten-Anbau am Haus gelten. Er kann dann je nach Nutzungsart und Ausstattung als Gewächshaus oder Gartenhaus zählen und wäre in NRW bis 75 Kubikmeter verfahrensfrei (z. B. 4,00 x 6,00 x 2,50 Meter) – allerdings nur, solange er keine Heizung, Feuerstätten und sanitären Anlagen enthält. Andernfalls würde er als Aufenthaltsraum gelten und wäre damit grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Die Baugenehmigung erteilt die Untere Bauaufsichtsbehörde. Einen Bauantrag für Ihren Wintergarten können Sie als Bauherr in NRW selbst stellen, wenn er eingeschossig und höchstens 25 Quadratmeter groß ist. Für größere Wintergärten muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (z. B. ein Architekt oder Bauingenieur) den Bauantrag einreichen. Genaueres zum Ablauf und den erforderlichen Bauvorlagen finden Sie in unserer Baugenehmigungs-Übersicht.
Tipp: Wenn Ihr Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans liegt und Ihr geplanter Wintergarten den dort genannten Vorgaben nicht widerspricht, kann eine Genehmigungsfreistellung ausreichen. Bei diesem Verfahren müssen Sie das Bauprojekt lediglich der Behörde anzeigen. Auch diese Regelung erklären wir im Artikel „Baugenehmigung: Ab wann und wofür brauche ich sie?“.
Die Bearbeitungsgebühr für einen Wintergarten-Bauantrag beträgt in NRW 0,6 Prozent der Rohbausumme. Bei einem Wintergarten für 30.000 Euro wären das 180 Euro. Zusätzliche Kosten können z. B. für die Prüfung von Nachweisen oder die schriftliche Nachforderung von fehlenden Unterlagen entstehen. Auch der Entwurfsverfasser berechnet eigene Kosten für den Bauantrag.
Ein ungenehmigter, illegaler Wintergarten gilt als Schwarzbau. Die Baubehörden haben verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, unter anderem die Nutzungsuntersagung, die Abrissverfügung und ein Bußgeld. Das betrifft:
Da es für einen Wintergarten ohne Baugenehmigung keine Verjährung gibt, kann das Bauamt jederzeit entsprechende Maßnahmen einleiten.
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