Die gute Nachricht: Eine Einzelgarage kann in Nordrhein-Westfalen prinzipiell verfahrensfrei sein. Das bedeutet, Bauherren brauchen keinen Bauantrag zu stellen und die Behörden auch nicht über den Garagenbau zu informieren. Allerdings ist die Genehmigungsfreiheit an einige Auflagen geknüpft. Soll die Garage ohne Baugenehmigung gebaut werden, gilt:
- Höchstens 30 Quadratmeter: Die Brutto-Grundfläche aller Garagen und Carports auf dem Grundstück darf 30 Quadratmeter nicht überschreiten. Ist die Fläche größer, muss die neue Garage beantragt werden.
- Maximal 3 Meter hoch: Wände dürfen zwischen Boden und Dach nur eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern messen.
- Innenbereich: Das Grundstück muss innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen.
Wenn die Garage diese Voraussetzungen erfüllt, braucht sie keine Baugenehmigung. Damit sie legal ist, müssen Bauherren jedoch noch weitere Vorschriften beachten, die sich aus der Landesbauordnung (BauO NRW) und örtlichen Satzungen ergeben:
- Zufahrt: mindestens 3 Meter Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen, teilweise örtlich auf 5 oder 6 Meter heraufgesetzt
- Standort: oftmals im Bebauungsplan geregelt, z. B. nicht im Vorgarten
- erlaubte Materialien für Dach und Fassade: möglicherweise in der Gestaltungssatzung vorgegeben, z. B. nur Ziegel oder Schiefer fürs Dach
- Dachform: häufig kommunal vorgegeben, z. B. nur Satteldach oder nur Flachdach
- äußere Gestaltung: muss sich häufig am Wohngebäude orientieren
Vorsicht: Bebauungspläne können mitunter sehr streng ausfallen und die erlaubten Maße der Landesbauordnung noch weiter begrenzen oder Garagen ganz verbieten. Informieren Sie sich daher vor dem Bau bei Ihrer Gemeinde, welche spezifischen Vorgaben für Garagen an Ihrem Standort gelten.