Baugenehmigung für die Garage: Was gilt in NRW?

Halbtotale von Bau- und Wohnberaterin Friederike Hollmann-van Kempen
Friederike Hollmann-van Kempen

Dipl.-Ing. Architektin

Wer in NRW eine Garage bauen möchte, kann dies oft ohne Baugenehmigung tun. Bauherren müssen allerdings diverse Vorschriften zu Größe, Standort und Zufahrt beachten. Besonders trickreich: Steht bereits eine Garage auf dem Grundstück, ist die zweite oftmals genehmigungspflichtig.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kleine Garagen können in NRW unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden.
  • Wichtigstes Kriterium ist eine maximale Grundfläche von 30 Quadratmetern, bezogen auf die Fläche aller Garagen und Carports auf dem Grundstück.
  • Werden bestimmte Maximallängen und -höhen eingehalten, darf die Garage bzw. Fertiggarage auch an der Nachbargrenze stehen.
  • Falls eine Baugenehmigung erforderlich ist, können Bauherren für Anlagen bis 100 Quadratmeter den Antrag selber stellen.
  • Soll die Garage anders als zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich.
Eine Garage auf dem Grundstück mit Baugenehmigung  © Patryk Kosmider – stock.adobe.com
Auch ohne Baugenehmigung, gelten bestimmte Vorschriften beim Bau einer Garage. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kleine Garagen können in NRW unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden.
  • Wichtigstes Kriterium ist eine maximale Grundfläche von 30 Quadratmetern, bezogen auf die Fläche aller Garagen und Carports auf dem Grundstück.
  • Werden bestimmte Maximallängen und -höhen eingehalten, darf die Garage bzw. Fertiggarage auch an der Nachbargrenze stehen.
  • Falls eine Baugenehmigung erforderlich ist, können Bauherren für Anlagen bis 100 Quadratmeter den Antrag selber stellen.
  • Soll die Garage anders als zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich.

Brauche ich für die Garage eine Baugenehmigung?

Die gute Nachricht: Eine Einzelgarage kann in Nordrhein-Westfalen prinzipiell verfahrensfrei sein. Das bedeutet, Bauherren brauchen keinen Bauantrag zu stellen und die Behörden auch nicht über den Garagenbau zu informieren. Allerdings ist die Genehmigungsfreiheit an einige Auflagen geknüpft. Soll die Garage ohne Baugenehmigung gebaut werden, gilt:

  • Höchstens 30 Quadratmeter: Die Brutto-Grundfläche aller Garagen und Carports auf dem Grundstück darf 30 Quadratmeter nicht überschreiten. Ist die Fläche größer, muss die neue Garage beantragt werden.
  • Maximal 3 Meter hoch: Wände dürfen zwischen Boden und Dach nur eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern messen.
  • Innenbereich: Das Grundstück muss innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen.

Wenn die Garage diese Voraussetzungen erfüllt, braucht sie keine Baugenehmigung. Damit sie legal ist, müssen Bauherren jedoch noch weitere Vorschriften beachten, die sich aus der Landesbauordnung (BauO NRW) und örtlichen Satzungen ergeben:

  • Zufahrt: mindestens 3 Meter Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen, teilweise örtlich auf 5 oder 6 Meter heraufgesetzt
  • Standort: oftmals im Bebauungsplan geregelt, z. B. nicht im Vorgarten
  • erlaubte Materialien für Dach und Fassade: möglicherweise in der Gestaltungssatzung vorgegeben, z. B. nur Ziegel oder Schiefer fürs Dach
  • Dachform: häufig kommunal vorgegeben, z. B. nur Satteldach oder nur Flachdach
  • äußere Gestaltung: muss sich häufig am Wohngebäude orientieren

Vorsicht: Bebauungspläne können mitunter sehr streng ausfallen und die erlaubten Maße der Landesbauordnung noch weiter begrenzen oder Garagen ganz verbieten. Informieren Sie sich daher vor dem Bau bei Ihrer Gemeinde, welche spezifischen Vorgaben für Garagen an Ihrem Standort gelten.

Grenzbebauung bei der Garage: Was gilt?

Garagen müssen in NRW keinen Mindestabstand zur Nachbargrenze einhalten. Das bedeutet, dass Sie Ihre Garage auch direkt an die Grenze bauen dürfen, sofern keine kommunalen Vorgaben dagegensprechen. Allerdings gelten Bedingungen, wenn die Garage näher als 3 Meter an der Nachbargrenze steht:

  • Die Garage selbst darf maximal 9 Meter lang sein.
  • Insgesamt darf die Grenzbebauung an allen Nachbargrenzen höchstens 18 Meter umfassen.
  • Die mittlere Wandhöhe darf auch bei genehmigungspflichtigen Garagen maximal 3 Meter betragen.
  • Wände, die im Abstand von weniger als 2 Metern an der Grenze verlaufen, dürfen keine Fenster haben.

Weitere Vorschriften zur Grenzbebauung können sich aus dem Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) ergeben. Werden sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten, müssen Sie Ihren Nachbarn vor dem Garagenbau nicht um Erlaubnis fragen.

Wann ist die Garage genehmigungspflichtig?

Eine Baugenehmigung brauchen Sie, sobald Ihre Garage die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit nicht mehr einhalten kann. Zum Beispiel:

  • Sie planen zusätzlich zu einer bestehenden Garage eine zweite und überschreiten damit die maximale Garagengröße von 30 Quadratmetern.
  • Sie bauen eine geräumige Doppelgarage.
  • Sie möchten Ihre Garage mit einem Aufbau versehen, wodurch sie höher als 3 Meter wird.
  • Sie planen die Garage für ein Grundstück, das im Außenbereich liegt.
  • Sie möchten Ihre Garage nicht nur zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen, sondern z. B. auch als Werkstatt oder Hobbyraum.

Vor allem der letzte Punkt sorgt regelmäßig für Probleme beim Bauantrag. Denn laut Landesbauordnung sind Garagen nur zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen. Sobald sie anderweitig genutzt wird, gelten andere Bauvorschriften. Besonders kompliziert wird es, wenn die Garage als Aufenthaltsraum für Personen dienen soll (was z. B. bei einer Werkstatt oder einem Atelier der Fall ist). Dann gelten strengere Auflagen u. a. zu Innenhöhe, Brandschutz, Wärmeschutz und dem Mindestabstand zur Grundstücksgrenze.

Hinweis: Gebäude, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, erfordern immer eine Baugenehmigung.

Kann ich eine mobile Garage ohne Baugenehmigung aufstellen?

  • Für mobile Garagen gelten dieselben Bauvorschriften wie für gemauerte Garagen. Denn laut Landesbauordnung müssen bauliche Anlagen nicht zwangsläufig fest mit dem Boden verbunden sein. Die bloße Möglichkeit, eine mobile Garage bei Bedarf abzubauen, schafft hier keinen Sonderstatus. Daher brauchen auch mobile Garagen eine Baugenehmigung, wenn sie die oben genannten Höchstmaße und Vorgaben nicht einhalten. 

Kann ich eine Fertiggarage ohne Baugenehmigung bauen?

  • Ob Sie für eine Garage eine Baugenehmigung brauchen, hängt nicht von der Bauweise ab: Das Baurecht macht keinen Unterschied zwischen gemauerten Garagen, Holzgaragen und Fertiggaragen. Insofern gelten auch hier die oben aufgelisteten Maximalmaße.

Genehmigungsfrei dank Bebauungsplan: Hier reicht die Bauanzeige

Auch genehmigungspflichtige Garagen kommen häufig ohne Baugenehmigung aus: Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans, reicht meist eine Bauanzeige aus. Voraussetzungen sind:

  • Die Garage erfüllt alle Anforderungen, die sich aus Bebauungsplan und anderen Regelwerken ergeben.
  • Der Bau erfordert keine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von geltenden Vorschriften.
  • Gebaut wird auf einem erschlossenen Grundstück.
  • Die Garage lässt sich einem Hauptgebäude zuordnen. 

Im Rahmen der Genehmigungsfreistellung müssen Bauherren die Behörde lediglich über den geplanten Garagenbau informieren. Zwar sind auch hierfür Unterlagen wie Bauzeichnungen und Lageplan erforderlich – das Verfahren ist allerdings kostenlos und in der Regel nach einem Monat beendet. Nur in seltenen Fällen verlangen die Baubehörden anschließend ein vollständiges Genehmigungsverfahren.

Garage umbauen: Was muss ich beachten?

Keine Baugenehmigung brauchen Sie bei Arbeiten an verfahrensfreien Garagen, sofern sich durch den Umbau keine Genehmigungspflicht ergibt (die wäre in NRW z. B. erreicht, wenn Sie Ihre Garage verlängern oder vergrößern und so die Maximalfläche von 30 Quadratmetern überschreiten).

Bei genehmigungspflichtigen Garagen kommt es auf die Art der Baumaßnahmen an. Keine Baugenehmigung brauchen Sie:

  • wenn sich die Arbeiten auf kleinere Maßnahmen im Innenraum beschränken, z. B. Austausch des Bodenbelags
  • für die Dämmung von Wänden und Dach
  • für den Austausch des Garagentors oder bereits genehmigter Fenster und Türen
  • für den Bau einer Solaranlage auf dem Garagendach
  • für den Einbau einer Ladestation fürs E-Auto

Hingegen müssen Sie einen Bauantrag stellen, wenn tragende Außenbauteile an genehmigungspflichtigen Garagen betroffen sind, z. B. beim Bau neuer Fenster oder wenn Sie ein Fenster zu einer Tür erweitern. Mehr dazu können Sie im Artikel „Baugenehmigung bei Umbau und Sanierung“ nachlesen.

Grundsätzlich gilt: Möchten Sie Ihre Garage nach dem Umbau anders als vorher nutzen, müssen Sie fast immer eine Nutzungsänderung beantragen. Das gilt auch, wenn Sie eine an sich verfahrensfreie Garage anders nutzen. Genaueres verrät Ihnen der Artikel „Baugenehmigung bei Nutzungsänderung“.

Garage abreißen – Brauche ich eine Genehmigung?

Der Abriss von Garagen ist in NRW verfahrensfrei. Allerdings müssen Sie einen geplanten Abriss der Baubehörde einen Monat vorher anzeigen. Falls Sie eine Garage abreißen, die an Ihr Wohnhaus angebaut ist, muss Ihnen zudem ein Sachverständiger die Standsicherheit des Hauses bestätigen.

Wie stelle ich den Bauantrag für die Garage?

Den Bauantrag müssen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Gleiches gilt für die Bauanzeige bei einer genehmigungsfreien Garage. Praktisch: Für Garagen bis 100 Quadratmeter können Sie als Bauherr in NRW den Antrag ohne Architekten selbst stellen – Sie brauchen keinen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

Der Bauantrag setzt sich zusammen aus dem Antragsformular und den notwendigen Bauvorlagen. Diese erhalten Sie teilweise vom Hersteller (z. B. Bauzeichnungen und -beschreibung) andere müssen Sie über das Katasteramt beziehen (z. B. Flurkarte bzw. Basiskarte). Wie genau sich nun der Ablauf gestaltet, können Sie im Artikel „Baugenehmigung: Wann und wofür brauche ich sie?“ nachlesen.

Mit welchen Kosten muss ich bei der Baugenehmigung rechnen?

Bei Kleingaragen erheben die nordrhein-westfälischen Behörden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,6 Prozent der Rohbausumme. Bei einer Garage für 15.000 Euro wären das 90 Euro. Separate Kosten entstehen ggf. durch das Honorar des Entwurfsverfassers oder zusätzliche Gebühren, z. B. wenn die Baubehörde Unterlagen nachfordert oder die Zustimmung der Nachbarn einholen muss. Mitunter wird für den Bauantrag der Garage auch nur die Mindestgebühr fällig. Die liegt in NRW in den meisten Kommunen bei 50 Euro. Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem Beitrag: Baugenehmigung Kosten

Garage ohne Baugenehmigung gebaut: Strafe und Folgen

Wurde eine genehmigungspflichtige Garage ohne Baugenehmigung errichtet, drohen Nutzungsverbot, Bußgelder und im schlimmsten Fall sogar der Abriss. Schwarzbauten fallen nicht unter den Bestandschutz und können auch noch Jahrzehnte nach dem Bau Probleme verursachen.
Eine Nutzungsuntersagung und ein Bußgeld können immer verhängt werden; zusätzliche Maßnahmen liegen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bzw. Gemeinde und hängen von der Garage ab:

  • Genehmigte Garage, die von der genehmigten Version abweicht: Aufforderung zur Anpassung bzw. zum Rückbau
  • Ungenehmigte, aber genehmigungsfähige Garage: Kosten für eine nachträgliche Baugenehmigung
  • Ungenehmigte, nicht genehmigungsfähige Garage: Abrissverfügung
  • Verfahrensfreie Garage, die sonstige Anforderungen aus Bauordnung und örtlichen Satzungen nicht erfüllt: Aufforderung zur Anpassung, sonst Abriss

Häufige Fragen zur Baugenehmigung bei Garagen

Brauche ich für einen Container als Garage eine Baugenehmigung?

Kann ich eine Blechgarage ohne Baugenehmigung bauen?

Brauche ich eine Baugenehmigung, wenn ich meine Garage sanieren will?

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