Baustellencontainer erfüllen unterschiedliche Aufgaben: So können sie z. B. als Lagerraum, Büro für Bauleiter, Pausenraum oder Sammelbehälter für Bauschutt dienen. Wichtigstes Merkmal: Sie stehen nur vorübergehend an einem Ort. Laut § 62 der Landesbauordnung sind Baucontainer daher in NRW verfahrensfrei – was übrigens auch für andere Baustelleneinrichtungen wie Lagerhallen und Unterkünfte für Bauarbeiter gilt. Hierfür brauchen Sie keine Baugenehmigung und keine Bauanzeige.
Was bedeutet „vorübergehend“?
Verfahrensfreie Baustellencontainer sind laut der Landesbauordnung „vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen“. Ein genauer Zeitraum wird hier nicht definiert. Vielmehr gilt als Voraussetzung, dass Lagercontainer, Bürocontainer usw. im Rahmen eines Bauvorhabens zum Einsatz kommen und ein zeitlicher Zusammenhang zu den Baumaßnahmen besteht.
Ein wenig komplizierter wird es nur, wenn Sie den Container nicht auf Ihrem eigenen Grundstück, sondern im öffentlichen Raum aufstellen: Sie brauchen dann eine Sondernutzungserlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde. Diese sogenannte Stellgenehmigung ist notwendig, sobald Sie einen Baucontainer außerhalb Ihres Privatgrundstücks aufstellen – unabhängig davon, wie lange er dort stehen soll. Sie gilt für einen begrenzten Zeitraum und muss bei der Gemeinde beantragt werden. Die Kosten hängen unter anderem von Größe und Stelldauer ab (z. B. 0,14 bis 0,22 Euro pro Tag und Quadratmeter in Münster, zuzüglich Verwaltungsgebühren).