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Heizungsgesetz 2024: Welche Heizungen sind noch erlaubt?
Ab 2024 gibt es neue Vorgaben für Heizungen. Lesen Sie hier alles über das Heizungsgesetz – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024: Erlaubte Heizungen, Übergangsfristen, Ausnahmen, Förderungen.
Politikreferent
Ab 2025 müssen Dächer von Wohngebäuden in NRW schrittweise mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Jetzt sind alle Details bekannt. Wir erklären, für wen die neue Solardachpflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt, wie groß die neue Solaranlage werden muss und was bei einer Dachsanierung im Altbau zu beachten ist.
Sie ist – wenn man so möchte – die „kleine Schwester des Heizungsgesetzes“: Die Solardachpflicht in NRW. Mit der Änderung der Landesbauordnung will die schwarz-grüne Landesregierung Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden in Nordrhein-Westfalen ab 2025 in die Pflicht nehmen. Denn bei jedem ab dem 1. Januar 2025 neu beantragten Wohngebäude soll eine Solaranlage – genauer gesagt eine Photovoltaikanlage – auf dem Dach installiert werden. Die Solarpflicht soll aber auch bei bestehenden Gebäuden greifen. Denn ab dem 1. Januar 2026 muss auch bei der Dachsanierung von Altbauten eine Photovoltaikanlage errichtet werden. Wer also plant, sein Dach neu einzudecken, sollte diese neue Regelung kennen.
Die Ende Oktober 2023 geänderte Landesbauordnung schreibt vor, dass in Zukunft auf den dafür geeigneten Dachflächen von Gebäuden Photovoltaikanlagen errichtet werden müssen.
Diese Pflicht soll schrittweise für unterschiedliche Gebäude-Arten in Kraft treten:
Bei Gebäuden, die neu errichtet werden, bezieht sich der Stichtag auf die Einreichung des Bauantrags. Bei Dachsanierungen gilt hingegen der Beginn der Baumaßnahme.
Grundsätzlich betrifft die Solarpflicht – früher oder später – jede Eigentümerin und jeden Eigentümer von Gebäuden in NRW. Als erstes gilt die Photovoltaik-Pflicht für Gebäude der öffentlichen Hand – denn Gebäude im Eigentum des Landes müssen bereits bis Ende 2025 mit Solaranlagen ausgestattet werden. Für Gebäude im Eigentum der Städte und Gemeinden gilt die Solarpflicht zudem bei Dachsanierungen bereits ab dem 1. Juli 2024. Ab dem 1. Januar 2024 sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngebäuden – also z.B. Gewerbeimmobilien – betroffen. Spätestens durch die Regelung, bei einer neuen Dacheindeckung eine Photovoltaikanlage zu installieren, wird die Solaranlage aber auch für fast alle privaten Wohneigentümerinnen und -eigentümer in NRW zur Pflicht.
Manch einer könnte auf die Idee kommen, mit einer Stecker-Solaranlage – auch Balkonkraftwerk genannt – die Solardachpflicht in NRW erfüllen zu wollen. Das reicht nicht. Allerdings gibt es gerade für Bestandsgebäude eine Pauschalregelung.
30 Prozent der Netto-Dachfläche
oder:
3 kWp bei Ein- und Zweifamilienhäusern
4 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit 3 bis 5 Wohneinheiten
8 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit 6 bis 10 Wohneinheiten
30 Prozent der Brutto-Dachfläche
Bei Neubauten, für die ab dem 1. Januar 2025 ein Bauantrag gestellt wird, gilt: Sie müssen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, die mindestens 30 Prozent der gesamten Dachfläche bedeckt. Achtung: Für die Mindestgröße der Solaranlage im Neubau ist tatsächlich die gesamte Dachfläche ausschlaggebend – nicht nur die grundsätzlich geeignete Dachfläche. Bei Neubauten werden verschattete Dachflächen, Dachfenster oder nach Norden gerichtete Dachteile also nicht abgezogen.
Außerdem gilt ein Optimierungsgebot: Schon bei der Planung sollen Neubauten so ausgerichtet und gestaltet werden, dass sie sich „so weit wie möglich“ für eine Solaranlage eignen.
Ein Anbau ist wie ein Neubau zu betrachten, wenn hierdurch eine neue für die Installation einer Solaranlage geeignete Dachfläche entsteht. Allerdings greift die unter Umständen die Ausnahme für Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 m², wenn die Größe des Anbaus diese Grenze nicht überschreitet. Andernfalls gilt: 30 Prozent der Dachfläche des Anbaus müssen mit einer PV-Anlage bedeckt werden. Bestehende Dachflächen bleiben außer Betracht.
Bereits bestehende Gebäude in NRW müssen erst dann mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, wenn ihr Dach neu eingedeckt wird. In der Solarpflicht-Verordnung heißt das: Vollständige Erneuerung der Dachhaut. Ausschlaggebend ist hier der Beginn der Bauarbeiten, Stichtag ist der 1. Januar 2026.
Einfache Reparaturarbeiten und der Austausch einzelner Dachpfannen zählt nicht als vollständige Erneuerung der Dachhaut. Hier geht es darum, dass das Dach eines Gebäudes vollständig neu eingedeckt und abgedichtet wird.
Wird also das Dach eines Bestandsgebäudes nach dem 1. Januar 2026 neu eingedeckt, muss in diesem Zuge auch eine Photovoltaik-Anlage aufs Dach. Die Mindestgröße wird entweder über eine Pauschalregelung mit einer moderat bemessenen Mindestleistung oder eine Flächenregelung bestimmt.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern reicht eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 3 kWp aus, um die Solarpflicht in NRW zu erfüllen. Bei Mehrfamilienhäusern mit 3 bis 5 Wohneinheiten liegt die Mindestleistung bei 4 kWp, bei 6 bis 10 Wohneinheiten müssen es mindestens 8 kWp sein. Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 10 Wohneinheiten gilt keine Pauschalregelung, hier müssen 30 Prozent der Nettodachfläche belegt werden. Die 30-Prozent-Regelung kann – sollte sie günstiger sein – auch für die kleineren Wohnhäuser angewandt werden.
Die Nettodachfläche ist die für die Installation einer PV-Anlage grundsätzlich geeignete Dachfläche. Bei der Nettodachfläche werden deshalb Dachfenster, verschattete Dachflächen, Dachaufbauten und nach Norden gerichtete Teile des Dachs nicht berücksichtigt.
Do. 22.08.2024, 18:00 Uhr
Es gibt auch eine Reihe von Ausnahmen von der Solardachpflicht in NRW. Grundsätzlich gilt die Solarpflicht nicht für folgende Gebäude:
Die Solarpflicht in NRW entfällt ebenfalls, wenn die Installation einer PV-Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht (z.B. Denkmalschutz oder Gestaltungssatzungen), im Einzelfall technisch nicht umsetzbar ist oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Abseits von diesen allgemeinen Ausnahmen können Sie auch eine Befreiung von der NRW-Solarpflicht beantragen, wenn die Umsetzung für Sie aus persönlichen Gründen mit einem unangemessenen Aufwand verbunden ist und zu sogenannten „unbilligen Härten“ führt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die notwendigen Kreditmittel für die Installation einer Photovoltaikanlage nicht erlangt werden können. Diese Befreiung muss bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Eine Photovoltaikanlage für ein durchschnittliches Ein- bis Zweifamilienhaus kostet inklusive Montage und Anschluss meist zwischen 10.000 und 20.000 Euro – pro kWp können Sie ca. 1.200 bis 1.600 Euro rechnen. Die gesamten Kosten sind natürlich abhängig von der installierten Leistung. Je größer die Anlage, desto günstiger sind die Preise pro kWp Leistung. Wer zusätzlich einen Speicher installieren möchte, muss auch hier noch einmal 750 bis 1.500 Euro pro kWh in die Hand nehmen. Die Installation eines Speichers wird aber in keinem Fall verpflichtend sein. Positiv ist zudem, dass auf den Kauf und die Montage von Solaranlagen momentan keine Mehrwertsteuer anfällt. Allerdings gilt zu beachten: Die Preise sind Richtwerte und verändern sich sehr dynamisch. Grundsätzlich sind die Preise für Photovoltaik-Anlagen aber inzwischen vergleichsweise niedrig.
Grundsätzlich gilt zu beachten: Durch die neue Solardachpflicht müssen die Photovoltaikanlagen immer im Zuge von ohnehin stattfindenden Baumaßnahmen installiert werden. Wird ein Dach neu errichtet oder saniert, steht beispielsweise sowieso ein Gerüst. Ein Teil der bei der Installation einer Photovoltaikanlage anfallenden Fixkosten muss hier also herausgerechnet werden.
Photovoltaikanlagen rechnen sich in den meisten Fällen schnell. Die Installationskosten haben sich bei den aktuellen Stromkosten meist innerhalb von 15 bis 20 Jahren amortisiert. Hohe Installationskosten, niedrige Erträge aufgrund von Verschattungen oder einer schlechten Ausrichtung der Dachfläche sowie sinkende Strompreise können aber dazu führen, dass sich die Solaranlage erst später „bezahlt“ macht. Auch der eigene Energiebedarf spielt eine Rolle: Wer viel Strom verbraucht und diesen zu einem größeren Teil durch die eigene Solaranlage decken kann, hat mehr Vorteile als Eigentümer mit einem niedrigen Stromverbrauch. Aber selbst bei einer vollen Einspeisung des Sonnenstroms ohne eigene Nutzung können Photovoltaikanlagen durch das neue EEG 2023 wirtschaftlich attraktiv sein.
Zu bedenken gilt: Wer das Geld für eine PV-Anlage gerade nicht parat hat und deshalb auf einen Kredit angewiesen ist, muss die Zinskosten in die Wirtschaftlichkeits-Rechnung mit einbeziehen. Gerade weil die Preise für Photovoltaikanlagen aber verhältnismäßig niedrig sind und sich auch die Einspeisevergütungen für überschüssigen Strom seit 2023 verbessert haben, sind PV-Anlagen oft eine lohnende Investition.
Tipp: Die in unserer Mitgliedschaft unter anderem enthaltene Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung beinhaltet auch eine Photovoltaik-Betreiberhaftpflicht.
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