Dass Eigentümerinnen und Eigentümer bei einem deutlich zu hohen Grundsteuerwert eine Senkung durch ein Gegengutachten bewirken können, hat der Bundesfinanzhof grundsätzlich klargestellt. Diese Option gilt nun also auch für NRW. In der Praxis hilft das vielen jedoch nicht: Denn die vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwerte liegen tendenziell etwas niedriger als der tatsächliche Verkehrswert. Der Nachweis einen niedrigeren Werts wird also nur in Einzelfällen möglich sein – zumal das Gegengutachten 40 Prozent unter der Bewertung des Finanzamts liegen muss, um überhaupt berücksichtigt zu werden.
Trotzdem kann das Urteil große Auswirkungen haben. Denn der Bundesfinanzhof hat nicht nur klargestellt, dass auch bei der Grundsteuer zu hohe Bewertungen mit einem Gegengutachten beanstandet werden können. Er hat auch die Aussetzung der Vollziehung in den zwei konkreten Klagen bestätigt. Das heißt: Die Kläger müssen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig keine Grundsteuer zahlen. Erst wenn der anzusetzende Wert endgültig geklärt wurde, müssen die Kläger die Grundsteuer zahlen – dann aber natürlich auch für die zurückliegende Zeit.
Es ist auch zu erwarten, dass die Politik nach dem Grundsteuer-Urteil des Bundesfinanzhofs allgemeine Regeln für das Nachweisverfahren und die „Gegengutachten“ festlegt.