Bei Verstößen gegen die Immissionsschutzgesetze kann das Ordnungsamt ein Bußgeld verhängen. Das wäre in NRW z. B. möglich, wenn der Grillrauch in die Wohnräume der Nachbarn eindringt.
Stellt das Grillen auf dem Balkon einen Verstoß gegen die Hausordnung dar, ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Sie kann gegen den grillenden Eigentümer eine Abmahnung aussprechen oder eine Geldstrafe verhängen. Der Entzug des Wohneigentums ist nur in schweren Fällen (gravierende Störungen, wiederholte Verstöße) möglich.
Wer trotz mietvertraglichem Verbot auf dem Balkon der Mietwohnung grillt, riskiert laut Mietrecht eine Abmahnung durch den Vermieter. Grundsätzlich hat dieser auch das Recht, bei mehrmaligen oder schwerwiegenden Verstößen gegen den Mietvertrag eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Zudem kann widerrechtliches Grillen auf dem Balkon weitere Folgekosten nach sich ziehen, etwa wenn der Grill einen Brand verursacht. Grillmeister riskieren, dass sie den Schaden und die Löschkosten aus eigener Tasche bezahlen müssen.