Artikel 12 und 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalten Vorgaben zur Aufschrift des Hinweisschilds – unter anderem, dass alle Angaben in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie klarer, einfacher Sprache zur Verfügung stehen.
Hinweis: Da es sich um recht viele Angaben handelt, empfehlen die Datenschutzbehörden, die Informationen auf zwei Schilder zu verteilen: ein vorgelagertes Hinweisschild und einen weiteren Aushang mit ergänzenden Auskünften.
Das vorgelagerte Hinweisschild muss bei einer Videoüberwachung auf dem Privatgrundstück mindestens diese Pflicht-Angaben enthalten:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (= Kamerabetreibers)
- Zwecke der Datenverarbeitung
- Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
- berechtigte Interessen, die der Videoüberwachung zugrunde liegen
Weitere Angaben für das ergänzende Informationsblatt sind:
- geplante Dauer der Datenspeicherung
- Hinweis auf Rechte der Betroffenen: Recht auf Auskunft, Löschung, Einschränkung und Widerspruch sowie auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Weiterführende Informationen können Sie auch auf elektronischem Wege bereitstellen, z. B. über einen QR-Code oder die Adresse einer Internetseite.
Gut zu wissen: Schlichte Schilder mit einem Kamera-Symbol und einer Aufschrift im Stil von „Achtung Videoüberwachung“ erfüllen die Anforderungen nicht. Sie eignen sich lediglich als Ergänzung.