Videoüberwachung des eigenen Grundstücks nur mit Hinweisschild!

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Stephan Dingler

Rechtsanwalt

Achtung Videoüberwachung – auch für private Hausbesitzer ist ein Hinweisschild Pflicht, wenn sie mit einer Kamera ein Privatgrundstück überwachen. Die Datenschutzverordnung schreibt detailliert vor, welche Angaben darauf stehen müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Hinweisschild ist bei Videoüberwachung am Privatgrundstück Pflicht, sobald Fremde erfasst werden – z. B. Postboten, Lieferdienste oder andere Besucher.
  • Die Datenschutzverordnung gibt vor, welche Informationen das Schild enthalten muss. Das umfasst u. a. Kontaktdaten des Betreibers, Zweck und Rechtsgrundlage.
  • Kostenlose Vorlagen für das Hinweisschild stellen z. B. die Datenschutzbehörden online zur Verfügung.
  • Fehlt das Warnschild, kann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängen. Von Seiten der Betroffenen drohen Abmahnung und Klage.
Ein Hinweisschild, das die Videoüberwachung auf dem privaten Grundstück kennzeichnet.  © Sulamith Sallmann – stock.adobe.com
Das Hinweisschild zur Videoüberwachung muss unterschiedliche Informationen enthalten. Ein einfaches „Achtung Videoüberwachung“ ist nicht ausreichend. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Hinweisschild ist bei Videoüberwachung am Privatgrundstück Pflicht, sobald Fremde erfasst werden – z. B. Postboten, Lieferdienste oder andere Besucher.
  • Die Datenschutzverordnung gibt vor, welche Informationen das Schild enthalten muss. Das umfasst u. a. Kontaktdaten des Betreibers, Zweck und Rechtsgrundlage.
  • Kostenlose Vorlagen für das Hinweisschild stellen z. B. die Datenschutzbehörden online zur Verfügung.
  • Fehlt das Warnschild, kann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängen. Von Seiten der Betroffenen drohen Abmahnung und Klage.

Wann ist bei einer Videoüberwachung ein Hinweisschild Pflicht?

Ein Hinweisschild müssen Sie aufhängen, sobald Ihre Überwachungskamera auf dem Privatgrundstück regelmäßig Fremde erfassen kann. Dazu zählen z. B. Besucher, Postboten und Angestellte von Lieferdiensten. Meist ergibt sich daraus eine Hinweisschild-Pflicht, wenn Ihre Kamera z. B. einen dieser Bereiche filmt:

  • Eingangsbereich/Haustür
  • Zufahrt
  • Vorgarten

Durch das Warnschild ermöglichen Sie es Besuchern, der Videoüberwachung zu entgehen, indem sie Ihr Grundstück nicht betreten.

Vorsicht: Das Hinweisschild legitimiert nicht die unzulässige Videoüberwachung von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Bereichen. Auch mit Schild darf die Kamera ausschließlich Ihren Privatgrund erfassen. 

Wann brauche ich kein Hinweisschild?

Auf das Schild verzichten können Sie, wenn die Kamera ausschließlich Ihre privaten Bereiche erfasst, die für Fremde nicht zugänglich sind. Dann liegt eine Haushaltsausnahme vor und die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung greifen nicht. Das betrifft beispielsweise:

  • Innenräume
  • eingezäunte Gartenflächen, die Fremde nicht regelmäßig betreten

Ebenfalls besteht keine Hinweisschild-Pflicht, wenn Sie lediglich eine Kamera-Attrappe auf Ihrem Privatgrundstück anbringen. Doch auch dann kann das Schild sinnvoll sein, da es die Wirkung der Attrappe untermauert.

Was muss auf dem Schild zur Videoüberwachung laut DSGVO stehen?

Artikel 12 und 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalten Vorgaben zur Aufschrift des Hinweisschilds – unter anderem, dass alle Angaben in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie klarer, einfacher Sprache zur Verfügung stehen.

Hinweis: Da es sich um recht viele Angaben handelt, empfehlen die Datenschutzbehörden, die Informationen auf zwei Schilder zu verteilen: ein vorgelagertes Hinweisschild und einen weiteren Aushang mit ergänzenden Auskünften.

Das vorgelagerte Hinweisschild muss bei einer Videoüberwachung auf dem Privatgrundstück mindestens diese Pflicht-Angaben enthalten:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (= Kamerabetreibers)
  • Zwecke der Datenverarbeitung
  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • berechtigte Interessen, die der Videoüberwachung zugrunde liegen

Weitere Angaben für das ergänzende Informationsblatt sind:

  • geplante Dauer der Datenspeicherung
  • Hinweis auf Rechte der Betroffenen: Recht auf Auskunft, Löschung, Einschränkung und Widerspruch sowie auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Weiterführende Informationen können Sie auch auf elektronischem Wege bereitstellen, z. B. über einen QR-Code oder die Adresse einer Internetseite.

Gut zu wissen: Schlichte Schilder mit einem Kamera-Symbol und einer Aufschrift im Stil von „Achtung Videoüberwachung“ erfüllen die Anforderungen nicht. Sie eignen sich lediglich als Ergänzung.

Beispiele für Formulierungen auf dem Hinweisschild

Damit Ihr Hinweisschild den Vorschriften entspricht, müssen die Angaben darauf gesetzeskonform sein. Stichworte genügen in der Regel, wobei es auch hier auf den Inhalt ankommt. Ein paar Beispiele:

  • Umstand, dass ein Bereich videoüberwacht ist: ist durch das Piktogramm abgedeckt
  • Name und Kontaktdaten: vollständiger Name und Adresse, ggf. Mailadresse und/oder Telefonnummer
  • Zweck der Datenverarbeitung: allgemeine Überbegriffe, z. B. „Eigentumsschutz“ oder „Personenschutz“
  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: hier immer „Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO
  • Berechtigte Interessen: z. B. „Prävention von Vandalismus“, „Einbruchprävention“, „Verhinderung von Straftaten“
  • Speicherdauer: stundengenaue Angabe, ergibt sich in der Regel aus den Einstellungen oder der Speicherkapazität; bzw. Löschung nach Wegfall des Verarbeitungszwecks
  • Hinweis auf Rechte: rechtsgültige Formulierungen finden Sie in den kostenlosen Vorlagen zum Informationsblatt, z. B. bei der Datenschutzaufsichtsbehörde NRW.

Wo muss ich das Hinweisschild zur Videoüberwachung anbringen?

Das Hinweisschild muss Besucher zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ über die Kameraüberwachung informieren. Das bedeutet: Personen müssen es sehen können, bevor sie den überwachten Bereich betreten. Zudem darf das Schild nicht versteckt sein, sondern muss gut sichtbar und auf Augenhöhe hängen. Je nach Grundstück und Bebauung bietet sich dafür z. B. an:

  • ein ausreichend hoher Pfosten, z. B. von Tor, Mülltonnen-Unterstand, Carport
  • Hauswand/Garagenwand
  • ein eigens aufgestellter Pfosten

Das Informationsblatt mit den weiterführenden Angaben können Sie auch an anderer Stelle platzieren. Allerdings müssen Sie auf dem vorgelagerten Hinweisschild angeben, wo die zusätzlichen Informationen zu finden sind.

Woher bekomme ich ein Warnschild für die Kamera?

Kostenlose PDF-Vorlagen der klassisch blau-weißen Hinweisschilder finden Sie auf den Internetseiten der Datenschutzaufsichtsbehörden, z. B. bei der/dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW. Die niedersächsische Datenschutzbehörde stellt zudem editierbare Muster im Word-Format zur Verfügung.

Sie können jedoch auch andere Vorlagen nutzen oder selbst ein Schild erstellen. Es gibt keine Vorgaben zur Gestaltung (z. B. Farbe, Schriftart), solange alle wesentlichen Informationen gut lesbar enthalten sind.

Was kostet ein Hinweisschild?

Die Vorlagen zum Download der öffentlichen Stellen sind kostenlos verfügbar. Für Aufkleber oder Metallschilder verlangen Anbieter je nach Größe/Ausführung meist zwischen 10 und 70 Euro.

Welche Strafe droht, wenn ich kein Hinweisschild habe?

Videoüberwachung ohne ausreichende Kennzeichnung stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzverordnung dar. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können dafür ein Bußgeld verhängen. Zudem können sich Gefilmte mit Abmahnungen und Zivilklagen wehren.

 

Häufige Fragen zur Hinweisschild-Pflicht bei Videoüberwachung

Wie groß muss ein Kamera-Schild sein?

Ist ein Schild zur Videoüberwachung als Abschreckung erlaubt?

Ihr Ansprechpartner:

Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater

Stephan Dingler