Ein Kostenvoranschlag ist im Normalfall nicht kostenpflichtig. Dies regelt § 632 BGB, nach dem der Kostenanschlag „im Zweifel nicht zu vergüten“ ist. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen zählt somit als Werbung, für die der Kunde nicht zahlen muss.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen von dieser Regelung. So kann der Handwerker für den Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangen, wenn
- Handwerker und Kunde dies gemeinsam vereinbaren, z. B. im Rahmen eines separaten Vertrags
- der Handwerker den Kunden ausdrücklich darauf hinweist (mündlich oder schriftlich), dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist; eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht allerdings nicht aus
- es in der Branche üblich ist, Kostenvoranschläge zu entlohnen (z. B. Kfz-Branche bei Ermittlung der Schadenshöhe im Versicherungsfall)
Einige Betriebe verrechnen die Kosten für den Kostenvoranschlag, wenn ein Auftrag zustande kommt.
Kostenvoranschlag oder Angebot – Was ist der Unterschied?
Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung über die voraussichtlich erforderlichen Arbeiten und die damit verbundenen Kosten. Er ist meist unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Ein Angebot hingegen ist eine verbindliche Aufstellung der Kosten und Leistungen. Wenn Sie das Angebot eines Handwerksbetriebs annehmen, ist dieser an die genannten Preise gebunden (ausgenommen beim ausdrücklich unverbindlichen/freibleibenden Angebot).
Tipp: Wie Sie einen Auftrag an einen Handwerker vergeben und worauf Sie dabei achten sollten, können Sie im Artikel „Handwerker finden und Aufträge vergeben“ nachlesen.