
Nachbar filmt mein Grundstück: Ist Videoüberwachung erlaubt?
Einbruchschutz auf der einen Seite, Privatsphäre auf der anderen – wenn der Nachbar Kameras installiert, kann es schnell problematisch werden.
Rechtsanwalt
Mit dem Kostenvoranschlag können Kunden die Konditionen von Handwerkern vorab vergleichen. Aber Vorsicht: Schon das Angebot selbst kann kostenpflichtig sein.
Ein Kostenvoranschlag ist im Normalfall nicht kostenpflichtig. Dies regelt § 632 BGB, nach dem der Kostenanschlag „im Zweifel nicht zu vergüten“ ist. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen zählt somit als Werbung, für die der Kunde nicht zahlen muss.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen von dieser Regelung. So kann der Handwerker für den Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangen, wenn
Einige Betriebe verrechnen die Kosten für den Kostenvoranschlag, wenn ein Auftrag zustande kommt.
Kostenvoranschlag oder Angebot – Was ist der Unterschied?
Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung über die voraussichtlich erforderlichen Arbeiten und die damit verbundenen Kosten. Er ist meist unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Ein Angebot hingegen ist eine verbindliche Aufstellung der Kosten und Leistungen. Wenn Sie das Angebot eines Handwerksbetriebs annehmen, ist dieser an die genannten Preise gebunden (ausgenommen beim ausdrücklich unverbindlichen/freibleibenden Angebot).
Tipp: Wie Sie einen Auftrag an einen Handwerker vergeben und worauf Sie dabei achten sollten, können Sie im Artikel „Handwerker finden und Aufträge vergeben“ nachlesen.
Form und Inhalt sind nicht durch Gesetze geregelt. Üblich sind jedoch Angaben zu:
In der Praxis sind Kostenvoranschläge in der Regel unverbindlich. Das bedeutet, die Kalkulation stellt lediglich eine Kostenschätzung dar. Meist weisen Betriebe durch Begriffe wie „voraussichtlich“, „schätzungsweise“, „circa“ usw.“ auf die Unverbindlichkeit hin.
Doch selbst ein unverbindlicher Kostenvoranschlag entfaltet eine gewisse Bindung: Die Endrechnung darf den zuvor genannten Betrag nur um einen begrenzten Prozentsatz (teils bis zu 20 Prozent) übersteigen. Diese Mehrkosten müssen Kunden in der Regel akzeptieren und bezahlen. Bei einer wesentlichen Kostenüberschreitung (z. B. mehr als 20 Prozent) muss der Handwerker den Kunden vorab informieren und seine Zustimmung einholen.
Ein Kostenvoranschlag gilt als verbindlich, wenn er nicht ausdrücklich als unverbindlich ausgewiesen wird (z. B. durch entsprechende Wortwahl oder Circa-Angaben). Die Rechnung darf dann nicht von der veranschlagten Gesamtsumme abweichen. Verbindliche Kostenvoranschläge sind allerdings eher die Ausnahme.
Eine klar definierte Grenze gibt es leider nicht. Gerichte entschieden in der Vergangenheit, dass je nach Vorhaben und Kostenhöhe eine Abweichung von 10 bis 20 Prozent (in Ausnahmefällen 25 Prozent) akzeptabel ist. Generell gilt: Je niedriger die Gesamtsumme, umso höher darf die Abweichung sein.
Diese Beschränkung greift jedoch nicht, wenn Sie im Nachhinein zusätzliche Arbeiten beauftragen oder Sonderwünsche (z. B. hochwertigeres Material) haben.
Gut zu wissen: Auch bei einem verbindlichen Angebot eines Handwerkers kann die Rechnung von dem zuvor vereinbarten Preis abweichen: Und zwar, wenn im Vertrag ein Preisgleitklausel vereinbart wurde. Diese Klausel ermöglicht eine Preisanpassung bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen.
Sobald der Handwerker eine wesentliche Abweichung abschätzen kann, muss er Sie als Kunden darüber informieren. Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:
Wenn Sie nicht reagieren, gilt dies als stillschweigende Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen.
Sollte der Handwerker Sie bei einer wesentlichen Überschreitung nicht informieren, können Sie theoretisch Schadensersatz fordern. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass die Abweichung auf einen Fehler des Handwerkers (zu niedrig angesetzter Kostenvoranschlag, keine rechtzeitige Mitteilung über Abweichung, vermeidbare Mehrkosten) zurückging.
Gut zu wissen: Bevor Sie die Schlussrechnung des Handwerkers begleichen, steht die Abnahme an. Im Artikel „Handwerker-Pfusch“ erfahren Sie, was Sie bei Mängeln tun können.
Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater