Handwerker finden und Aufträge vergeben – so machen Sie es richtig

Wer einen Handwerker sucht, muss einiges beachten. Wir geben Tipps, wie Sie gute und seriöse Handwerker finden, bei der Auftragsvergabe vorgehen, mit Kostensteigerungen umgehen oder Nachbesserungen und Schadenersatz bei Mängeln einfordern.

Frau und Handwerker besiegeln Auftragsvergabe mit Handshake  © Karin & Uwe Annas – stock.adobe.com
Hat man den richtigen Handwerker gefunden, kann die Auftragsvergabe besiegelt werden. 

Viele Arbeiten im Haus und Garten werden in Eigenleistung erbracht. Doch es gibt auch Dinge, da muss einfach ein Handwerker her. Doch wie findet man den richtigen Handwerker und welcher Preis ist für den Auftrag angemessen?

Richtigen Handwerker finden

Eine gute Quelle für die Suche ist der eigene Bekanntenkreis oder die Nachbarschaft. Hat hier jemand gute Erfahrungen gemacht, empfiehlt er den Handwerksbetrieb sicher gerne weiter. Eine andere Quelle sind Branchenverzeichnisse und örtliche Innungen. Auch Onlineportale mit Erfahrungsberichten können eine Anregung sein. Viele Handwerker präsentieren ihre Leistungen auf einer eigenen Website. Seriöse Betriebe stellen Referenzen ins Netz und werben mit Qualifikationen – wie Meister- oder Innungsbetrieb.

Vergleichsangebote einholen

Um nicht das Gefühl zu haben, der Handwerker biete seine Leistungen zu überteuerten Preisen an, sollten möglichst drei bis vier Vergleichsangebote eingeholt werden. Doch jeder weiß, dass der günstigste Handwerker nicht zwangsläufig die beste Leistung erbringt. Sympathie und Vertrauen sollten bei der Wahl des Handwerkers mitentscheidend sein. Wichtig ist auch, ob in einem Angebot alle Nach- und Nebenleistungen (wie beispielsweise der Gerüstbau) genannt sind. Ist der passende Handwerker gefunden, sollte ein Ortstermin vereinbart werden. So können eventuelle Zusatzkosten im Vorfeld geklärt werden.

Schriftliche Angebote: Sind Kostenvoranschläge bindend?

Wichtig sind schriftliche Vereinbarungen über die anstehenden Arbeiten. Unbedingt sollte darauf geachtet werden, dass alle besprochenen Aspekte aufgeführt sind. Ein Beispiel: Sie haben über eine integrierte Lüftung und über einbruchhemmende Beschläge nach RC2 gesprochen, ebenso über eine schalldämmende Verglasung und neue Außenfensterbänke. Genau diese Punkte müssen sich auch detailliert im Angebot bzw. im Kostenvoranschlag wiederfinden.

Wer sich nur auf mündliche Absprachen verlässt, kann bei abweichenden Preisen oder notwendigen Nachbesserungen Probleme bekommen. Ohne ein schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag) sind rechtliche Schritte nur schwer zu begründen. Dabei unterscheidet man zwischen dem unverbindlichen und dem verbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem der Handwerker die Höhe der berechneten Kosten garantiert. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag liegt nur vor, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Dieser Fall kommt in der Praxis aber nur selten vor.

Kosten für Angebotserstellung

Im Zweifelsfall ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich kostenlos – unabhängig davon, ob man den Handwerker beauftragt oder nicht. Diese allgemeine Regel gilt nur dann nicht, wenn bestimmte Kosten für Angebotserstellung ausdrücklich im Vorfeld festgelegt wurden. Im Streitfall muss der Handwerker beweisen, dass er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat. Ein Hinweis auf die AGB reicht nicht aus.

Rechnung höher als Angebot: Wie viel teurer darf der Handwerker werden?

Auch der unverbindliche Kostenvoranschlag ist rechtlich bindend. Steigt ein Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent gegenüber der im Angebot bzw. Kostenvoranschlag genannten Summe, muss der beauftragte Handwerker dies dem Auftraggeber anzeigen. Dieser hat dann die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags und muss nur die bis dahin geleistete Arbeit vergüten. Zeigt der Handwerker eine Überschreitung der Kosten über 20 Prozent hinaus nicht rechtzeitig an und führt den Auftrag trotzdem zu Ende aus, entsteht ein Schadensersatzanspruch.

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 03.04.2003 (Az. 22 U 179/01) gilt: „Der Schadensersatzanspruch des Auftragsgebers beinhaltet jedoch nicht mehr, als den Auftraggeber so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige der Überschreitung stehen würde.“ Will der Auftraggeber die gesamte erbrachte Leistung behalten, muss er den vollen Preis dafür zahlen. Der Preis aus dem Kostenvoranschlag ist hierbei unerheblich.
Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz besteht dann, wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass er bei Kenntnis der höheren Preise einen günstigeren Handwerker gefunden hätte oder die Angelegenheit in Eigenarbeit erledigt worden wäre.

Festpreis vereinbaren: Vor- und Nachteile

Kunden sind auf der kostensicheren Seite, wenn sie einen Festpreis vereinbaren. Dieser darf nicht überzogen werden. Solche Festpreisabsprachen mit genauen Materialauflistungen und dem Umfang der zu leistenden Arbeiten müssen im Auftrag verbindlich festgehalten werden. Denn unvollständige Leistungsbeschreibungen können eine feste Preisabsprache aufweichen und die Rechnungssumme in die Höhe treiben. Der Festpreis kann auch ein Vorteil für den Handwerker sein: Wird der Auftrag mit geringeren Kosten fertiggestellt, muss der Auftraggeber dennoch den vereinbarten Festpreis zahlen.

Verzug des Handwerkers

Halten Handwerker den fest vereinbarten Termin nicht ein, geraten sie in Verzug. Als Kunde haben Sie Anspruch auf Ersatz für Schäden, sofern diese auf die Zeitverzögerung zurückzuführen ist. Kann der Handwerker seine Arbeit wegen einer schweren Krankheit nicht beginnen oder entstehen dadurch Verzögerungen, hat der Kunde das Nachsehen. Seriöse Handwerksbetriebe sind gerade bei größeren Aufträgen bereit, eine bei Terminüberschreitung fällige Vertragsstrafe mit in den Vertrag aufzunehmen.

Prüfung durch Fachleute

Nach Abschluss der Arbeiten folgt die Prüfung. Wenn sich ein Auftraggeber unsicher ist, sollte er im Zweifelsfall zusätzliche Fachleute hinzuziehen. Hilfe bei der Suche bietet hier das Sachverständigen-Navi der Handwerkskammern. Finden sich Mängel, sollten diese fotografiert und dem ausführenden Betrieb umgehend schriftlich geschildert werden.

Mängel und Pfusch: Muss ich die volle Rechnung zahlen?

Bei fehlerhafter Arbeit können Kunden einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung der Mängel festhalten. Zur Sicherheit darf mindestens der zweifache Betrag einbehalten werden, der für die Behebung der Mängel voraussichtlich benötigt wird.
Tritt der Pfusch erst nach der Abnahme in Erscheinung, müssen Handwerker den Mangel innerhalb einer angemessenen Zeit kostenlos beseitigen können. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder halten Firmen eine gesetzte Frist nicht ein, können Kunden selbst Hand anlegen oder eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragen. Diese Kosten gehen zu Lasten des ursprünglichen Vertragspartners.

Wann sollte man die Rechnung begleichen?

Grundsätzlich sollte die Rechnung erst dann vollständig bezahlt werden, wenn alles zu Ihrer Zufriedenheit und ordnungsgemäß fertiggstellt ist – auch die eventuell angefallenen Nacharbeiten. Auf der Rechnung sollten alle Lohn-, Fahrt- und Materialkosten einzeln aufgeführt werden, denn Arbeitskosten können von der Steuer abgesetzt werden.