Unwesentliche Mängel, z. B. falsch platzierte Steckdosen oder eine zerkratzte Badewanne, sind hingegen kein Grund, eine Bauabnahme zu verweigern. Trotzdem müssen Sie sie nicht hinnehmen: Indem Sie die Mängel in das Abnahmeprotokoll aufnehmen, können Sie im Anschluss deren Beseitigung einfordern. Die Bauabnahme erfolgt dann unter Vorbehalt.
Für unwesentliche Mängel gilt:
- Alle Mängel müssen Sie im Protokoll festhalten. Auf diese Weise sichern Sie sich das Recht auf die Mängelbeseitigung auch über die Bauabnahme hinaus.
- Das gilt auch für bereits bekannte, noch nicht behobene Beschädigungen, die Sie Ihrem Bauunternehmer schon mitgeteilt haben oder die im Bautagebuch stehen.
- Für nicht aufgelistete Schäden gilt die Beweislastumkehr: Die Baufirma haftet nur, wenn Sie nachweisen können, dass der Baumangel bereits vor der Abnahme vorlag.
- Solange Mängel bestehen, können Sie einen Teil der Schlussrechnung einbehalten: und zwar laut § 641 BGB das Doppelte der Beseitigungskosten (gilt auch für VOB-Verträge).
Tipp: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusicherungen seitens des Bauunternehmers. Seien Sie bei der Bauabnahme sorgfältig und konsequent und nehmen Sie sämtliche noch ausstehenden Restarbeiten ins Protokoll auf.
Bei entdeckten Mängeln prüft der Bauunternehmer zunächst, ob er dafür verantwortlich ist. Wenn das der Fall ist, sollten Sie sich mit dem Bauunternehmer auf das weitere Vorgehen einigen. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Sie fordern den Bauunternehmer zur Nachbesserung auf und setzen ihm dafür eine Frist (meist zwei Wochen).
- Sie mindern den Preis.
- Sie beseitigen den Mangel selbst und stellen die Kosten der Baufirma in Rechnung.