Bei einer Hausratversicherung können Leistungen gekürzt werden, wenn eine Mitschuld des Versicherten vorliegt. Darin unterscheidet sich die Hausratversicherung von einer Haftpflichtversicherung. Bei letzterer ist die sogenannte „grobe Fahrlässigkeit“ mitversichert.
Sie sind zu Bett gegangen und haben eine Kerze brennen lassen? Ihr Abendessen schmorte auf dem Herd, während Sie mit einem Nachbarn einen Plausch am Gartenzaun gehalten haben? Dann liegt grobe Fahrlässigkeit vor: der Schaden hätte durch Achtsamkeit vermieden werden können.
Gleiches gilt, wenn Sie die Terrassentür anlehnen oder auf Kipp stellen, das Haus verlassen und dann in Ihrem Eigenheim eingebrochen wird. In solchen Fällen kann es sein, dass die Versicherung von besonders grober Fahrlässigkeit ausgeht und die Leistungspflicht verweigert.
Sie sollten sich daher im Klaren sein, was Ihr Versicherer unter grober Fahrlässigkeit versteht.