Anders sah die Sache jedoch der Bundesgerichtshof. Er hob das Urteil von Amts- und Landgericht wieder auf und delegierte den Fall an das Landgericht zurück. Die Begründung: In seinem Urteil vom 31. August 2022 (BGH, Urteil v. 31.8.2022, VIII ZR 132/20) hob der Bundesgerichtshof hervor, dass die mietrechtliche Sonderreglung des § 548 Abs. 1 BGB Vorrang gegenüber den von den Beklagten in Anspruch genommenen Paragraphen habe.
Die mietrechtliche Sonderregelung legt fest, dass die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist dabei unerheblich.
Da die Mieter beziehungsweise deren Erben die Wohnung weiterhin bewohnen, begann die Verjährungsfrist noch gar nicht. Die Vermieter konnten folglich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ihren Schadensersatzanspruch geltend machen.
Das Landgericht muss noch prüfen, ob die Mieterin bzw. deren Erben oder vorrangig die Gebäudeversicherung für den Schaden einstehen muss.