Hier kommt es zunächst darauf an, ob Ihr Bauvertrag ausschließlich auf dem BGB basiert oder ob zusätzlich noch die VOB vereinbart wurde. Bei einem BGB-Bauvertrag gibt es keine besonderen Anforderungen: Sie können einen Mangel daher formlos, z. B. mündlich oder per E-Mail, rügen. Zur Beweissicherung und Wahrung weiterer Rechte sollten Sie jedoch unbedingt eine Form wählen, die Sie später belegen können.
Bei der Mängelrüge nach VOB (Teil B) wird zudem unterschieden, ob Sie einen Mangel vor oder nach der Abnahme rügen. Für vorher entdeckte Mängel sind die Anforderungen ebenfalls gering, d. h., Sie können die Baufirma formlos auf Defekte hinweisen. Auch hier gilt: Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Form ratsam. Zudem müssen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und darauf hinweisen, dass Sie andernfalls den Vertrag kündigen.
Treten versteckte Mängelnach der Abnahme auf, muss die Mängelanzeige strengen formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Nur eine korrekte Mängelrüge verpflichtet die Baufirma anschließend zur Nachbesserung. Dazu gehört insbesondere die Schriftform mit einer Unterschrift des Bauherrn, z. B: als:
- Brief
- unterschriebenes Dokument als E-Mail-Anhang
- E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
- Fax
Andere Formen, z. B. eine nicht unterschriebene E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht, sind bei der VOB-Mängelanzeige nach der Abnahme ungültig. Der Bauunternehmer könnte sich in der Folge auf die ungültige Form berufen und die Beseitigung verweigern. Im schlimmsten Fall verlieren Sie dadurch Ihre Mängelansprüche. Zudem sollten Sie unbedingt einen Nachweis aufbewahren, z. B. indem Sie die Mängelrüge per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Tipp: Eine wirksame Mängelrüge nach der VOB/B muss zwar immer schriftlich erfolgen – für das Klima einer Baustelle ist es aber oft besser, entdeckte Mängel zunächst im persönlichen Kontakt anzusprechen. Im Anschluss können Sie die schriftliche Mängelrüge zur Wahrung der Form nachreichen.