Die Baugenehmigung erhalten Sie von der unteren Bauaufsichtsbehörde. Praktisch: In NRW dürfen Bauherren den Bauantrag selbst einreichen, wenn der Balkon maximal 1,6 Meter aus der Wand hervortritt. Für größere Balkone brauchen Sie einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser: In diesem Fall erhalten Sie die Baugenehmigung z. B. über einen Architekten oder Bauingenieur.
Neben dem Bauantragsformular müssen Sie auch Bauvorlagen wie Bauzeichnungen und einen maßstabsgetreuen Lageplan einreichen. Näheres zum Ablauf und den benötigten Unterlagen können Sie im Artikel „Baugenehmigung: Wann und wofür brauche ich sie?“ nachlesen.
Tipp: Denken Sie daran, dass unter Umständen auch die Balkontür genehmigungspflichtig ist: Wenn Sie für die Öffnung die Außenwand durchbrechen oder ein bestehendes Fenster vergrößern, brauchen Sie dafür eine Baugenehmigung.
Für die Baugenehmigung erhebt die Behörde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,6 Prozent der Rohbausumme. Für einen günstigen Vorstellbalkon wird unter Umständen nur die Mindestgebühr fällig: Die liegt in den meisten Kommunen in NRW bei 50 Euro. Mögliche Zusatzkosten sind:
- Kosten für Bauvorlagen (z. B. 15 Euro für den PDF-Auszug der Flurkarte vom Katasteramt)
- evtl. Zusatzgebühren der Baubehörde, z. B. für Abweichungen oder die schriftliche Aufforderung, fehlende Unterlagen nachzureichen
- evtl. das Honorar für den Entwurfsverfasser
Mehr dazu verrät Ihnen der Artikel „Kosten für die Baugenehmigung“.
Übrigens: Auch wenn der Balkon dann mal steht bzw. hängt, ist es mit den Vorschriften noch nicht vorbei. Balkonnutzer haben auch bei Möbeln, Nutzung und Sichtschutz nicht völlig freie Hand. Die spannendsten Gerichtsurteile rund um die Balkonnutzung haben wir für Sie zusammengefasst.