Das Gebäudeenergiegesetz sieht für bestimmte Gas- und Ölheizungen eine maximale Betriebsdauer von 30 Jahren vor. So ist es möglich, dass neue Hausbesitzer nach dem Hauskauf die Heizung erneuern müssen. Allerdings betrifft die Pflicht zum Heizungstausch nur Heizungen mit einem Standard- oder Konstanttemperaturkessel. Hiervon ausgenommen sind Anlagen mit temperaturgeführter Steuerung, bei denen die Steuerung in Abhängigkeit von den Außentemperaturen mit Außenfühlern erfolgt (Niedertemperatur- und Brennwertkessel).
Wenn in Ihrer Immobilie also ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel eingebaut ist, müssen Sie diesen nicht austauschen – weder nach 30 Jahren noch grundsätzlich bei einem Eigentümerwechsel. Da die meisten Öl- und Gasheizungen heutzutage mit Niedertemperaturkesseln oder Brennwertkesseln versehen sind, ist beim Hauskauf der Heizungstausch nur in wenigen Fällen Pflicht. Weitere Ausnahmen gelten für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Heizung erneuern, müssen Sie weitere Vorgaben des Heizungsgesetzes beachten. So muss eine neu eingebaute Heizungsanlage unter Umständen zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Bei Bestandsgebäuden hängt diese Regelung von der kommunalen Wärmeplanung ab – also der Strategie, mit der Ihre Kommune die Vorgaben des bundeweit gültigen Wärmeplanungsgesetzes umsetzt. Zudem dürfen Heizkessel nur noch bis 2044 fossile Brennstoffe nutzen. Was das neue Heizungsgesetz im Einzelnen bedeutet, haben wir für Sie separat zusammengefasst: Gebäudeenergiegesetz