Im konkreten Streitfall (Az. 1 BvL 12/20) ging es um das so genannte Schonvermögen, also Freibeträge, die man nach dem Sozialrecht nicht zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts einsetzen muss.
90 Quadratmeter für zwei Personen
Ein Ehepaar bewohnte mit seinen sechs Kindern ein selbst erbautes Haus mit 143,69 Quadratmetern Wohnfläche. Nachdem die Kinder nach und nach ausgezogen waren, bewohnte das Paar das Haus allein weiter. 2018 beantragte die Ehefrau dann Arbeitslosengeld II. Dies wurde mit dem Hinweis auf die zu große Wohnfläche abgelehnt. Das Grundstück und das Haus stellten kein Schonvermögen im Sinne des SGB II dar, da es jenseits der angemessenen Größe war. Für einen Zwei-Personen-Haushalt wären dies höchstens 90 Quadratmeter.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts war die Ablehnung in Ordnung, denn damit würden den Betroffenen keine Leistungen zur Existenzsicherung verwehrt, da sie über Wohneigentum verfügen, das sie zur Sicherung ihres Eigenbedarfs einsetzen könnten.