Herbstlaub: Wie viel Laub muss der Nachbar ertragen?

Das Herbstlaub sorgt immer wieder für Ärger unter Nachbarn. Fällt besonders viel Laub von Nachbars Bäumen herab, baut sich schnell Frust auf. Da fragt man sich: Muss ich das selbst beseitigen? Oder kann ich den Nachbarn als Verursacher zur Beseitigung verpflichten?

Großaufnahme eines Mannes, der Herbstlaub zusammenkehrt. Nur die Füße sind zu sehen.  © shootingankauf – stock.adobe.com
Herübergewehtes Laub aus dem Nachbargarten ist im Regelfall hinzunehmen. 

Baum gefällt – Laubproblem beseitigt?

Der eine Nachbar stört sich an überhängenden Ästen, der andere an den Laubmengen in seinem Garten. Nicht selten wünscht die eine Seite, dass die Bäume dauerhaft entfernt werden. Doch so weit wird es nicht kommen, wie der Verband Wohneigentum NRW e.V. weiß.
Selbst Bäume, die zu nah an der Grundstücksgrenze stehen, dürfen nicht einfach entfernt werden – sofern sie älter als sechs Jahre sind. Wie bei vielen anderen Dingen auch, wünscht der Gesetzgeber auch beim Herbstlaub eine gütliche Einigung unter Nachbarn. Das Problem jährlich wiederkehrender Laubfälle hat auch die ARAG aufgegriffen. Die Versicherung verweist auf den Landesgesetzgeber und das Nachbarschaftsgesetz, in dem die Grenzabstände aufgeführt sind. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“.

Blätter halten sich nicht an Grundstücksgrenzen

Natürlich ist jedem klar, dass Grundstücksgrenzen von herabfallenden Blättern nicht beachtet werden. In diesem Fall lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz keine Lösung herauslesen. Wenn die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend herübergewachsen sind (Überhang) und auch kein extremer Laubbefall vorliegt, wird man vor einem Gericht keinen Erfolg mit der Forderung haben, dass Bäume und Sträucher entfernt oder zurückgeschnitten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die strittigen Bäume unter die Baumschutzverordnung fallen.

Laubrente trotz abgelaufener Ausschlussfrist

Nur wenn der Laubabfall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder gar der Baum gefällt werden. Auch wenn die im Landesnachbarrechtsgesetz NRW vorgesehene Ausschlussfrist schon abgelaufen ist und deshalb ein Zurückschneiden oder Entfernen nicht mehr verlangt werden kann, obwohl der Mindestabstand nicht eingehalten wird, kann eine Laubrente zugesprochen werden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem konkreten Fall (Urteil v. 27.10.2017 Az: V ZR 8/17) entschieden. Doch bis dahin ist es meist ein sehr langer Weg.

Finanzielle Entschädigung durch Laubrente?

Im Regelfall ist das herübergewehte Laub also hinzunehmen (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten). Und auch eine finanzielle Entschädigung für die alljährliche Beseitigung des Laubes werden Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn nur in seltenen Fällen erstreiten können. Grundsätzlich sieht § 906 Abs. 2 des BGB eine solche Ausgleichszahlung vor, wenn das Maß des Zumutbaren durch eine wesentliche und ortsunübliche Beeinträchtigung überschritten wird.

Als betroffener Nachbar habe ich unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch wegen erhöhter Reinigungskosten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ich die Dachrinne häufiger als sonst reinigen muss, weil Laub oder Nadeln vom Nachbargrundstück hineinfallen.

Selbst wenn man vorher nicht versucht hat, den Baum des Nachbarn zurückschneiden oder beseitigen zu lassen, ist der Anspruch dadurch nicht ausgeschlossen.

Laub zurück zum Nachbarn bringen?

Keinesfalls gestattet ist es, das zusammengefegte Laub einfach auf dem Grundstück des Baumbesitzers zu entsorgen. Wer seinen Laubsauger oder -bläser einsetzt, sollte unbedingt die Gesetzeslage und mögliche Sonderregelungen der Kommune beachten sowie die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten: werktags zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 Uhr und 7 Uhr. Sonntags muss der Laubbläser ganz ausbleiben. Wer sich nicht an die Ruhezeiten hält und erwischt wird, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Das Herbstlaub hat auch eine positive Seite. Lesen Sie dazu den Artikel Herbstlaub ist Gold wert!