Immobilien-Teilverkauf: „Minusgeschäft mit vielen offenen Rechtsfragen“
Die eigene Immobilie im Alter verkaufen und trotzdem als Eigentümer zu Hause wohnen bleiben: Das ist das Werbeversprechen beim Immobilien-Teilverkauf.…
Rechtsanwalt
Fällt Laub des Nachbarn auf Ihr Grundstück, könnten Sie eine sogenannte Laubrente in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, den Ihr Nachbar an Sie zahlt, um Ihren Mehraufwand bei der Entsorgung des Laubs finanziell auszugleichen.
Als Laubrente wird ein jährlicher Geldbetrag bezeichnet, den Sie erhalten können, wenn die Nutzung Ihres Grundstücks stark durch Laub des Nachbarn beeinträchtigt wird. Durch das Nachbarslaub haben Sie einen größeren Reinigungsaufwand. Die Laubrente dient als Entschädigung und wird vom verursachenden Nachbarn an Sie überwiesen. Einen generellen Anspruch auf Laubrente haben Sie allerdings nicht.
Die Höhe der Laubrente ist nicht festgelegt. Je höher der Reinigungsaufwand, desto höher der Geldbetrag, den Sie erhalten können. Ein möglicher Betrag muss individuell berechnet und vor Gericht begründet werden. Ist zum Beispiel Ihre Dachrinne durch Blätter verstopft und muss von einer Firma professionell gereinigt werden, können Sie eine Rechnung nachweisen. Diese kann dann in die vom Nachbarn zu zahlende Laubrente einfließen. In den meisten Fällen wird sich Ihr Mehraufwand und eine damit verbundene Notwendigkeit jedoch nur schwer nachweisen lassen.
Die Laubrente kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch das Laub vom Nachbargrundstück eine unzumutbare Belastung vorliegt. Ansonsten sind Sie verpflichtet, es selbst zu entsorgen. Gleiches gilt für Nadeln, Tannenzapfen, Samen und Blüten. Grundsätzlich sieht Paragraf 906 Abschnitt 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs eine solche Ausgleichszahlung vor, wenn das Maß des Zumutbaren durch eine wesentliche und ortsunübliche Beeinträchtigung überschritten wird. Ob eine derart starke Beeinträchtigung vorliegt, muss individuell geprüft werden und entscheidet sich häufig erst vor Gericht.
Folgende Faktoren werden im Einzelfall vor Gericht geprüft:
Sie sollten sich diese Fragen selbst beantworten, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Eine finanzielle Entschädigung für die alljährliche Beseitigung des Laubes werden Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn nur in seltenen Fällen erstreiten können.
Ein beispielhaftes Urteil stammt aus dem Jahr 2003. Ein Grundstückseigentümer klagte, weil Laub, Nadeln und Zapfen von Nachbarsbäumen auf sein Grundstück fielen und zusätzlichen Reinigungsaufwand verursachten. Als Entschädigung wurden 204,52 Euro jährlich verlangt. Das Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) lautete, dass der Laubfall hingenommen werden muss, weil dieser als „natürliche und ortsübliche Einwirkung“ gilt. Eine Laubrente erhielt der Kläger nicht. (Aktenzeichen: BGH V ZR 102/03, Urteil vom 14. November 2003)
Tipp: Klären Sie die verursachende Partei über das Laub und den Reinigungsaufwand auf. Möglicherweise lassen sich so Kompromisse finden, die von mehr Erfolg gekrönt sind als der Weg vors Gericht. Auch eine Streitschlichtung durch unabhängige Schiedsleute kann zur Einigung führen.
Das Laub muss nicht zwangsläufig aus dem Nachbargarten stammen. Auch Städte und Gemeinden können belangt werden, sollte das Laub von deren Grundstücken stammen. Sollten die Voraussetzungen für eine Laubrente erfüllt sein, können sich Städte und Gemeinden an den Reinigungskosten beteiligen. In örtlichen Satzungen ist jedoch häufig geregelt, wer für die Reinigung bestimmter Flächen verantwortlich ist. In den meisten Fällen ist eine Entschädigung ausgeschlossen.
Info: Auch Gehwege die an Ihr Grundstück grenzen, müssen häufig von Ihnen selbst gereinigt werden. Städte und Gemeinden können die sogenannte Kehrpflicht auf Sie übertragen.
Unser Experte
Rechtsanwalt