Ab wann müssen Bürgersteige geräumt sein?

Jetzt ist der Winter da und überzieht NRW mit seiner weißen Pracht. Schnee bedeutet immer auch: Gehwege frei räumen. Ab wann muss morgens eigentlich geräumt werden? Diese Fragen stellen sich Haus- und Wohnungseigentümer immer wieder. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. gibt Antworten und erläutert, wie der Gesetzgeber dieses Thema geregelt hat.

Schneeschaufel in Nahaufnahme  © Verband Wohneigentum NRW e.V.
Für das Schneeräumen auf Bürgersteigen gibt es keine bundesweit einheitliche Vorgabe. 

Sobald es kälter wird und Schnee fällt stellt sich immer wieder die Frage: Ab wann muss morgens der Bürgersteig vor dem Haus eigentlich geräumt sein? Hierzu gibt es bislang keine bundesweit einheitliche Vorgabe, die das Schneeräumen auf Bürgersteigen regelt, weiß der Verband Wohneigentum NRW e.V. In Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich das Straßen- und Weggesetz (StrWG NRW) und vor allem das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) mit der Winterdienstpflicht. Auch viele Städte und Gemeinden geben über die jeweiligen Ortssatzungen Auskunft zu diesem Thema.

Allgemeine Vorgaben oder Räumzwang?

Sofern es in der Gemeinde keine Vorgabe zum Winterdienst gibt, gilt allgemein die Regel, dass Gehwege an Werktagen von 7:00 bis 20:00 Uhr freigehalten werden müssen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht erst um 9:00 Uhr. Gehwege vor dem Grundstück sowie der Zugang zum Haus müssen dabei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeschaufelt werden. Ebenfalls geräumt werden müssen die Wege zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen. Hier reicht allerdings die halbe Breite.

Nach der gängigen Rechtsprechung dürfen Grundstückseigentümer oder Mieter ihre Winterräumpflicht auch auf den Feierabend verschieben, wenn beispielsweise erst am Mittag Schneefall einsetzt. Denn letztlich kann niemand dazu gezwungen werden, während seiner beruflichen Abwesenheit seinen Räumpflichten nachzukommen. Der Gesetzgeber besteht zwar auf einer umfassenden Sorgfaltspflicht für Fußgänger, doch spricht er hier von der Verhältnismäßigkeit und lehnt einen pauschalen „Räumzwang“ ab. Vermieter und Hausbesitzer haben die Verkehrssicherheitspflicht für ihr Eigentum, können jedoch die Räumpflicht auf den Mieter übertragen. Dies müssen Sie allerdings im Mietvertrag festschreiben.

Kein Streusalz auf Gehwegen

Aus Gründen des Umweltschutzes ist hierzulande der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen fast überall verboten. Ausnahmen gibt es allerdings bei besonders extremen Witterungsbedingungen und für gefährliche Stellen wie beispielsweise Steigungen bzw. Gefällstücke. Am besten sollte der geräumte Gehweg mit Sand oder Feinsplitt bestreut werden, damit keine Rutschgefahr besteht. Sobald Schnee und Eis wieder geschmolzen sind, müssen die Reste zusammengefegt werden, damit die Gullys nicht verstopfen.

Unklar ist oft, wo der geräumte Schnee entsorgt werden darf. Auch hier gibt es eine klare Vorgabe: Rinnsteine und Parkplätze müssen frei bleiben!

Sollte jemand auf dem Gehweg ausrutschen und sich Verletzungen zuziehen, muss der Betroffene übrigens nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Räumflicht nicht nachgekommen ist.

Gerne gibt der Verband Wohneigentum NRW e.V. weitere wertvolle Tipps zu allen Themen rund um das Wohnen. Eine E-Mail an info@remove-this.wohneigentum.nrw genügt.