Da Flaggen nicht lautlos im Wind wehen, geht es nicht nur um eine optische Veränderung. Ihre Nachbarn könnten sich durch Ihren Fahnenmast im Garten gestört fühlen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Az. 8 K 1679/12) handelt es sich dabei nicht um eine unzumutbare Störung.
Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt (Beschl. v. 08.07.2017, Az.: 10 A 1787/13): Demnach „stellt ein auf dem privaten Grundstück errichteter Fahnenmast eine dem Wohnen zugehörige Nebenanlage im Sinne der Baunutzungsverordnung dar, die sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet der Art nach zulässig ist.“
Trotzdem ist es aus Sicht des Verband Wohneigentum NRW e.V. immer ratsam, vor der Errichtung des Fahnenmastes mit dem Nachbarn zu sprechen. So kann man sich schon im Vorfeld darauf einigen, die Flagge bei starkem Wind und Regen einzuziehen, um den Lärmpegel zu minimieren.
Tipp: Während der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 kann es durch privates Fußballschauen zu Lärmbelästigungen kommen, die rechtliche Konsequenzen haben können. Da die Spiele häufig während der Ruhezeiten in NRW stattfinden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel: Privates Public Viewing: Was ist erlaubt?