
Rechtsanwalt
Wie viel Lärm ist eigentlich erlaubt? Diese Frage führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Was Nachbarn hinnehmen müssen, welche Regeln gelten und wo Ausnahmen greifen, erklärt NRW-Rechtsberater Stephan Dingler.
Musizieren in der Wohnung, schreiende Kinder oder laute Maschinen – die Gründe für steigende Geräuschpegel sind vielfältig. Für die einen ist das noch okay, für die anderen eine Lärmbelästigung. Der Gesetzgeber schätzt Lärm als potenziell gesundheitsgefährdend ein. Daher hat er viele Regelungen getroffen, um Lärm zu vermeiden.
Der allgemeine Lärmschutz wird in den Paragrafen 906 und 1004 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und durch eine spezielle Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. „Diese Gesetze und Vorschriften beschreiben, wo und wie viel Lärm erzeugt werden darf“, erklärt Stephan Dingler, Rechtsanwalt und Rechtsberater des Verband Wohneigentum NRW. „Die Kommunen können die allgemeinen Regeln für bestimmte Gebiete (z. B. zum Wohnen oder für Gewerbe) verschärfen oder lockern.“
In Deutschland gilt zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens die sogenannte Nachtruhe. In dieser Zeit ist aller Lärm, der Nachbarn stören könnte, zu unterlassen. Unser Rechtsberater ergänzt: „Das Schreien und Weinen von Kindern hat durch verschiedene Urteile eine besondere Stellung und ist daher kein Lärm, der die Nachtruhe stört.“
„Nachbarn haben sich an die gesetzlichen Ruhezeiten zu halten. Dazu zählt auch, die Nutzungszeiten von lauten Maschinen zu beachten“, erklärt Rechtsanwalt Stephan Dingler. Mit der Maschinenlärmschutzverordnung gibt es eine zusätzliche rechtliche Eingrenzung für laute Maschinen. „Für bestimmte Geräte – wie etwa Freischneider, Grastrimmer oder Laubbläser – gibt es ein Nutzungsverbot in der Mittagszeit. Da viele Gemeinden abweichende bzw. zusätzliche Regeln aufstellen, lohnt sich ein Anruf, um die konkret für Sie geltenden Vorschriften zu erfragen“, rät Dingler.
Wenn Ihre Nachbarn sich durch akute und erhebliche Ruhestörungen nicht an die Lärmschutzbestimmungen und die Nachtruhe halten, können Sie für eine kurzfristige Lösung die Polizei verständigen. Diese kann die Ruhestörer ermahnen, Platzverweise erteilen oder bei Uneinsichtigkeit auch Geräte beschlagnahmen. Sollte die Lärmbelästigung jedoch regelmäßig sein, bleibt Ihnen nur, eine Unterlassungsklage anzustreben.
Selbstverständlich gibt es auch beim Lärmschutz einige Ausnahmen. Experte und Rechtsanwalt Stephan Dingler erklärt: „Bauarbeiten dürfen z. B. werktags zwischen 7 und 20 Uhr durchgeführt werden. Landwirtschaftliche Tätigkeiten während der Erntezeit sind auch meist in den frühen Morgen- und späten Abendstunden erlaubt. Auch für öffentliche Veranstaltungen wie Stadt-, Stadtteil- oder Straßenfeste können Ausnahmen vom Lärmschutz gemacht werden.“
Wichtig: Für Juni und Juli hat das Bundesumweltamt wegen der Fußball-WM den Lärmschutz gelockert. Durch diese Sonderregelung können Public-Viewing-Events nach Genehmigung der jeweiligen Kommune bis spät in die Nacht stattfinden. Diese Regeln gelten aber nicht für die private Fußball Party mit Freunden. Dafür gelten die bekannten Regeln der Lärmschutzverordnung – inklusive Nachtruhe ab 22 Uhr.
Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater