Lärmbelästigung im Garten: Was Nachbarn dürfen und was nicht

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Stephan Dingler

Rechtsanwalt

Lärmbelästigung im Garten ist ein häufiger Grund für Streit unter Nachbarn. Dabei gibt es Regeln zu Ruhezeiten, Lärmschutz, Baumaßnahmen und Kindergeschrei. Was Sie jetzt über die wichtigsten Gesetze zum Lärm im Garten wissen sollten – und was Sie bei Konflikten tun können.

Von Lärm genervte Frau mit Kopfhörern liegend neben einem Rasenmäher  © dth48 – stock.adobe.com
Viele Gartenbesitzer fühlen sich durch laute Gartengeräte gestört. Oft ist die Lärmbelästigung durch Rasenmäher, Heckenschere, Kantenschneider, Kettensäge, Häcksler oder Laubbläser die Ursache für Nachbarstreits. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Gesetzgeber schätzt Lärm als potenziell gesundheitsgefährdend ein und hat daher viele Regelungen zum Schutz davor getroffen. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für drinnen als auch für draußen im Garten, allerdings mit unterschiedlichen Maßstäben.
  • Um Auseinandersetzungen mit den Nachbarn zu vermeiden, sind die gesetzlich vorgeschriebenen regionalen Ruhezeiten ein guter Richtwert.
  • Lärm, der durch spielende Kinder im Garten entsteht, ist nach Aussage des Bundesgerichtshofes in der Regel keine Lärmbelästigung – und tagsüber hinzunehmen. Es sei denn Kinder verursachen vermeidbaren Lärm. Etwa, wenn sie mit einer Stange gegen einen Zaun schlagen oder ähnliches.
  • Sonderfall Baumaßnahmen: Lärm, der durch Baumaßnahmen entsteht, gilt in den Augen des Gesetzgebers als unvermeidbar. Viele gesetzliche Regelungen zum Thema Lärmschutz sind bei Baumaßnahmen daher außer Kraft gesetzt.
  • Eine Lärmschutzwand kann für viele Konflikte, die auf Lärmbelästigungen zurückzuführen sind, eine Lösung für alle Beteiligten darstellen.

Sommer, Sonne, Gartenzeit und schon steigt der Geräuschpegel in der Nachbarschaft. Für die einen ist das noch okay, für die anderen eine ausgewachsene Lärmbelästigung. Doch welchen Lärm darf der Nachbar eigentlich im Garten machen? Was für Gesetze gibt es zu Partys, Kindergeschrei und Musizieren im Freien? Wir klären das Wichtigste.

Welche allgemeinen Lärmschutzregeln gelten?

Wenn sich im Sommer das Leben draußen abspielt, dann steigt der Geräuschpegel automatisch. Wer einen Garten hat, kennt das nur zu gut. Schnell wird der Nachbar zur ungeliebten Lärmquelle. Tatsächlich schätzt der Gesetzgeber Lärm als potenziell gesundheitsgefährdend ein. Daher hat er viele Regelungen getroffen, um Lärm aktiv und passiv zu vermeiden. Aktiver Lärmschutz bezieht sich auf die Reduktion von Lärmquellen. Also zum Beispiel, indem man einen geräuscharmen Laubbläser nutzt. Passiver Lärmschutz zielt auf den Umgang mit Lärm ab. So kann man sich zum Beispiel mit Ohrstöpseln gegen schädlichen Lärm von Maschinen schützen.

Ob ein Geräusch aus Sicht des Gesetzgerbers als Lärm zu bewerten ist, hängt dabei von der Höhe des Geräuschpegels (gemessen in Dezibel), der Dauer des Geräusches, der Geräuschquelle, dem Ort und der Uhrzeit ab. Die konkreten Verordnungen sind im Bundes- bzw. jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetz festgelegt, zusätzlich kommen aber auch weitere Gesetzte sowie kommunale Regelungen zum Tragen.  Als grobe Richtlinie: Je lauter und langanhaltender die Geräuschquellen im Garten sind, umso problematischer ist der Lärm für die Umgebung.  Damit steigt auch das Risiko einer unzumutbaren Lärmbelästigung. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, etwa, wenn es im Garten eine Baustelle gibt. Dann müssen Sie den Lärm leider in der Regel den ganzen Tag (in NRW von 7 Uhr morgen bis 20 Uhr abends) tolerieren. Die Nachtruhe ist entsprechend einzuhalten.

Trotz der Vielzahl von Bestimmungen, hängt die Beurteilung davon, ob tatsächlich eine Lärmbelästigung vorliegt, oftmals von der Einschätzung des Einzelfalls durch Gerichte ab.

Garten: Welche Ruhezeiten gelten?

Wer sich an gesetzlich festgelegte Ruhezeiten hält, macht Vieles richtig im Garten. Diese Regeln bieten eine allgemein verbindliche Orientierung, um Streitigkeiten durch Lärmbelästigung im Garten unter Nachbarn zu vermeiden.

  • Für alle Bundesländer gilt die Sonn-und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr.
  • Die Nachtruhe ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. In manchen Bundesländern ist sie auf die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen) festgelegt, in anderen Bundesländern auf die Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.
  • Bundes- bzw. landesweite Regelungen hinsichtlich einer Mittagsruhe gibt es nicht. Viele Kommunen oder Gemeinden legen Ruhezeiten jedoch in ihren Satzungen fest. Um sicherzugehen, wie die Vorgaben in Ihrem konkreten Fall lauten, sollten sie sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen.

Tipp für Vermieter und Vermieterinnen: Als Vermieter oder Vermieterin dürfen Sie Ruhezeiten im Mietvertrag festlegen. Diese sind dann für Ihre Mieter bindend.

Welche Dezibel sind in der Nachbarschaft wann zulässig?

Zu den festgelegten Ruhezeiten sollte Geräusche in Wohngebieten tagsüber auf Zimmerlautstärke reduziert sein.  Das gilt auch für den Aufenthalt im Garten. Zimmerlautstärke entspricht einer Höhe von etwa 50 bis 60 Dezibel. Zum Vergleich: Das sind Geräusche, die etwa bei einem normalen Gespräch entstehen. Wobei auch Wohngebiete in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden. In reinen Wohngebieten etwa ist der Lärmschutz besonders streng.

Nachts – also in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. 7 Uhr – sollte die Grenze von 35 bis 40 Dezibel in Wohngebieten nicht überschritten werden. Zum Vergleich: 35 Dezibel entstehen, wenn Sie leise flüstern. Auch hier gilt, der Lärmschutz ist je nach Wohngebietskategorie definiert.

Die genannten Zahlen sind im Sinne von Richtwerten zu verstehen. Kommt es zu Streit zwischen Nachbarn, liegt es in der Verantwortung von Gerichten zu entscheiden, ob tatsächlich eine Lärmbelästigung vorliegt.

Lärmbelästigung durch Kinder im Garten

Grundsätzlich stellt der Gesetzgeber klar: Geräusche, die spielende Kinder im Garten verursachen, sind durch die Nachbarn hinzunehmen. Kinder sollen sich frei bewegen können. Kinderlärm ist somit, im Sinne des Gesetzgebers, auch nicht als schädigender Umwelteinfluss zu bewerten. Das regelt § 22 Absatz 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Gleichzeitig gilt: Nachbarn müssen nicht jeden Lärm ertragen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Lärm.

Auch wenn die Grenze hier fließend verläuft, so kann man festhalten, dass Kinder, die beim Spielen im Garten auch mal schreien, gewöhnlichen Lärm verursachen. Dieser Lärm ist somit im Sinne des Gesetzgebers unvermeidbar. Das ist auch der Fall, wenn Kinder sich in der Mittagszeit im Garten aufhalten. Wenn Kinder jedoch wiederholt mit einem Gegenstand auf einen Metallzaun einschlagen oder Gegenstände gegen eine Wand werfen, dann ist dieser Lärm aus Sicht des Gesetzgebers als vermeidbar einzustufen. Sie haben dann die Chance, sich gegen solchen Lärm zu wehren bzw., so dieser Lärm von Ihren eigenen Kindern verursacht wird, die Verantwortung, den Lärm zu unterbinden.

Auch das Alter der Kinder spielt aus der Sicht des Gesetzgebers eine zentrale Rolle: Während niemand einem Baby das Schreien verbieten kann, so können Eltern sehr wohl bei älteren Kindern darauf einwirken, Rücksicht auf andere zu nehmen.

Lärmbelästigung durch einen Kindergarten in der Nähe

Ähnlich wie im Fall von spielenden Kindern im Garten, verhält es sich mit Lärm, der von einem Kindergarten ausgeht: Im Normalfall ist auch er aus Sicht des Gesetzgebers nicht als schädigender Umwelteinfluss zu bewerten. Hier ist also grundsätzlich mehr Toleranz gegenüber Lärm gefragt.

Doch auch hier hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Diese sind zum Beispiel dann gegeben, wenn der Betreiber eines Kindergartens keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um die Geräuschbelastung in sozial verträglichem Rahmen zu halten.

Maßnahmen im Sinne des Gesetzgebers beziehen sich hierbei einerseits auf Lärmschutzschutzvorschriften, die schon beim Bau eines Kindergartens zu beachten sind, und von Baugebiet zu Baugebiet variieren können. Andererseits sind auch die Betreiber bzw. die im Kindergarten tätigen Erzieher und Erzieherinnen zu entsprechendem Verhalten verpflichtet: Randalieren Kinder zum Beispiel, so ist dies zu unterbinden.

Lärmbelästigung durch Musik, Fernseher und Partys

Wer im Garten Musik hört oder fernsieht, hat die örtlich geltenden Ruhezeiten einzuhalten. Das gilt auch für Partys, die insbesondere die Nachtruhe in der Gartensaison empfindlich stören können. Ein Recht, einmal im Monat oder einmal im Jahr bis in die Nacht lautstark zu feiern, gibt es nicht.

Wenn Sie selbst eine Party planen, empfiehlt es sich daher mit Ihren Nachbarn im Vorfeld zu reden. Am besten laden Sie sie gleich mit zu Ihrer Party ein, dann kann sich auch niemand beschweren. Denn unzulässiger Lärm gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Strafen bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das legt Paragraph 117 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten fest.

Lärmbelästigung durch das Spielen von Instrumenten

Gitarre spielen, Geige üben, Bongos im Garten trommeln: Nicht jeder Nachbar mag von dieser Art von Musik erfreut sein. Doch Musizieren zählt im Sinne des Gesetzes zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weshalb man es nicht grundsätzlich, auch nicht im Garten, verbieten kann. Das gilt ebenfalls, wenn mit dem Musizieren Geräusche oberhalb der Zimmerlautstärke entstehen. Zu diesem Schluss kam das Landgericht München I in einem Urteil vom 13. November 2014 (Az. 15 S 7629/13). Laut eines neueren Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2018 (Az.: VZR 143/17) wurden zudem auch zeitliche Richtwerte für das Musizieren festgelegt: Bis zu drei Stunden werktags und bis zu zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen ist das Spielen eines Instruments erlaubt. Die örtlichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Das gilt auch, wenn Sie oder Ihre Nachbarn Berufsmusiker sind. Dennoch haben Sie als Nachbar auch ein Recht auf Ruhe – und genau hier stehen sich streng genommen zwei Rechte (Entfaltung der Persönlichkeit versus Ruhebedürfnis) gegenüber, die bei Streitigkeiten wieder nur im Einzelfall vor Gericht geklärt werden können.

Lärmbelästigung im Garten durch Tiere

Hunde bellen, Hühner gackern, Schafe blöken. Die Gesetzeslage ist in Bezug auf Lärm, der von Nutztieren wie Schafen, Hühnern oder Gänsen ausgeht, deutlich strenger als im Falle von Lärm, der auf Haustiere wie Hunde, Katzen oder Wellensittiche zurückzuführen ist.

Während bei Haustieren klare gesetzliche Regelungen in weiten Teilen fehlen und eher das Prinzip wechselseitige Rücksichtnahme im Umgang mit Nachbarn gilt, müssen Halter von Nutztieren eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Im reinen Wohngebiet dürfen in der Regel keine größeren Nutztiere wie Schafe oder Esel gehalten werden. Andere Tiere wie Hühner oder Tauben müssen in entsprechenden Ställen unterkommen und dürfen eher nur in kleinen Mengen im Garten vorkommen. Laut TV-Ratgeber ist das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft immer maßgeblich. „Lautes Hähnekrähen, Ziegengestank und Entengeschnatter sind für den direkten Nachbarn "unzumutbar" - Stichwort Rücksicht“, heißt es dort.

Bei Hunden ist gelegentliches Bellen zum Beispiel durch die Nachbarn hinzunehmen. Allerdings dürfen sich die Tiere während der Ruhezeiten auch nicht im Garten aufhalten, sofern sie Geräusche verursachen, die die Nachbarn stören könnten. Wer sich tiefer mit dem Thema befassen möchte, dem sei unser Artikel Nicht immer beliebt: Vierbeinige Nachbarn empfohlen.

Lärmbelästigung durch Pool, Whirlpool oder Gartenteich

Ein Pool, Whirlpool oder Gartenteich können die gute Nachbarschaft auf zweierlei Weise belasten: Lärm entsteht, weil Nachbarn darin baden oder weil sie die Anlagen reparieren bzw. säubern.

Wer einen Pool oder Whirlpool nutzt, der sollte die örtlich geltenden Ruhezeiten einhalten. Vor allem sollten die Anlagen nicht nachts in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. 7 Uhr verwendet werden, um die örtlich vorgeschriebenen Dezibel-Richtwerte nicht zu überschreiten. In der Regel sind das 35, in manchen Wohngebieten auch 40 Dezibel.

Für Pumpen regelt die so genannte Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, das Wesentliche: Je nach Wohngebiet darf eine Pool- oder Gartenteichpumpe 50 bzw. 55 Dezibel tagsüber nicht überschreiten, nachts ist der Richtwert auf 35 bzw. 40 Dezibel festgesetzt. Es lohnt sich zudem, die Auflagen Ihrer Gemeinde zu erfragen. Diese können strenger sein.

Falls Frösche in Ihrem Gartenteich leben, oder die Frösche im Garten von Ihren Nachbarn so laut quaken, dass es Sie stört, dann bedenken Sie bitte: Frösche sind nach Paragraf 44 des Bundesnutschutzgesetztes geschützt. Auf keinen Fall dürfen Sie Frösche verjagen oder präventiv den Froschleich entfernen.

Lärmbelästigung durch Gartengeräte

Rasenmäher, Heckenschere, Kantenschneider, Kettensäge, Häcksler oder Laubbläser. Die Liste der Gartengeräte, die mit Motoren betrieben werden, ist lang. Entsprechend laut können diese Geräte werden.

Ob durch die Benutzung eines Gartengerätes eine Lärmbelästigung vorliegt, richtet sich laut Bundesgerichtshof nach dem „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“. Leider hat das Gericht den Begriff nicht näher spezifiziert. Und so prallen in der Praxis regelmäßig sehr unterschiedliche Interpretationen davon aufeinander, was eigentlich unter diesem Empfinden zu verstehen ist.

Was feststeht: An Sonn- und Feiertagen dürfen Gartengeräte auf keinen Fall zum Einsatz kommen.  Nach der allgemein gültigen Maschinenlärmschutzverordnung ist üblicherweise ihr Betrieb an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends gestattet. Für bestimmte Geräteklassen – wie etwa Freischneider, Grastrimmer oder Laubbläser – gelten zudem Verbote, die Maschinen in der Mittagszeit zu benutzen. Da viele Gemeinden abweichende bzw. zusätzliche Regeln aufstellen, lohnt sich ein Anruf, um die konkret für Sie geltenden Vorschriften zu erfragen.

Beim Kauf von Gartengeräten sollten Sie auf das CE-Zeichen achten. Das Siegel enthält Angaben über die Laustärke des Gerätes und wann und unter welchen Umständen Sie es einsetzen dürfen. Auch so können Sie Streitigkeiten mit Nachbarn vorbeugen.

Wenn Sie sich insbesondere für Vorschriften interessieren, die für die immer beliebter werdenden Rasenroboter gelten, dann empfehlen wir Ihnen, unseren Artikel zum Thema Damit Rasenroboter nicht zum Streitobjekt werden zu lesen.

Lärmbelästigung durch Baumaßnahmen

Wenn der Nachbar in seinem Garten baut, ist es mit der Idylle im eigenen Garten oft monatelang vorbei. Denn Baulärm ist nach Ermessen des Gesetzgebers unvermeidbar. Somit müssen Anwohner Geräusche, die von Baustelle ausgehen, grundsätzlich dulden. Das gilt auch für die Mittagszeit: Von 7 Uhr morgen bis 20 Uhr abends darf durchgängig gearbeitet werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber Bauherren und den durch sie beauftragten Firmen Grenzen gesetzt. Zum Beispiel sollte die durchschnittliche Belastung durch Schall in Wohngebieten während der Arbeitszeit auf der Baustelle den Wert von 55 Dezibel nicht übersteigen. Das regelt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Wenn Sie sich über die Durchführung der Baumaßnahmen im Garten Ihrer Nachbarn beschweren wollen, sollten Sie zuerst mit Ihrem Nachbarn sprechen. Lässt sich so keine Klärung herbeiführen, müssen Sie sich an die örtliche Bauaufsichtsbehörde wenden. Diese sendet dann Kontrolleure, um zu prüfen, ob Ihre Beschwerde berechtigt ist. Liegt ein konkreter Verstoß vor, legt die Behörde Auflagen für die Baustelle Ihres Nachbarn fest.

Lärmbelästigung durch Fahnenmasten

Fahnenmasten sind in vielen deutschen Gärten zu finden und die Errichtung eines Fahnenmastes auf einem privaten Grundstück ist zulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW beschlossen. Rechtliche Vorgaben müssen beachtet werden. Fahnenmasten benötigen zudem ein Fundament, das fachmännisch (aber nicht von einem Fachmann) erstellt werden muss. Mindestens zwei Meter Abstand zum Nachbargrundstück (und zwar in alle Richtungen) sind rechtlich vorgeschrieben. Leider verursachen die wehenden Fahnen Geräusche. Oft führt das Aufstellen von Fahnenmasten daher zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW v. 08.07.2017 (Az: 10 A 1787/13) stellen Geräusche, die durch Fahnenmaste verursacht werden, keine unzumutbare Störung dar. Wenn ein Nachbar einen Fahnenmast aufstellen möchte, muss der andere Nachbar das dulden. Trotzdem ist es immer ratsam, vor der Errichtung des Fahnenmastes mit dem Nachbarn zu sprechen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie Sie gegen Lärmbelästigung durch Nachbarn im Garten vorgehen können

Wer ein Eigenheim bezieht, möchte darin zumeist möglichst lange und in Frieden wohnen bleiben. Wie also vorgehen, wenn sich Zwistigkeiten zwischen Ihnen und Ihren Nachbarn abzeichnen?

Wir wollen Ihnen zwei Möglichkeiten an die Hand geben: Passiver Lärmschutz durch eine Lärmschutzwand. Und unsere Tipps für das persönliche Gespräch mit Nachbarn bei Lärmbelästigung.

Passiver Lärmschutz: die Lärmschutzwand

Manchmal ist es sinnvoll, eine Mauer zu errichten, um nicht die Wände hochzugehen. Eine Lärmschutzwand kann eine gute Lösung sein, um sich selbst und auch Ihre Nachbarn gegen Lärmbelästigung zu schützen. Lärmschutzwände mindern die Folgen des Lärms ab. Daher ist die Maßnahme dem passiven Lärmschutz zuzurechnen.

Was ist eine Lärmschutzwand?

Eine Lärmschutzwand reduziert die Geräuschbelastung, der Sie in Ihrem Garten ausgesetzt sind. Es finden sich viele Modelle, die störende Geräusche in einem gewissen Maße reduzieren. Von der einfachen Hecke, über eine Schallschutzwand bis hin zu einer massiven Mauer. Die Aussage „Viel hilft viel“ ist im Zusammenhang mit Schallschutzwänden tatsächlich zutreffend: Je massiver und höher eine Lärmschutzwand gebaut ist, umso wirkungsvoller trägt sie zur Lärmreduktion bei.

Das Material, das Sie für die Errichtung einer Schallschutzwand wählen, sollte daher mindestens eine Masse von einem Kilogramm pro Quadratmeter aufweisen, wie es zum Beispiel bei bestimmten Kunststoffen der Fall ist. Deutlich mehr erreichen Sie jedoch, wenn Sie zum Bau der Wand Materialien wie Beton oder Stahl einsetzen. Zudem spielt die Oberfläche eine Rolle: Raue Flächen nehmen Lärm auf, glatte werfen ihn zurück. Auch Unterbrechungen, wie zum Beispiel Tore oder Lücken zwischen Lärmschutzwand und Boden, können die Wirkung einer Lärmschutzwand beeinträchtigen.

Lärmschutzwände sollten eine Mindesthöhe von 1.50 Meter aufweisen, damit sie wirksam werden können. Wie hoch Sie eine Lärmschutzwand maximal bauen dürfen, richtet sich unter anderem nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie dem Bebauungsplan, der für Ihr Grundstück und die Grundstücke Ihrer Nachbarn gelten. Um die genauen Vorschriften zu erfragen, die Sie beachten müssen, sollten Sie sich an die für Sie zuständige Bauverwaltung wenden. Dies ist auch deshalb wichtig, weil Lärmschutzwände manchmal einer gesonderten Genehmigung bedürfen.

Was bewirkt eine Lärmschutzwand?

Eine massiv gebaute, zwei bis drei Meter hohe Lärmschutzwand kann Lärm um etwa zehn bis 15 Dezibel absenken. Das klingt nicht nach viel, macht aber für Ihre Ohren einen deutlichen Unterschied aus. Hierzu ein Beispiel: Nehmen wir an, Sie würden an einer befahrenen Hauptstraße wohnen, dann entspricht das in etwa einer Belastung von 70 Dezibel. Ein Radio, das in Zimmerlaustärke läuft, führt zu einer Belastung von 60 Dezibel und eine normale Unterhaltung entspricht etwa 50 Dezibel.

Was kostet eine Lärmschutzwand?

Da die anfallenden Kosten einer Lärmschutzwand von der Länge, von der Höhe, vom Material und eventuell anfallenden Zusatzarbeiten – wie zum Beispiel Baumschnitt, Montage etc. – abhängen, sind die Kosten nur für den konkreten Fall zu bestimmen.
Für professionelle und damit zumeist auch besonders wirkungsvolle Systeme müssen Sie jedoch sehr schnell mehrere Tausend Euro berappen.

Wer trägt die Kosten einer Lärmschutzwand?

Laut Gesetz muss der Geräuschverursacher die Kosten für den passiven Lärmschutz tragen. Allerdings ist der Weg in der Praxis zu einem entsprechenden Nachweis schwierig. Ein gerichtlicher Beschluss dazu ist oft langwierig, emotional anstrengend und zudem mit enormen finanziellen Risiken verbunden.

Wenn beide Seiten von einer Lärmschutzwand profitieren, sollten Sie sich mit Ihren Nachbarn zusammensetzen: Vielleicht gelingt es Ihnen, sich auf eine Teilung der Kosten zu einigen.

So Ihre Nachbarn kein Interesse daran haben, eine Lärmschutzwand zu errichten, können Sie noch versuchen, eine Schiedsstelle einzuschalten. Die Adresse erhalten Sie über die Stadtverwaltung oder das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht. Helfen all diese Bemühungen nicht, ist es oftmals am sinnvollsten, die Kosten, die für die Errichtung einer Lärmschutzwand anfallen, aus eigener Tasche zu begleichen.

Tipps für das persönliche Gespräch mit Nachbarn bei Lärmbelästigung

Als bundesweit größter gemeinnütziger Verband für selbstnutzende Wohneigentümer werden wir oft von unseren Mitgliedern gefragt, wie sich abzeichnende Konflikte zwischen Nachbarn, die durch Lärm verursacht werden, friedlich lösen lassen. Unsere langjährige Erfahrung haben wir in diesem Leitfaden zusammengefasst:

Sich vorbereiten

Machen Sie sich sachkundig: Wie sind Ruhezeiten und sonstige Lärmschutzvorschriften bei Ihnen in der Gemeinde geregelt?

Führen Sie Protokoll: Wann machen Ihre Nachbarn Lärm? Wie oft ist das der Fall? Wo hoch ist die Lärmbelästigung? Kündigen Ihre Nachbarn vorher mögliche Lärmquellen wie Partys an?

Gleichen Sie die Vorschriften mit Ihrem Protokoll ab: Weichen die Vorschriften und das Verhalten Ihrer Nachbarn tatsächlich voneinander ab?

Werden Sie sich über Ihre eignen Bedürfnisse klar: Was ist Ihnen wirklich wichtig im Zusammenleben mit Ihren Nachbarn? Wo können Sie Ihren Nachbarn entgegenkommen?

Versuchen Sie, die Bedürfnisse Ihrer Nachbarn nachzuvollziehen: Was scheint Ihren Nachbarn wirklich wichtig zu sein?

Miteinander reden

Suchen sie gemeinsam mit Ihren Nachbarn nach Lösungen: Sprechen Sie mit Ihren Nachbarn, ohne gleich konfrontativ zu werden. Manchmal ist die Atmosphäre weit weniger konfrontativ als anfänglich gedacht.

Dritte einbinden

Schalten Sie neutrale Personen ein: Oft kann schon ein Gespräch im erweiterten Kreis von Nachbarn helfen, aber auch professionelle Mediatoren können dazu beitragen, Konflikte zu beseitigen.

Setzen Sie sich mit weiteren Instanzen in Kontakt: Polizei und Ordnungsamt unterstützen Sie, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften durch Ihre Nachbarn vorliegt.

Ziehen Sie nur vor Gericht, wenn alle anderen Lösungsversuche erfolglos waren: Gerichtsprozesse sind mit hohen Kosten verbunden und zudem langwierig. Selbst wenn Sie gewinnen, ist fraglich, ob das zu einem besseren Miteinander beiträgt.

Mitglieder bei uns im Verband sind herzlich eingeladen, sich mit unserem Experten Stephan Dingler in Verbindung setzen, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen, wenn ein Streit zwischen Nachbarn zu eskalieren droht. Die Leistung ist durch den Mitgliedsbeitrag bereits abgedeckt.

Ihr Ansprechpartner:

Unser Experte
Rechtsanwalt

Stephan Dingler