Zunächst können Sie immer dann fristgerecht bzw. ordentlich kündigen, wenn die Bedingungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind. Allerdings ist hier die Schwelle sogar noch etwas niedriger: Gemäß § 573 BGB haben Sie das Recht zur ordentlichen Kündigung, wenn Ihre Mieter die vertraglichen Pflichten „nicht unerheblich“ verletzen. Laut Rechtsprechung ist dies bereits der Fall, wenn Mieter mit mindestens einer Monatsmiete (inkl. Nebenkostenvorauszahlung) für mehr als einen Monat in Verzug sind.
Gut zu wissen: Im Einzelfall können auch geringere Beträge schon zur Kündigung berechtigen, etwa wenn der Mietrückstand mit regelmäßig verspäteten Zahlungen oder anderen Verfehlungen einhergeht. Sollte dies auf Ihr Mietverhältnis zutreffen, lohnt sich eine anwaltliche Beratung. Kompetenten Rechtsbeistand erhalten Sie bei den Vertragskanzleien des Verband Wohneigentum NRW.
Allerdings gilt die Voraussetzung, dass Ihre Mieter den Rückstand selbst verschuldet haben. Ist dies nicht der Fall (z. B. bei schwerer Krankheit, einem Unfall oder wenn ein Fehler auf Seiten der Bank vorliegt), kann die fristgerechte Kündigung unwirksam werden.
Vorsicht: In einem befristeten Mietverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sie können dann lediglich aufgrund der Mietrückstände fristlos kündigen. Das gilt auch, wenn Mieter einen Mietvertrag auf Lebenszeit haben.