© jaguardo – stock.adobe.comMietkaution: Wissenswertes für Vermieter
Die Mietkaution stellt für Vermieter eine Absicherung gegen Zahlungsausfälle und Schäden dar. Höhe und Verwendung sind jedoch gesetzlich umfassend geregelt.

Rechtsanwalt
Eine Kündigung bei Mietrückstand ist möglich, sobald die Mietschulden eine bestimmte Grenze überschreiten. Ob fristlos oder fristgerecht – damit die Mieter am Ende auch wirklich ausziehen müssen, gilt es ein paar Dinge zu beachten.
© momius – stock.adobe.comEine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung dürfen Sie aussprechen, sobald der Mietrückstand eine bestimmte Höhe überschreitet. Möglich ist die fristlose (ebenso wie die fristgerechte) Kündigung in diesen Fällen:
Nicht getätigte Einmalzahlungen zählen nicht dazu (etwa für Kleinreparaturen oder eine Nebenkostennachzahlung). Sie können zwar – bei entsprechender Höhe – ebenfalls einen Kündigungsgrund darstellen, berechtigten aber nicht zur fristlosen Kündigung.
Gut zu wissen: Gerichte berücksichtigen immer wieder auch weitere Umstände rund um das Mietverhältnis, z. B. das generelle Zahlungsverhalten der Mieter, die finanzielle Situation beider Parteien oder die Zeit, die zwischen einem erstmaligen Zahlungsverzug und der Kündigung verstrichen ist. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten, ehe Sie eine Kündigung aussprechen. Wenn Sie bereits Mitglied im Verband Wohneigentum NRW sind, können Sie sich im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung informieren.
Die fristlose Kündigung muss Ihren Mietern in Schriftform (Brief mit Unterschrift) zugehen. Zudem sollte sie zeitnah erfolgen.
Gut zu wissen: Eine vorherige Mahnung ist bei einer fristlosen Kündigung meist nicht erforderlich, aber ratsam – auch im Hinblick auf ein mögliches Gerichtsverfahren. Zwingend nötig ist die Mahnung, wenn Sie die Kündigung auf wiederholt unpünktliche, aber vollständige Zahlungen stützen wollen.
Das Kündigungsschreiben sollte im besten Fall diese Inhalte abdecken:
Unbedingt sollten Sie einen Nachweis behalten, dass die Kündigung zugestellt wurde. Daher ist es sinnvoll, sie per Einwurf-Einschreiben zu versenden.
Grundsätzlich gilt eine fristlose Kündigung sofort, also ab dem Zugang des Schreibens. Allerdings steht Ihren Mietern trotzdem eine gewisse Zeit zu, um die Wohnung zu räumen. Im Normalfall müssen Sie Ihnen dafür etwa zwei Wochen gewähren. Ausnahmen, etwa bei schwerer Krankheit, sind nur in seltenen Fällen und mit entsprechenden Nachweisen möglich.
Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand kann in diesen Fällen unwirksam werden bzw. ausgeschlossen sein:
Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstand können Mieter hingegen keinen Härteeinwand geltend machen. Dieser würde eine ordentliche Kündigung unter Umständen aushebeln; bei einer fristlosen Kündigung funktioniert das nicht.
Gut zu wissen: Neben der Kündigung haben Sie die Möglichkeit, auf Zahlung der ausstehenden Beträge zu klagen. Den genauen Ablauf finden Sie im Artikel „Mieter zahlt nicht“.
Zunächst können Sie immer dann fristgerecht bzw. ordentlich kündigen, wenn die Bedingungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind. Allerdings ist hier die Schwelle sogar noch etwas niedriger: Gemäß § 573 BGB haben Sie das Recht zur ordentlichen Kündigung, wenn Ihre Mieter die vertraglichen Pflichten „nicht unerheblich“ verletzen. Laut Rechtsprechung ist dies bereits der Fall, wenn Mieter mit mindestens einer Monatsmiete (inkl. Nebenkostenvorauszahlung) für mehr als einen Monat in Verzug sind.
Gut zu wissen: Im Einzelfall können auch geringere Beträge schon zur Kündigung berechtigen, etwa wenn der Mietrückstand mit regelmäßig verspäteten Zahlungen oder anderen Verfehlungen einhergeht. Sollte dies auf Ihr Mietverhältnis zutreffen, lohnt sich eine anwaltliche Beratung. Kompetenten Rechtsbeistand erhalten Sie bei den Vertragskanzleien des Verband Wohneigentum NRW.
Allerdings gilt die Voraussetzung, dass Ihre Mieter den Rückstand selbst verschuldet haben. Ist dies nicht der Fall (z. B. bei schwerer Krankheit, einem Unfall oder wenn ein Fehler auf Seiten der Bank vorliegt), kann die fristgerechte Kündigung unwirksam werden.
Vorsicht: In einem befristeten Mietverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sie können dann lediglich aufgrund der Mietrückstände fristlos kündigen. Das gilt auch, wenn Mieter einen Mietvertrag auf Lebenszeit haben.
Die fristgerechte Kündigung muss dieselben inhaltlichen und formalen Anforderungen wie die fristlose Kündigung (siehe oben) erfüllen. Darüber hinaus sollte sie einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht der Mieter gemäß § 574 BGB enthalten – so können Sie die Widerspruchsfrist begrenzen.
Auch für die fristgerechte Kündigung schreibt das Mietrecht keine vorherige Mahnung vor. Im Einzelfall kann sie dennoch nötig werden, etwa, wenn Sie einem langjährigen und bisher zuverlässigen Mieter kündigen möchten. Gerichte entscheiden auch im Einzelfall, daher sollten Sie vorab sicherheitshalber die Mietrückstände anmahnen.
Gut zu wissen: Bei einer ordentlichen Kündigung können Mieter widersprechen, indem sie besondere soziale Härte geltend machen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Sollte die fristlose Kündigung unwirksam werden (z. B. bei nachträglicher Zahlung), können Mieter die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht mit dem Härteeinwand aushebeln.
Die ordentliche Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Grundsätzlich beträgt diese drei Monate; bei länger dauernden Mietverhältnissen kann sie sich auf sechs bzw. neun Monate erhöhen. Dafür muss die Kündigung Ihren Mietern bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen.
Beispiel: Ihr Kündigungsschreiben geht Ihren Mieter nachweislich am 3. Juli zu. Die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten endet in diesem Fall am 30. September.
In diesem Fall können Sie die Herausgabe der Wohnung gerichtlich erzwingen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie eine wirksame Kündigung ausgesprochen haben und dies auch zweifelsfrei beweisen können. Außerdem muss die Kündigungsfrist bzw. Räumfrist bereits verstrichen sein. Der nächste Schritt ist dann die Räumungsklage.
Welche der beiden Kündigungsarten sich besser eignet, hängt vom Einzelfall ab. Generell ist für die fristlose Kündigung ein höherer Mietrückstand erforderlich. Dafür können Sie hier dank der fehlenden Kündigungsfrist schneller aktiv werden und die Freigabe der Wohnung vorantreiben.
Allerdings besteht bei der fristlosen Kündigung die Möglichkeit, dass Ihre Mieter die Kündigung durch Nachzahlung aushebeln. Ein solches Risiko gibt es bei der fristgerechten Kündigung nicht. Dafür können Mieter jedoch mit dem Einwand der sozialen Härte der ordentlichen Kündigung widersprechen.
Wenn Sie Ihre Mieter sicher loswerden möchten, sollten Sie daher unbedingt beide kombinieren, indem Sie fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigen.
Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater