Kündigung bei Mietrückstand: So gehen Sie vor

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Stephan Dingler

Rechtsanwalt

Eine Kündigung bei Mietrückstand ist möglich, sobald die Mietschulden eine bestimmte Grenze überschreiten. Ob fristlos oder fristgerecht – damit die Mieter am Ende auch wirklich ausziehen müssen, gilt es ein paar Dinge zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die fristlose Kündigung bei Mietrückstand setzt voraus, dass Ihre Mieter bereits hohe Mietschulden angehäuft haben.
  • Die Kündigung gilt zwar sofort, doch für den Auszug müssen Sie den Mietern in der Regel ein bis zwei Wochen Zeit geben.
  • Zahlen Ihre säumigen Mieter die Miete nach, kann dadurch unter Umständen die fristlose Kündigung unwirksam werden.
  • Alternativ oder zeitgleich können Sie bei Mietrückstand fristgerecht kündigen.
  • Eine vorherige Mahnung ist oft nicht vorgeschrieben, aber – im Hinblick auf einen Rechtsstreit – meistens sinnvoll.
Die Kündigung bei Mietrückstand wird durchgeführt.  © momius – stock.adobe.com
Wenn Ihre Mieter bereits hohe Mietschulden angehäuft haben, können Sie eine fristlose Kündigung durchsetzen. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die fristlose Kündigung bei Mietrückstand setzt voraus, dass Ihre Mieter bereits hohe Mietschulden angehäuft haben.
  • Die Kündigung gilt zwar sofort, doch für den Auszug müssen Sie den Mietern in der Regel ein bis zwei Wochen Zeit geben.
  • Zahlen Ihre säumigen Mieter die Miete nach, kann dadurch unter Umständen die fristlose Kündigung unwirksam werden.
  • Alternativ oder zeitgleich können Sie bei Mietrückstand fristgerecht kündigen.
  • Eine vorherige Mahnung ist oft nicht vorgeschrieben, aber – im Hinblick auf einen Rechtsstreit – meistens sinnvoll.

Wann ist eine fristlose Kündigung bei Mietrückstand zulässig?

Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung dürfen Sie aussprechen, sobald der Mietrückstand eine bestimmte Höhe überschreitet. Möglich ist die fristlose (ebenso wie die fristgerechte) Kündigung in diesen Fällen:

  • keine Mietzahlungen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten
  • unvollständige Mietzahlungen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten, wenn der Rückstand insgesamt die Höhe von mehr als einer regulären Monatsmiete (inkl. Betriebskostenvorauszahlung) erreicht
  • unvollständige oder sporadische Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum, wenn der Rückstand insgesamt mindestens zwei reguläre Monatsmieten (inkl. Betriebskostenvorauszahlungen) beträgt
  • vollständige, aber wiederholt verspätete Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum
  • keine oder unvollständige Nebenkostenvorauszahlungen, wenn der Rückstand insgesamt die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht
  • keine oder verspätete Zahlung der Kaution, wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurde und der Rückstand zwei Monatsmieten beträgt (Achtung: Ratenzahlung der Kaution ist erlaubt)

Nicht getätigte Einmalzahlungen zählen nicht dazu (etwa für Kleinreparaturen oder eine Nebenkostennachzahlung). Sie können zwar – bei entsprechender Höhe – ebenfalls einen Kündigungsgrund darstellen, berechtigten aber nicht zur fristlosen Kündigung.

Gut zu wissen: Gerichte berücksichtigen immer wieder auch weitere Umstände rund um das Mietverhältnis, z. B. das generelle Zahlungsverhalten der Mieter, die finanzielle Situation beider Parteien oder die Zeit, die zwischen einem erstmaligen Zahlungsverzug und der Kündigung verstrichen ist. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten, ehe Sie eine Kündigung aussprechen. Wenn Sie bereits Mitglied im Verband Wohneigentum NRW sind, können Sie sich im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung informieren.

Wie spreche ich eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand aus?

Die fristlose Kündigung muss Ihren Mietern in Schriftform (Brief mit Unterschrift) zugehen. Zudem sollte sie zeitnah erfolgen.

Gut zu wissen: Eine vorherige Mahnung ist bei einer fristlosen Kündigung meist nicht erforderlich, aber ratsam – auch im Hinblick auf ein mögliches Gerichtsverfahren. Zwingend nötig ist die Mahnung, wenn Sie die Kündigung auf wiederholt unpünktliche, aber vollständige Zahlungen stützen wollen.

Das Kündigungsschreiben sollte im besten Fall diese Inhalte abdecken:

  • Namen aller Mieter laut Mietvertrag
  • Angaben zur Wohnung
  • exakte Begründung der Kündigung mit Benennung und Höhe des Mietrückstands – besonders wichtig, damit die fristlose Kündigung gültig ist
  • ggf. weitere Gründe, die eine fristlose Kündigung ermögliche (kann für eine spätere Klage relevant werden)
  • ggf. Bezug auf eine vorherige Mahnung
  • Räumfrist (meist zwei Wochen)
  • Terminvorschlag für die Wohnungsabnahme und ggf. eine Vorabnahme
  • Hinweis, wie die Übergabe erfolgen muss (in vertragsgemäßem Zustand, geräumt, zusammen mit den ausgehändigten Schlüsseln)
  • Widerspruch gegen eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB
  • Hinweis auf Konsequenzen (Klage, Nutzungsentschädigung)
  • Hinweis, dass Sie – falls die fristlose Kündigung unwirksam werden sollte – hilfsweise eine fristgerechte Kündigung aussprechen
  • Unterschrift aller Vermieter laut Mietvertrag

Unbedingt sollten Sie einen Nachweis behalten, dass die Kündigung zugestellt wurde. Daher ist es sinnvoll, sie per Einwurf-Einschreiben zu versenden.

Wann gilt die fristlose Kündigung?

Grundsätzlich gilt eine fristlose Kündigung sofort, also ab dem Zugang des Schreibens. Allerdings steht Ihren Mietern trotzdem eine gewisse Zeit zu, um die Wohnung zu räumen. Im Normalfall müssen Sie Ihnen dafür etwa zwei Wochen gewähren. Ausnahmen, etwa bei schwerer Krankheit, sind nur in seltenen Fällen und mit entsprechenden Nachweisen möglich.

Wann ist die fristlose Kündigung unwirksam?

Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand kann in diesen Fällen unwirksam werden bzw. ausgeschlossen sein:

  • Der Mietrückstand kommt durch eine berechtigte Mietminderung zustande.
  • Ihre Mieter können eine berechtigte Gegenforderung (z. B. nicht ausgezahltes Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung) vorlegen, die den Mietrückstand vollständig ausgleicht.
  • Ihre Mieter begleichen den Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Räumung. Einmal in zwei Jahren können sie auf diesem Weg die fristlose Kündigung abwenden.
  • Ihre Mieter haben einen Insolvenzantrag gestellt und das Verfahren wurde noch nicht eröffnet. Erst nach der Verfahrenseröffnung ist eine fristlose Kündigung wieder möglich.

Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstand können Mieter hingegen keinen Härteeinwand geltend machen. Dieser würde eine ordentliche Kündigung unter Umständen aushebeln; bei einer fristlosen Kündigung funktioniert das nicht.

Gut zu wissen: Neben der Kündigung haben Sie die Möglichkeit, auf Zahlung der ausstehenden Beträge zu klagen. Den genauen Ablauf finden Sie im Artikel „Mieter zahlt nicht“.

Wann kann eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückstand aussprechen?

Zunächst können Sie immer dann fristgerecht bzw. ordentlich kündigen, wenn die Bedingungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind. Allerdings ist hier die Schwelle sogar noch etwas niedriger: Gemäß § 573 BGB haben Sie das Recht zur ordentlichen Kündigung, wenn Ihre Mieter die vertraglichen Pflichten „nicht unerheblich“ verletzen. Laut Rechtsprechung ist dies bereits der Fall, wenn Mieter mit mindestens einer Monatsmiete (inkl. Nebenkostenvorauszahlung) für mehr als einen Monat in Verzug sind.

Gut zu wissen: Im Einzelfall können auch geringere Beträge schon zur Kündigung berechtigen, etwa wenn der Mietrückstand mit regelmäßig verspäteten Zahlungen oder anderen Verfehlungen einhergeht. Sollte dies auf Ihr Mietverhältnis zutreffen, lohnt sich eine anwaltliche Beratung. Kompetenten Rechtsbeistand erhalten Sie bei den Vertragskanzleien des Verband Wohneigentum NRW.

Allerdings gilt die Voraussetzung, dass Ihre Mieter den Rückstand selbst verschuldet haben. Ist dies nicht der Fall (z. B. bei schwerer Krankheit, einem Unfall oder wenn ein Fehler auf Seiten der Bank vorliegt), kann die fristgerechte Kündigung unwirksam werden.

Vorsicht: In einem befristeten Mietverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sie können dann lediglich aufgrund der Mietrückstände fristlos kündigen. Das gilt auch, wenn Mieter einen Mietvertrag auf Lebenszeit haben.

Wie spreche ich eine fristgerechte Kündigung bei Mietrückstand aus?

Die fristgerechte Kündigung muss dieselben inhaltlichen und formalen Anforderungen wie die fristlose Kündigung (siehe oben) erfüllen. Darüber hinaus sollte sie einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht der Mieter gemäß § 574 BGB enthalten – so können Sie die Widerspruchsfrist begrenzen.

Auch für die fristgerechte Kündigung schreibt das Mietrecht keine vorherige Mahnung vor. Im Einzelfall kann sie dennoch nötig werden, etwa, wenn Sie einem langjährigen und bisher zuverlässigen Mieter kündigen möchten. Gerichte entscheiden auch im Einzelfall, daher sollten Sie vorab sicherheitshalber die Mietrückstände anmahnen.

Gut zu wissen: Bei einer ordentlichen Kündigung können Mieter widersprechen, indem sie besondere soziale Härte geltend machen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Sollte die fristlose Kündigung unwirksam werden (z. B. bei nachträglicher Zahlung), können Mieter die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht mit dem Härteeinwand aushebeln.

Wann gilt die fristgerechte Kündigung wegen Mietrückstand?

Die ordentliche Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Grundsätzlich beträgt diese drei Monate; bei länger dauernden Mietverhältnissen kann sie sich auf sechs bzw. neun Monate erhöhen. Dafür muss die Kündigung Ihren Mietern bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen.

Beispiel: Ihr Kündigungsschreiben geht Ihren Mieter nachweislich am 3. Juli zu. Die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten endet in diesem Fall am 30. September.

Was tun, wenn Mieter trotz Kündigung nicht ausziehen?

In diesem Fall können Sie die Herausgabe der Wohnung gerichtlich erzwingen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie eine wirksame Kündigung ausgesprochen haben und dies auch zweifelsfrei beweisen können. Außerdem muss die Kündigungsfrist bzw. Räumfrist bereits verstrichen sein. Der nächste Schritt ist dann die Räumungsklage.

Was ist besser: Fristlos oder fristgerecht kündigen?

Welche der beiden Kündigungsarten sich besser eignet, hängt vom Einzelfall ab. Generell ist für die fristlose Kündigung ein höherer Mietrückstand erforderlich. Dafür können Sie hier dank der fehlenden Kündigungsfrist schneller aktiv werden und die Freigabe der Wohnung vorantreiben.

Allerdings besteht bei der fristlosen Kündigung die Möglichkeit, dass Ihre Mieter die Kündigung durch Nachzahlung aushebeln. Ein solches Risiko gibt es bei der fristgerechten Kündigung nicht. Dafür können Mieter jedoch mit dem Einwand der sozialen Härte der ordentlichen Kündigung widersprechen.

Wenn Sie Ihre Mieter sicher loswerden möchten, sollten Sie daher unbedingt beide kombinieren, indem Sie fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigen.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Mietrückstand

Mieter bezahlt nachträglich – Ist die Kündigung trotzdem wirksam?

Miete nicht bezahlt – Ist eine fristlose Kündigung möglich?

Ab wann kann ich bei Mietrückstand kündigen?

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Stephan Dingler
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