© jaguardo – stock.adobe.comMietkaution: Wissenswertes für Vermieter
Die Mietkaution stellt für Vermieter eine Absicherung gegen Zahlungsausfälle und Schäden dar. Höhe und Verwendung sind jedoch gesetzlich umfassend geregelt.

Rechtsanwalt
Wenn die Miete ausbleibt, sollten Vermieter schnell reagieren und nachhaken. Steckt Absicht dahinter, können Sie ausstehende Beträge auf dem Rechtsweg einklagen – doch das lohnt sich nicht in jedem Fall.
© photobyphotoboy – stock.adobe.comWenn Ihr Mieter die Miete nicht zahlt, sollten Sie als Vermieter frühzeitig reagieren. Dafür empfiehlt es sich, regelmäßig am Monatsanfang den Zahlungseingang zu kontrollieren. Bei einem erstmaligen oder geringfügigen Zahlungsverzug ist es ratsam, zunächst das Gespräch zu suchen. Bleibt die Zahlung hingegen zum wiederholten Mal aus, sollten Sie direkt Maßnahmen ergreifen.
Gemäß § 556b BGB müssen Mieter die Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines Monats veranlassen. Tun sie das nicht, geraten sie automatisch in Zahlungsverzug. Die Höhe der fälligen Zahlung ist dabei unerheblich: Auch ein Rückstand im Cent-Bereich stellt einen Zahlungsverzug dar.
Fällt der Monatsanfang auf ein Wochenende, verschiebt sich die Zahlungsfrist nach hinten, also auf den 4. oder 5. des Monats. Feiertage können das Datum zusätzlich hinausschieben. Zudem kann eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag die Frist verlängern.
Maßgeblich ist die Veranlassung der Zahlung (z. B. der Zahlungsauftrag für eine Überweisung, der bei der Bank eingeht) – nicht der tatsächliche Zahlungseingang auf Ihrem Konto. Durch Feiertage usw. kann es dabei immer zu Verzögerungen kommen. Daher sollten Sie sicherheitshalber ein paar Tage warten, ehe Sie wegen Zahlungsverzug in Aktion treten.
Gut zu wissen: Die Miete wird grundsätzlich im Voraus entrichtet. So müssen Ihre Mieter die Miete für August bereits Anfang August bezahlen usw. Die Beweislast für die pünktliche Zahlung liegt bei den Mietern.
Liegen erhebliche Mängel vor, dürfen Mieter bis zur Beseitigung die Miete mindern bzw. zurückbehalten. Eine berechtigte Mietminderung stellt keinen Zahlungsverzug dar; die Kündigung wäre in diesem Fall unwirksam.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Mieter zuvor einen Mangel angezeigt haben. Die Mietminderung müssen Mieter nämlich weder ankündigen noch anderweitig kommunizieren. Allerdings sind sie verpflichtet, den zugrundeliegenden Mangel im Vorfeld zu melden und Ihnen eine Frist zur Beseitigung zu setzen.
Bei einer ausbleibenden Mietzahlung sollten Sie zeitnah reagieren: Kontaktieren Sie Ihre Mieter und fragen Sie nach dem Grund für den Zahlungsverzug. Dieses erste Gespräch kann auch telefonisch oder persönlich stattfinden. Nur wenn Ihre Mieter sich unkooperativ zeigen, sollten Sie anschließend auf schriftliche (und damit nachweisbare) Kommunikation umsteigen.
Wie Sie anschließend vorgehen, hängt auch vom generellen Verhältnis ab. Handelt es sich um zuverlässige Mieter in unfreiwilliger Geldnot, können Sie ihnen ein Stück entgegenkommen. In der Regel haben beide Seiten ein Interesse daran, ein Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Mögliche Lösungen sind:
Solche Angebote sind jedoch nur sinnvoll, wenn die Mieter grundsätzlich zahlungsbereit sind. Falls Sie hingegen Absicht vermuten, sollten Sie zeitnah die erforderlichen Schritte einleiten.
Tipp: Individuelle Vereinbarungen wie eine Ratenzahlung sollten Sie immer schriftlich fixieren. Sichern Sie sich außerdem ab, indem Sie Zahlungsziele unmissverständlich fixieren.
Wenn der Mieter nicht zahlt, stehen Ihnen zwei Verfahren offen:
Dies sind zwei verschiedene Verfahren, die getrennt voneinander stattfinden und sich nicht gegenseitig voraussetzen. So können Sie Ihren Mietern kündigen, ohne die ausbleibenden Zahlungen gerichtlich einzufordern; Sie können ebenso eine Zahlungsklage durchsetzen, ohne das Mietverhältnis zu beenden.
Gut zu wissen: Bei Zahlungsverzug dürfen Sie grundsätzlich sofort reagieren, unabhängig von der Höhe der ausstehenden Zahlung. Eine Kündigung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel: Kündigung bei Mietrückstand
Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Ihre Zahlungsansprüche durchsetzen.
Mit einer schriftlichen Zahlungserinnerung weisen Sie Ihre Mieter ohne viel Aufwand auf den Rückstand hin. Das informelle Schreiben ist eine gute Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse aufzuklären, ohne das Verhältnis zu belasten. Ratsam ist dies, wenn es sich um einen erstmaligen Verzug handelt.
Darüber hinaus ist die Zahlungserinnerung optional. Für weitere rechtliche Schritte ist sie keine Voraussetzung.
Bei einem klassischen Mietausfall ist die (schriftliche) Mahnung ebenfalls optional. Da es sich bei der Wohnungsmiete um eine vertraglich vereinbarte, regelmäßige Zahlung handelt, kommen Ihre säumigen Mieter automatisch in Verzug.
Sinnvoll ist ein solches Schreiben aber dennoch: Es unterstützt Ihre Rechtsposition und kann zudem die Mieter „wachrütteln“. So lässt sich unter Umständen ein Gerichtsverfahren vermeiden.
Das Mietrecht stellt keine besonderen Anforderungen an die Mahnung. Üblicherweise sollte sie allerdings diese Angaben enthalten:
Zu Dokumentationszwecken sollten Sie unbedingt einen Nachweis über den Versand behalten, per Einwurf-Einschreiben. Zudem steht es Ihnen frei, zwei oder mehr Mahnungen zu versenden, ehe Sie weitere Maßnahmen ergreifen.
Der nächste Schritt bei ausbleibenden Mietzahlungen ist häufig ein gerichtliches Mahnverfahren. Dieses Verfahren ist eine Art Vorstufe zur Klage und bietet die Möglichkeit, eine Zahlungsforderung schneller und kostengünstiger durchzusetzen.
Gut zu wissen: Das Mahnverfahren und weitere gerichtliche Schritte lohnen sich nur, wenn Ihre Mieter nicht vollkommen mittellos sind. Schließlich geht es hier darum, sie zur Zahlung zu zwingen. Wenn jedoch kein Vermögen vorhanden ist, hilft Ihnen das nicht weiter; gleichzeitig entstehen Ihnen Kosten durch Gerichtsgebühren und ggf. anwaltliche Hilfe. In diesem Fall können Sie auf das Mahnverfahren verzichten und stattdessen auf Kündigung und evtl. eine Räumungsklage setzen.
So läuft das Mahnverfahren ab:
Der Vollstreckungsbescheid berechtigt nicht zu eigenen Aktionen, sondern muss zwingend von einem Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. Weitere Infos zum Ablauf finden Sie im Justizportal NRW.
Gut zu wissen: Ein gerichtliches Mahnverfahren eignet sich nur für Zahlungsforderungen. Geht es hingegen um die Räumung der Wohnung, müssen Sie direkt Klage erheben.
Die Zahlungsklage ist mit höheren Kosten und meist auch einer längeren Prozessdauer verbunden. Auch hier können Sie im besten Fall einen Vollstreckungstitel erstreiten und Ihre Mieter so zur Zahlung zwingen. Genauere Infos zum Ablauf und den erforderlichen Schritten erhalten Sie beim Justizportal NRW.
Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie rechtliche Schritte gegen Ihre Mieter unternehmen. Eine erste Einschätzung erhalten Mitglieder in der kostenlosen Rechtsberatung beim Verband Wohneigentum NRW. Zudem vermitteln wir Vertragskanzleien, die Ihnen im Ernstfall kompetent zur Seite stehen.
Möchten Sie nicht selbst aktiv werden, können Sie Ihre Forderungen an ein Inkasso-Unternehmen abtreten. Dieses darf dann an Ihrer Stelle die nicht gezahlte Miete eintreiben – notfalls auch auf dem Rechtsweg.
Gut zu wissen: Eigenmächtige Aktionen, etwa das Schloss auszutauschen oder die Heizung abzustellen, sind in der Regel unzulässig. Im schlimmsten Fall geben Sie Ihren Mietern dadurch die Möglichkeit, rechtlich gegen Sie vorzugehen.
In einem laufenden Mietverhältnis dürfen Sie die Kaution nur verwenden, wenn einer dieser Umstände vorliegt:
In diesen Fällen haben Sie das Recht, die Kaution einzubehalten, sind aber nicht dazu verpflichtet. Alternativ können Sie den oben beschriebenen Weg der Zahlungsklage bzw. Pfändung wählen. Doch Vorsicht: Wenn Sie den ausstehenden Mieten mit der Kaution verrechnen, liegt kein Grund mehr für eine fristlose Kündigung vor. Sollten Sie diese bereits ausgesprochen haben, wird sie unwirksam.
Anders sieht es aus, wenn Ihr Mieter nicht zahlt und das Mietverhältnis bereits beendet wurde: In diesem Fall müssen Sie Zahlungsrückstände mit der Kaution verrechnen, bevor Sie Klage erheben.
Gemäß § 562 BGB steht Vermietern ein Vermieterpfandrecht zu, mit dem Sie Eigentum von zahlungsunwilligen Mietern pfänden können. Dies kommt jedoch in privaten Mietverhältnissen eher selten vor. Voraussetzung ist auch hier ein vollstreckungsfähiger Titel, den Sie durch ein Mahnverfahren oder eine Klage erwirken können.
Wann und wie Sie Ihr Vermieterpfandrecht geltend machen dürfen, ist gesetzlich streng geregelt. Letztendlich erstreckt es sich auf nur wenige Besitztümer der Mieter: Nicht pfändbar sind Gegenstände für den Alltagsbedarf (z. B. Bekleidung, Arbeitsmittel, Küchengeräte), Haustiere sowie alle Dinge, die Dritten gehören oder sich außerhalb der Mietwohnung befinden (z. B. ein auf der Straße geparktes Auto). Zudem lohnt sich die Pfändung bei Privatpersonen selten, da zahlungsunwillige Mieter meist keine oder nur wenige pfändbare Wertgegenstände besitzen.
Auch mit anderen Zahlungen können Mieter in Rückstand geraten. Eine vertragliche oder gesetzliche Zahlungspflicht betrifft auch die Mieterhöhung, Nebenkostenerhöhung und Nebenkostennachzahlung.
Regulär ist eine angekündigte Mieterhöhung nach drei Kalendermonaten wirksam. Zahlt Ihr Mieter dann immer noch lediglich die frühere Miete, können Sie aktiv werden. Ablauf und Handlungsoptionen hängen von der Art der Mieterhöhung ab:
Berücksichtigen Sie jedoch, dass der Rückstand für eine ordentliche Kündigung mindestens eine Monatsmiete betragen muss. Bei einer moderaten Mieterhöhung kann es somit einige Monate dauern, bis ein Kündigungsgrund vorliegt.
Tipp: Damit eine Mieterhöhung wirksam ist, muss sie einigen formalen Ansprüchen genügen. Welche Voraussetzungen gelten, erfahren Sie im Artikel „Mieterhöhung ankündigen“.
Wenn die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung rechtmäßig ist, haben Sie dieselben Rechte wie bei normalen Mietschulden. Zuvor müssen Sie Ihre Mieter mit einer Mahnung in Verzug setzen.
Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass eine formal gültige Nebenkostenabrechnung vorliegt und diese die Erhöhung begründet.
In der Regel gilt für Nachzahlungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Lassen Ihre Mieter diese tatenlos verstreichen, können Sie aktiv werden. Oft reicht bereits eine Zahlungserinnerung; ansonsten steht Ihnen auch hier – meist nach vorheriger Mahnung – der Rechtsweg offen. Beachten Sie jedoch, dass Mieter zwölf Monate Zeit haben, um der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen (siehe auch: „Fristen der Nebenkostenabrechnung“). Ein berechtigter Widerspruch seitens der Mieter kann eine zu früh eingereichte Zahlungsklage abwenden.
Gut zu wissen: Da die Nebenkostennachzahlung keine regelmäßige Zahlung ist, begründet sie allein keine fristlose Kündigung.
Unser Experte
Stephan Dingler
Rechtsberater